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WIE HUND UND KATZ

Von 2. Oktober 2023 Publikationen

ist eine Redewendung und steht für zerstritten sein, weil diese oft die Körpersprache des jeweils anderen fehldeuten. Selbst nach der Ehescheidung sind Ex-Eheleute noch darüber zerstritten, wer den Hund oder die Katze bekommen soll. Bei mangelnder Einigung muss dies gerichtlich im nachehelichen Aufteilungsverfahren entschieden werden. Nach § 285a ABGB sind Tiere zwar keine Sachen, dennoch sind Haustiere in der nachehelichen Aufteilung rechtlich wie Sachen zu behandeln: Ein während der Ehe erworbener und als „Familienhund“ gehaltener Hund unterliegt daher der nachehelichen Aufteilung; anderes wird für einen in die Ehe eingebrachten Hund oder einen, der dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufs dient gelten (OGH 1 Ob 128/17f). Nach § 83 Abs 1 EheG hat die Aufteilung nach Billigkeit zu erfolgen. Mangels maßgeblicher wirtschaftlicher Kriterien ist für die Zuteilung des Tiers nur auf die stärkere oder schwächere emotionale Beziehung der Ex-Eheleute zu diesem abzustellen. Auf die „emotionale Bindung des Tieres zu den Ehegatten“ (wie es das Erstgericht sah), kommt es also nicht an (OGH 1 Ob 254/22t), denn es wedelt Ja nicht der Schweif mit dem Hund! Haustiere können aber auch den Ausschlag geben, wer das eheliche Haus zugewiesen bekommt, denn die Betreuung der Haustiere wäre bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht außer Acht zu lassen (OGH 1 Ob 29/23f). Spätere Streitigkeiten um Haustiere lassen sich vermeiden, denn Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung der Haustiere regeln, bedürfen nach § 97 EheG nur der Schriftform. Die im Familienrecht versierten Wiener Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen finden Sie unter www.rakwien.at. Sie helfen Ihnen mit Rat und Tat, damit Sie nicht wie Hund und Katz sind!

Der gesamte Artikel aus dem Rechtspanorama der Tageszeitung DIE PRESSE vom 02.10.2023 kann hier nachgelesen werden.

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