Auf Initiative der International Civil Aviation Organization (ICAO) und Kanadas wurde 1996 von der UNO mit der Resolution A/RES/51/33 der 7. Dezember als Tag der Internationalen Zivilluftfahrt (International Civil Aviation Day) in den Kalender der UN-Aktionstage aufgenommen. Damit sollte die Bedeutung der Zivilluftfahrt für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der internationalen Staatengemeinschaft betont werden. Mit Zunahme der weltweiten Flugreise- und -transporttätigkeit wurde es nötig internationale Regelungen zu schaffen. Die seit 2005 geltende EU-Fluggastrechteverordnung ist den meisten bekannt: Sie gilt für Passagiere, die den Flug innerhalb der EU antreten sowie für von Fluglinien mit Sitz in der EU, im EWR oder in der Schweiz durchgeführten Flügen mit Zielflughafen in der EU. Ansprüche aus der Nichtbeförderung, Verspätung, Annullierung, dem Up- oder Downgrading, der Verletzung von Informationspflichten, mangelnder Betreuungs- und Hilfeleistungen oder der Nichteinhaltung der Rechte von Menschen mit eingeschränkter Mobilität können geltend gemacht werden. Soweit Flüge oder Ansprüche, zB für Gepäcksverlust, nicht unter diese EU-Verordnung fallen, greifen uU verschiedene andere internationale Verträge, etwa das Montrealer, Warschauer, Chicagoer oder Pariser Übereinkommen, um hier nur einige zu nennen. Ansprüche aus Fluglärm, Immissionen und Emissionen nehmen wiederum Bezug auf EU-Richtlinien (zB 2021/1226) bzw nationale Verordnungen (zB ZLZV 1993) oder Richtlinien (zB ÖAL RL 24). Unter den Wiener Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten finden Sie auf www.rakwien.at viele Spezialisten für Reise- und Schadenersatzrecht, die Ihnen mit ihrer Expertise und Rat und Tat zur Verfügung stehen. Die Rechtsanwaltskammer Wien wünscht in diesem Sinn: Guten Flug!
Der gesamte Artikel aus dem Rechtspanorama der Tageszeitung DIE PRESSE vom 11.12.2023 kann hier nachgelesen werden.