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Urlaubsfreuden – Urlaubsleiden

Von 19. Juni 2023 Publikationen

In knapp 2 Wochen beginnen die Schulferien und damit für viele die Urlaubszeit. Ob lange geplant oder last minute gebucht, sollte man schon vor dem Urlaub einiges beachten. Eine Reiseversicherung für vor und während der Reise, inklusive Auslandskrankenversicherungsschutz beruhigt. Heben Sie den Reiseprospekt auf: Es gilt die sogenannte „Prospektwahrheit“, denn Reiseveranstalter müssen für Versprochenes einstehen. Haben Sie eine Pauschalreise gebucht? Dann gilt das Pauschalreisegesetz und die Pauschalreiseverordnung. Letztere soll sicherstellen, dass Reisende ihr Geld bei Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters bzw. des Vermittlers zurückbekommen. Kommt es bei der Reise oder beim Aufenthalt zu Störungen oder bösen Überraschungen, so ist Dokumentation alles: Verlangen Sie schon vor Ort nachweislich eine Verbesserung. Halten Sie alles Relevante mit Foto oder Video per Handy fest, notieren Sie die Namen Ihrer Ansprechpersonen und allfälliger Zeugen (mit Kontaktdaten), lassen Sie sich tunlichst Ihre Reklamationen schriftlich bestätigen und heben Sie über alle notwendigen Auslagen die entsprechenden Belege auf. Für Reisemängel gilt eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren, die ab der Rückkehr zu laufen beginnt. Ein Schadenersatzanspruch verjährt in 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Den gibt es bei Erheblichkeit auch für entgangene Urlaubsfreuden, sofern eine Kombination von mindestens 2 Arten von Reiseleistungen gebucht wurden, etwa Flug + Hotel oder Hotel + Mietwagen etc. Lassen Sie sich nicht vertrösten, auch Rechtsverfolgungskosten sind zu ersetzen: Suchen Sie unverzüglich Rechtsrat bei der Rechtsanwältin/dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens, damit verlorene Urlaubsfreuden nicht auch noch zu lang nachwirkenden Urlaubsleiden werden!

Der gesamte Artikel aus dem Rechtspanorama der Tageszeitung DIE PRESSE vom 19.06.2023 kann hier nachgelesen werden.

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