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Über den Wolken muss die Freiheit wohl grenzenlos sein,

Von 3. Mai 2021 Publikationen

singt Reinhard MEY in seinem berühmten Lied, das eine klug und poetisch gezeichnete Miniatur ist, in der das Große sich im Kleinen spiegelt und die machtvollen Worte Freiheit, Angst und Sorge auf federleichte Weise zu ihrem Recht kommen (vgl. Süddeutsche Zeitung, 21.12.2012). Heute ist der Internationale Tag der Pressefreiheit, der von der UNESCO zur Förderung der Presse- und Meinungsfreiheit eingeführt wurde. Die Geschichte, spätestens seit der Revolution 1848 zeigt, dass die Rechtsanwaltschaft immer für die Erlangung und Bewahrung der Grund- und Freiheitsrechte gekämpft hat und weiterhin kämpft. Das verbindet uns auch mit den Journalisten, die dafür eintreten. Mit ihrer Recherchetätigkeit bringen sie Dinge ans Licht und zeigen Missstände schonungslos in den Medien auf. Pressefreiheit per se bedeutet aber nicht, dass es zugunsten einer aufsehenerregenden Schlagzeile oder Meldung zu medialen Vorverurteilungen kommen darf, auch wenn es dann einschränkend heißt, dass die Unschuldsvermutung gilt. Es gilt nämlich auch die Persönlichkeitsrechte einer Person zu wahren, insbesondere Ehre, Schutz des Namens und der Privatsphäre. Das allgemeine Zivilrecht, das Mediengesetz und das Strafgesetzbuch sollen dies sicherstellen. Bei der Durchsetzung möglicher Ansprüche (Unterlassung, Widerruf, Recht auf Gegendarstellung oder auf nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens, Verfolgung von übler Nachrede, Beleidigung oder Verleumdung, Kreditschädigung, finanzielle Entschädigungsansprüche uvam) bedarf es einer fundierten Rechtsberatung und -vertretung. Die Rechtsanwaltschaft steht Ihnen im Falle des Falles dafür mit kompetentem Rat, rascher Tat und Durchsetzungsvermögen zur Verfügung! Über und unter den Wolken!

Der Original-Artikel aus dem Rechtspanorama der Tageszeitung DIE PRESSE vom 22.03.2021 kann hier nachgelesen werden.

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