So etwa sagte man zur Delegation des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (ÖRAK) im Justizministerium (BMJ) Mitte September 2022, als man eine Inflations-Anpassung des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) ansprach. Das RATG wurde betraglich zuletzt 2015 angepasst und regelt vor allem den Kostenersatz einer obsiegenden Partei in einem Zivilprozess. Wenn aber dieser Kostenersatz laut ÖRAK aktuell nicht einmal mehr die tatsächlichen Kosten deckt, stellt dies eine Verschlechterung für die rechtssuchende Bevölkerung dar. Es geht also primär gar nicht um den Verdienst von RechtsanwältInnen, denn wir rechnen gegenüber KlientInnen nach Stundensatz, mit einem Pauschalhonorar oder nach Erfolg ab, somit nicht nur nach RATG. Da könnten Ja auch die Notare, Sachverständige und Dolmetscher kommen, hieß es sinngemäß im BMJ. Na und? Das Notariatstarifgesetz (NTG) wurde zuletzt 2010, das Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) zT gar 2007 betraglich angepasst. Das BMJ ist allerdings zu Lasten der rechtssuchenden Bevölkerung auf den eignen Vorteil bedacht: § 31a Gerichtsgebührengesetz (GGG) passt die Gerichtsgebühren bei Schwankungen des Verbraucherpreisindexes von 5% automatisch an. Im RATG, NTG und GebAG hingegen bedarf eine Anpassung einer Zuschlagsverordnung durch die Justizministerin. Was für den Staat recht ist, soll für die Bevölkerung und die im Bereich der Justiz tätigen Berufsgruppen nicht gut genug sein? Die Rechtsanwaltschaft fordert die Beseitigung der Zuschlagsverordnung nach dem Gutdünken der Justizministerin und eine gesetzliche, automatische Anpassung von RATG, NTG und GebAG analog des § 31a GGG. Will das BMJ tatsächlich dazu jährliche „Lohnrunden“ mit Streikdrohungen? Dann könnte wirklich jeder (m/w/*) kommen, uU sogar bis auf die Straße!
Der gesamte Artikel aus dem Rechtspanorama der Tageszeitung DIE PRESSE vom 24.10.2022 kann hier nachgelesen werden.