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Zur Mitteilungs- und Auskunftspflicht des geschiedenen, unterhaltsberechtigten Ehepartners zu seinem Einkommen sowie zu Fragen der Verjährung der Rückforderung von rechtsgrundlos gezahltem Ehegattenunterhalt

Von 27. August 2019 Familienrecht

„In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sowohl für die Geltendmachung als auch für die Abwehr von Unterhaltsansprüchen auch zwischen geschiedenen Ehegatten wechselseitige Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche über alle unterhalts-relevanten Umstände bestehen (vgl RIS-Justiz RS0122058; RS0122059). In der Entscheidung 10 Ob 47/07w führte der Oberste Gerichtshof dazu aus:

Im Rahmen der persönlichen Ehewirkungen ist von der in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Verpflichtung auszugehen, sich wechselseitig über alle wesentlichen Umstände des Berufs- und Privatlebens zu informieren; diese Informationspflicht besteht für die Belange des Unterhalts vor allem auch hinsichtlich des Einkommens. Ein Ehegatte, der dem anderen Ehegatten Bestandteile seines Einkommens verschweigt, handelt pflichtwidrig. Diese wechselseitigen Informationspflichten wirken auch noch nach der Eheauflösung aufgrund des nachehelichen Abwicklungsinteresses weiter fort. […] Unter diesen Gesichtspunkten muss auch zwischen geschiedenen Ehegatten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung betreffend die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände anerkannt werden (vgl dazu auch 
4 Ob 175/07z).

Nach diesen Grundsätzen ist der Unterhaltsberechtigte im Allgemeinen dazu verpflichtet, dem Unterhaltspflichtigen wesentliche Änderungen, die den Unterhaltsanspruch dem Grunde oder der Höhe nach betreffen, aus Eigenem mitzuteilen.“ (vgl 26.02.2019, 4 Ob 15/19p)

Hat der unterhaltsberechtigte Ex-Ehepartner schuldhaft seiner Mitteilungspflicht nicht entsprochen, so besteht für den unterhaltspflichtigen ein Schadenersatzanspruch. Dieser verjährt nach § 1489 ABGB binnen 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

Es gibt zwar auch eine Erkundigungspflicht des Geschädigten, „die allerdings nicht überspannt werden darf (RIS-Justiz RS0113916; RS0034327). Nur dann, wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Bei der Frage des Ausmaßes der Erkundigungspflicht des Geschädigten über den die Verjährungsfrist auslösenden Sachverhalt kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (typisch: RIS-Justiz RS0113916).“ (vgl 26.02.2019, 4 Ob 15/19p)

„In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Unterhaltsbeiträge, deren Empfang typischerweise zum Verbrauch für die Bedürfnisse des täglichen Lebens bestimmt ist, analog § 1480 ABGB in drei Jahren vor Klagseinbringung verjährt (RIS-Justiz RS0131583). [eigene Anmerkung: vgl dazu passend auch 30.05.2017, 8 Ob 110/16h] In der Entscheidung 8 Ob 92/16m wurde dazu klargestellt, dass bereits gezahlte Unterhaltsbeiträge vom Unterhaltspflichtigen über den Dreijahreszeitraum hinaus wegen Verjährung nicht zurückgefordert werden können, weil auch eine Unterhaltsforderung nur für einen bis zu drei Jahre zurückliegenden Zeitraum (vor Klagseinbringung) geltend gemacht werden kann und kein Anlass besteht, dem Unterhaltspflichtigen „asymmetrisch“ einen längeren Zeitraum einzuräumen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Rechtsprechung zum Scheinvaterregress (vgl 4 Ob 201/07y; 4 Ob 46/13p) hier nicht einschlägig, weil in den Fällen der Scheinvaterschaft der Rückforderung des Unterhalts die Beseitigung der rechtlichen Vaterschaft (als objektives Hindernis für die Geltendmachung des Anspruchs) vorangehen muss.“ (vgl 26.02.2019, 4 Ob 15/19p)

FAZIT: Sofern Sie Unterhaltspflichtiger sind, sollte man sich mit der Erkundigung trotz der Mitteilungs- und Auskunftspflicht des Unterhaltsberechtigten nicht zu lange Zeit lassen! Jedenfalls nicht mehr als 3 Jahre ab dem „leisesten Verdacht“!

Immerhin gibt es uU – nach erfolgloser Aufforderung an den Unterhaltsberechtigten, entsprechend Auskunft zu geben – die Möglichkeit, mit einer Stufenklage vorzugehen, deren erstes Begehren eben in der „Rechnungslegung“ besteht.

Für eine weitergehende Beratung oder Vertretung wenden Sie sich gerne an meine Kanzlei unter office@heinke.at oder per Telefon unter: +43 1 5322616.

Dr. Eric HEINKE

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