Den hohen Zahlungsaufforderungen wegen angeblicher Besitzstörungen beim Parken wird nun ein Riegel vorgeschoben: Die seit Jahresbeginn geltenden gesetzlichen Neuerungen bringen nun mehr Rechtssicherheit. Grundsätzlich gilt: Gegen eine Besitzstörung dürfen nur die Besitzerinnen und Besitzer selbst oder für diese Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vorgehen. Abmahnfirmen oder Inkassobüros sind hierzu nicht befugt. Der Oberste Gerichtshof hat dies auch ausdrücklich bestätigt (4 Ob 5/24z). Zulässige Aufforderungsschreiben dürfen lediglich zur Unterlassung und zum Ersatz tatsächlich erlaubter Kosten auffordern. Diese sind klar begrenzt: Ersatzfähig sind insbesondere die Kosten der Halterauskunft, das Porto eines Einschreibens sowie angemessene Rechtsanwaltskosten. Nach der aktuellen Rechtsprechung sollten diese insgesamt regelmäßig rund € 50 nicht übersteigen. Pauschale „Bearbeitungsgebühren“, Überwachungs- oder Verwaltungskosten sind unzulässig. Schadenersatz kann nur verlangt werden, wenn der im Besitz gestörten Person durch die konkrete Besitzstörung tatsächlich ein Schaden entstanden ist – etwa durch zusätzliche Parkkosten oder notwendige Taxifahrten. Ein bloßer abstrakter Aufwand reicht nicht aus. Kommt es zu einer gerichtlichen Besitzstörungsklage, können zwar höhere Kosten entstehen, diese treffen jedoch nur jene Partei, die das Verfahren letztlich verliert. Wir Wiener Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (zu finden unter www.rakwien.at) raten: Lassen Sie sich von überhöhten oder unklaren Forderungen nicht unter Druck setzen. Im Zweifel empfiehlt es sich dringend, rechtzeitig Rechtsrat bei uns einzuholen, um unberechtigte Forderungen abzuwehren und Ihre Rechte zu wahren. Teures Parken bei einer Besitzstörung ist Vergangenheit!
Der gesamte Artikel aus dem Rechtspanorama der Tageszeitung DIE PRESSE vom 26.01.2026 kann hier nachgelesen werden.