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SCHWARZ UND WEISS – SCHWARZ AUF WEISS

Von 29. Juni 2020 Publikationen

Das Thema Politisch korrekte Sprache wird aktuell und anlassbezogen in vielen in- und ausländischen Medien behandelt: Was ist erlaubt? Was „gehört sich“? Und: Wer bestimmt das?

In der EU-Grundrechtscharta und vielen EU-Richtlinien gibt es das Verbot der Diskriminierung wegen Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, ethnischer oder sozialer Herkunft, genetischer Merkmale, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politischer oder sonstiger Anschauung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung. Auch auf nationaler Ebene gibt es Bundes- und Landesgesetze zur Gleichbehandlung und Antidiskriminierung.

Rechtsanwälte sind befugt, alles, was sie nach dem Gesetz zur Vertretung der Partei für dienlich erachten, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche dem Auftrag, dem eigenen Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten (§ 9 RAO).

Nach den Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (RL-BA 2015) ist man/frau verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit im eigenen Verhalten die Ehre und das Ansehen des Standes zu wahren. Ein sachlich und korrekter Sprachgebrauch ist nicht nur nach gefestigter Standesauffassung geboten, sondern auch im Interesse der Klienten zweckmäßig. Äußerungen können abwertend, verletzend oder bestärkend und ermächtigend sein.

Wie die Gesellschaft selbst, ist auch die Sprache einem ständigen Wandel unterworfen. Etwa die Verwendung von Worten wie schwarz und weiß kann diskriminierend sein, was vom Kontext abhängt. Wir Rechtsanwälte achten – bei aller Meinungsfreiheit – auf eine korrekte Sprache, bieten Schutz vor Diskriminierung und sagen Ihnen, was erlaubt ist und was nicht! Schwarz auf weiß!

Zum Originalartikel aus dem Rechtspanorama der Tageszeitung DIE PRESSE vom 29.06.2020

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