In vielen europäischen Ländern wurde bei der Scheidung das Verschuldens- durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt. Die Richterschaft hierzulande möchte dies nun auch, weil Verfahren eskalieren, aufwändig und lange seien und Kinder besonders darunter leiden. Verkannt wird dabei, dass es die Kernfunktion der Justiz ist, Urteile zu fällen – nicht, sie wegzuverwalten. Der Konflikt verschwindet auch nicht, er verschiebt sich nur: Ohne Schuldfrage im Scheidungsverfahren landet der gesamte Streit im Unterhaltsverfahren. Die Folge: neue Prozesse, noch mehr Gutachten, und am Ende doppelte Belastung – emotional und finanziell. Jetzt hat nach § 66 EheG der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte dem anderen Ehegatten einen angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen. Dies schafft klare Anspruchsgrundlagen und vermeidet langwierige Berechnungen. Im benachbarten Ausland muss Unterhalt stets individuell erstritten werden – oft nur mit begrenzter Dauer und abhängig von strengen Nachweisen zur Bedürftigkeit. Besonders von der Abschaffung betroffen wären Frauen, die oft wegen der Kinderbetreuung Erwerbsunterbrechungen und geringere Einkommen haben. Ohne Verschuldensprinzip würde der Streit um die Schuld an der Scheidung häufig nur durch einen Unterhaltsstreit ersetzt. Das jetzige System bietet nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch wirksamen Schutz für wirtschaftlich schwächere Partner und verhindert, dass jene, die durch das Fehlverhalten des anderen in die Scheidung gedrängt wurden, nachträglich auch noch finanziell benachteiligt werden, denn sonst zahlen am Ende die Falschen!
Der gesamte Artikel aus dem Rechtspanorama der Tageszeitung DIE PRESSE vom 18.08.2025 kann hier nachgelesen werden.