Der Beitrag befasst sich mit den bisherigen Problemen bei der Forderungsexekution auf bewegliches Vermögen und bietet eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen in diesem Bereich.
I. Einleitung
Mit Inkrafttreten der Novelle der Exekutionsordnung am 01.07.2021 beabsichtigte der Gesetzgeber eine Steigerung der Effizienz von Exekutionsverfahren. Daher wurde auch die in zahlreichen Fällen angewandte Forderungsexekution an einigen Stellen überarbeitet: Bislang waren betreibende Gläubiger bekanntlich streng an das Spezialitätsprinzip gebunden. Somit musste in Exekutionsanträgen genau bezeichnet werden, welche Vermögenswerte des Verpflichteten gepfändet und verwertet werden sollten. Gleiches galt für Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung bzw. Unterlassung. Da betreibende Gläubiger oftmals keine Kenntnis über die Vermögenswerte des Verpflichteten haben, führte dies stetig zu Erschwerungen der Forderungsexekution. In vielen Fällen erfuhren betreibende Gläubiger erst durch das Vermögensverzeichnis des Verpflichteten von dessen pfändbaren Vermögenswerten. Mangels vorhergehender Konkretisierung des Exekutionsantrags war es in solchen Fällen notwendig, einen neuerlichen, spezifizierten Antrag auf Forderungsexekution einzubringen. Diesem Problem begegnete der Gesetzgeber nunmehr durch Zurückdrängung des Spezialitätsprinzips und Schaffung eines „kleinen“ sowie eines erweiterten Exekutionspakets. Diese Exekutionspakete stellen fakultative Rechtsbehelfe dar und stehen dem betreibenden Gläubiger nunmehr zusätzlich zu den bisher bestehenden Exekutionsmitteln zur Verfügung. Die Exekution auf unbewegliches Vermögen muss allerdings aufgrund deren Besonderheit weiterhin gesondert beantragt werden.
II. Neuerungen bei der Fahrnisexekution
Der zweistufige Verfahrensablauf bleibt im Wesentlichen unverändert. Die Sperrfrist nach einem erfolglosen Vollzugsversuch wird nunmehr allerdings auf Verpflichtete beschränkt, welche kein Unternehmen betreiben. Zu beachten ist weiters, dass der alleinige Antrag auf Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses während der Sperrfrist nicht bewilligt werden kann. Dies kann nur gemeinsam mit einem neuerlichen Vollzug beantragt werden. Zu den unpfändbaren Sachen nach § 250 EO zählen nunmehr auch Haustiere jeden Werts. Vor allem § 87b EO hat für die Fahrnisexekution nunmehr Bedeutung: Elektronische Geräte wie Mobiltelefone, Notebooks und Tablets sind regelmäßig nur mit einer entsprechenden Software nutzbar. Damit der Ersteher das ersteigerte Objekt weiter nutzen kann, tritt er nach § 87b EO mit Erteilung des Zuschlags in Verträge mit Dritten ein, von deren Bestand die Funktion und der Wert des Vermögensobjekts maßgeblich abhängt. Weiters wird der Freihandverkauf gefördert. Nach § 271 EO kann eine Sache, die keinen Liebhaberwert hat, vor Beginn der Versteigerung zu einem Preis der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, verkauft werden. Wird der Kaufpreis nicht vor der Versteigerung erlegt, so ist die Versteigerung durchzuführen. Dadurch wurde der Übernahmsantrag ersetzt.
III. Neuerungen bei der Forderungsexekution
Hierbei wurde für betreibende Gläubiger bei Gehaltsexekutionen bei unbekannten Drittschuldnern, die vom Dachverband der Sozialversicherungsträger erhoben werden, in § 295 EO eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens geschaffen: Bei Ermittlung des Drittschuldners vom Dachverband, Kanalisierung der Exekution und einem Wechsel des Drittschuldners kann das Verfahren auf Antrag fortgesetzt werden.
Es bedarf keines neuen Exekutionsantrags und keiner neuen Exekutionsbewilligung.
Zu beachten ist, dass die Exekution in einem Antrag auf neuerliche Einholung einer Auskunft des Dachverbands der Sozialversicherungsträger einzuschränken ist, wenn der betreibende Gläubiger bereits Beträge erhalten hat. Die Beendigung eines Bezugs des Verpflichteten gilt als Bescheinigung, dass dieser zwischenzeitig einen neuen Bezug erhält. In diesem Fall kann die neuerliche Auskunft vom Dachverband der Sozialversicherungsträger sofort eingeholt werden. Ohne eine solche Bescheinigung gilt eine Sperrfrist von 3 Monaten bevor eine neuerliche Auskunft beantragt werden kann. Diese 3-monatige Sperrfrist wird vor allem dann relevant sein, wenn zuvor kein Drittschuldner vom Dachverband ermittelt werden konnte. Auch in Bezug auf Zwischenverfahren gibt es Neuerungen: Beschlüsse über die Erhöhung und Herabsetzung des Existenzminimums sind nunmehr vor Ablauf der Rekursfrist in Vollzug zu setzen. Derartige Entscheidungen aus Zwischenverfahren (zB über die Zusammenrechnung und Berücksichtigung von Unterhaltspflichten, etc.) gelten für alle künftig fälligen Bezugsteile. Wird einem betreibenden Gläubiger die Exekution erst nach Erlassen eines solchen Beschlusses nach § 292g Abs 4 EO bewilligt, so gilt der Beschluss dennoch auch für ihn. Bei Betriebsübergängen und einer Gesamtrechtsnachfolge ist nunmehr zu beachten, dass Pfandrechte bestehen bleiben. Wechselt ein Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns in ein anderes Konzernunternehmen, kann der bisherige Drittschuldner das Zahlungsverbot auf Gefahr des betreibenden Gläubigers an das andere Konzernunternehmen weiterleiten. Der neue Drittschuldner hat das Zahlungsverbot sodann ab dem Zeitpunkt der Weiterleitung zu beachten.
IV. Stärkung der Amtswegigkeit im Zuge der Durchführung
Wird eine Exekution bewilligt, ohne dass bestimmte Vermögensobjekte angeführt werden, ist die Exekution so lange von Amts wegen fortzusetzen, bis die Forderung vollständig hereingebracht oder das Exekutionsverfahren eingestellt wurde. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass in manchen Fällen dennoch die Stellung eines Fortsetzungsantrags notwendig ist. Nach § 18 Abs 2 EO ruht das Exekutionsverfahren nämlich, wenn
- keine Vermögenswerte ermittelt oder vorgefunden werden oder
- alle gepfändeten Vermögensobjekte verwertet wurden und der Erlös verteilt wurde.
Ein ruhendes Exekutionsverfahren ist nach Ablauf von sechs Monaten auf Antrag des betreibenden Gläubigers fortzusetzen – dies soweit das Gesetz nichts Anderes vorsieht. Vor Ablauf der sechsmonatigen Sperrfrist kann das Exekutionsverfahren fortgesetzt werden, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass der Verpflichtete zwischenzeitig über pfändbare Vermögenwerte verfügt.
V. Exekutionspaket, vulgo „kleines“ Exekutionspaket § 19 EO
Beantragt der betreibende Gläubiger die Exekution einer Geldforderung ohne dabei ein Exekutionsmittel zu nennen, kommt das „kleine“ Exekutionspaket zur Anwendung – es sei denn Anderes wurde beantragt.
Das „kleine“ Exekutionspaket beinhaltet sodann
- die Exekution auf bewegliche Sachen und Papiere nach § 249 EO,
- die Exekution auf vom betreibenden Gläubiger genannte und/oder vom Dachverband der Sozialversicherungsträger nach § 295 EO ermittelte wiederkehrende, beschränkt pfändbare Geldforderungen (= insbesondere Gehaltsforderungen) sowie
- die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach
§ 47 EO.
Dementsprechend bezieht sich dieses Paket vor allem auf Fälle, in denen eine natürliche Person Exekutionsgegner ist. Vorrangig ist beim „kleinen“ Exekutionspaket die Exekution von Gehaltsforderungen bzw. anderen regelmäßigen Geldbezügen durchzuführen. Die Auflistung der Fälle, in denen eine Exekution auf bewegliches Vermögen von Amts wegen zu vollziehen ist, wurde jedoch um einen Punkt erweitert. Nämlich um den Fall, dass die hereinzubringende Forderung offenkundig nicht innerhalb eines Jahres durch die Einziehung der gepfändeten Forderung getilgt werden kann.
VI. Erweitertes Exekutionspaket – § 20 EO
In Ergänzung zum „kleinen“ Exekutionspaket umfasst das erweiterte Exekutionspaket alle Arten der Exekution auf bewegliches Vermögen (§§ 249 – 345 EO) sowie die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses (§ 47 EO). Bei Forderungen unter EUR 10.000,00 setzt die Bewilligung der Exekution voraus, dass die Exekution mittels eines „kleinen“ Exekutionspakets ergebnislos geblieben ist, d.h. es konnten keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden werden und weitere Vollzugsversuche sind nicht erfolgversprechend. Zur Durchführung des erweiterten Exekutionspakets ist von Amts wegen ein Verwalter zu bestellen, sobald ein Kostenvorschuss zur Deckung der Mindestentlohnung des Verwalters erlegt wurde. Der Erlag des Kostenvorschusses ist dem betreibenden Gläubiger binnen einer Frist von zumindest 4 Wochen aufzutragen.
1. Der Verwalter §§ 79 – 84 EO
Dem Verwalter obliegt die Ermittlung der Vermögensobjekte, die Auswahl der geeigneten Objekte und die Durchführung des Verfahrens samt Verwertung. Er hat bei der Auswahl der Vermögensobjekte auf die umfassendste und schnellste Befriedigung des betreibenden Gläubigers sowie auf die Wahrung der Interessen des Verpflichteten Bedacht zu nehmen. Ähnlich dem Masseverwalter ist eine unbegangene, unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die über die notwendigen Kenntnisse im Exekutionsrecht verfügt und eine zügige Durchführung der Verwaltung gewährleistet. Er/Sie wird anhand einer Verwalterliste ausgewählt, wobei allfällige besondere Kenntnisse, die Berufserfahrung sowie die bisherige Erfahrung als Verwalter vom Gericht zu berücksichtigen sind.
Nach der gerichtlichen Bestellung hat der Verwalter die Befugnisse eines Vollstreckungsorgans, mit Ausnahme der Zwangsbefugnisse nach § 26a EO. Sohin ist der Verwalter nicht zur zwangsweisen Öffnung verschlossener Türen befugt. Die allgemein geltenden Bestimmungen für Vollstreckungsorgane sind daher auch auf ihn anzuwenden. Der Verwalter ist allerdings befugt, von diesen Bestimmungen abzuweichen, wenn sie nicht dazu geboten sind, um Interessen des Verpflichteten oder Dritter zu wahren. Er ist allerdings an Weisungen des Exekutionsgerichts gebunden und wird in seiner Tätigkeit von diesem überwacht. Das Exekutionsgericht hat dabei zu überwachen, ob einzelne Maßnahmen zulässig sind und ob diese auch angemessen sind. Der Verwalter hat seine Tätigkeit mit der gebotenen Sorgfalt auszuüben und haftet allen Beteiligten wie ein Sachverständiger (§ 1299 ABGB) für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht. Die Aufgabe des Verwalters besteht grundsätzlich darin, die Vermögenswerte des Verpflichteten unverzüglich zu ermitteln und geeignete Schritte zu setzen, um die ermittelten Vermögenswerte für den betreibenden Gläubiger zu verwerten. Für derartige Handlungen bedarf der Verwalter – sofern die Exekutionsordnung nichts anderes vorschreibt – keiner gesonderten Ermächtigung des Exekutionsgerichts. Er ist nach § 81 EO befugt,
- die Liegenschaften, Geschäftsräume und Wohnung des Verpflichteten zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen,
- Einsicht in die Bücher und Schriften des Verpflichteten zu nehmen,
- alle erforderlichen Auskünfte vom Verpflichteten und dessen Bediensteten einzuholen, wobei diese ihm die gewünschten Informationen zu erteilen haben,
- zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen im Verhältnis zu Dritten, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt,
- im Namen des Verpflichteten Ratenvereinbarungen mit betreibenden Gläubigern abzuschließen, es sei denn, der betreibende Gläubiger lehnte dies in seinem Exekutionsantrag ab,
- die Art der Verwertung festzulegen und bekannt-zugeben sowie den erzielten Erlös fruchtbringend anzulegen,
- für Handlungen von Dritten, die für die Durchführung seiner Tätigkeit erforderlich sind, einen Kostenvorschuss vom betreibenden Gläubiger zu verlangen, widrigenfalls er diese Handlung unter-lassen kann.
Für seine Tätigkeit gebührt dem Verwalter ein gestaffelter Prozentbetrag des bei der Verwertung erzielten Bruttoerlöses, mindestens jedoch EUR 500,00. Im Gegenzug muss der betreibende Gläubiger selbst keine weiteren Exekutionsanträge stellen, da der Verwalter für ihn ermittelnd tätig ist und auch das Exekutionsgericht weitgehend autonom vorgehen kann. § 27a Abs 1 EO normiert nunmehr ausdrücklich eine Mitwirkungspflicht des Verpflichteten.
2. Besonderheiten bei der Forderungsexekution im Rahmen des erweiterten Exekutionspakets
a) Allgemein
Während dem Exekutionsgericht die Erlassung eines Zahlungs- und Verfügungsverbots bei Forderungen, die im Exekutionsantrag explizit angeführt werden, und Bezügen, die durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger erhoben werden, obliegt, ist es Aufgabe des Verwalters dem Drittschuldner und dem Verpflichteten die vom Gericht verfügten Zahlungsverbote nachweislich mitzuteilen, wenn es sich um Forderungen handelt, die seitens des Verwalters ermittelt wurden.
Die Durchsetzung der gepfändeten Forderung obliegt dem Verwalter; er ist zur Geltendmachung nach § 303 Abs 1 EO berechtigt, ohne dass es einer Überweisung bedarf. Das Gericht kann ihm aber auf Antrag des betreibenden Gläubigers die Forderung zur Einziehung überweisen.
b) bei Bezugsexekutionen
Bei beschränkt pfändbaren Forderungen, wie dem Arbeitseinkommen, gibt es eine Erleichterung für Drittschuldner: Der Verwalter kann die Berechnung des Existenzminimums vornehmen. Hierbei hat der Drittschuldner dem Verwalter die zur Berechnung des unpfändbaren Freibetrags notwendigen Auskünfte zu erteilen. Er kann auch den unpfändbaren Teil des Bezugs geltend machen und Bezüge zusammenrechnen, wenn dies im Interesse der Parteien ist. Der Verwalter hat die Parteien davon zu verständigen und ist verpflichtet, den unpfändbaren Betrag jeweils unverzüglich, aber längstens binnen drei Tagen ab Einlangen des Betrags an den Verpflichteten zu bezahlen. Die Verteilung des pfändbaren Betrags obliegt sodann dem Verwalter. Hierbei normiert allerdings § 315 Abs 2 EO eine Ausnahme im Hinblick auf Unterhaltsexekutionen (§ 291b EO): Der Verwalter muss den betreibenden Gläubigern die ihnen zustehenden Beträge des pfändbaren Betrags ebenfalls unverzüglich, längstens binnen 3 Tagen, weiterleiten.
VII. Ausdehnung der Exekutionsbewilligung
In Fällen, in denen bereits ein Exekutionsverfahren zur Hereinbringung einer Geldforderung anhängig ist, ist es nunmehr mittels Antrag des betreibenden Gläubigers möglich, die Exekution auf weitere Exekutionsmittel auf bewegliches Vermögen auszudehnen. Sollte die Exekution bereits bewilligt sein, gilt ein solcher Antrag als Antrag auf neuerlichen Vollzug.
VIII. Änderung der örtlichen Zuständigkeit
Für Exekutionen zur Hereinbringung von Geldforderungen, die auf bewegliches Vermögen gerichtet sind, ist nunmehr das Bezirksgericht jenes Sprengels zuständig, in dessen der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz) hat.
1. Erleichterung für Drittschuldner
Entscheidungen des Exekutionsgerichts betreffen sohin nun alle Exekutionsverfahren des Verpflichteten. Dadurch soll unter anderem auch Drittschuldnern Klarheit und Rechtssicherheit geboten werden, wenn mehrere Gehaltsexekutionen anhängig sind.
2. Ruhen des Exekutionsverfahrens bei offenkundiger Zahlungsunfähigkeit
Zudem soll durch die Konzentration der Zuständigkeit auch schneller feststellbar sein, ob der Verpflichtete zahlungsunfähig bzw. überschuldet ist, zumal nur Exekutionsverfahren, die gegen zahlungsfähige Parteien geführt werden, erfolgreich sein können. Ist eine verpflichtete Partei offenkundig zahlungsunfähig, so ruhen alle anhängigen Exekutionsverfahren. Sie können jedoch auf Antrag eines betreibenden Gläubigers fortgesetzt werden, wenn bescheinigt wird, dass Zahlungsunfähigkeit nicht mehr vorliegt. Der betreibende Gläubiger wird dadurch vor erfolglosen Exekutionen geschützt. Im Falle von Exekutionen zur Hereinbringung von Geldforderungen auf unbewegliches Vermögen ist weiterhin das jeweilige Grundbuchsgericht zuständig.
IX. Prognose
Es bleibt nun also abzuwarten, wie sich die neuen Rechtsbehelfe im Rechtsalltag etablieren werden. Die Neuerungen sind zur Steigerung der Effizienz von Exekutionsverfahren uE jedenfalls zu begrüßen.
Der Originalartikel kann hier nachgelesen werden: Österreichisches Anwaltsblatt 09/2021, S. 438 ff.
Autoren: Dr. Eric HEINKE, Mag. Stefanie HOFFMANN
Der Autor ist Rechtsanwalt in Wien.
Die Co-Autorin ist Rechtsanwaltsanwärterin in der Kanzlei Dris. Eric HEINKE.