Kinder verändern Leben – emotional und rechtlich. Ein zentrales Thema ist der Kindesunterhalt (§ 231 ABGB): Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Unter Regelbedarf wird der neben der Betreuung durch den haushaltsführenden Elternteil bestehende, finanzielle Bedarf verstanden, den jedes Kind zur Bestreitung eines dem Durchschnitt gleichaltriger Kinder entsprechenden Lebensaufwands (für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Ausbildung, Kultur, Sport, Freizeitgestaltung, Urlaub, etc.) hat. Die aktuellen Zahlen werden jährlich veröffentlicht. Die Unterhaltspflicht der Eltern endet erst mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind, wenn es die zur Deckung seines Unterhalts erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist oder sein müsste. Sie tritt altersunabhängig ein, meist mit Abschluss einer zielstrebig und ernsthaft betriebenen Berufsausbildung (nicht bloß mit Matura an AHS oder BHS). Work & Travel, Gap-Year, Au-Pair-Aufenthalte sowie kurzfristiges Ferialeinkommen führen nicht zum Erlöschen oder zur Hemmung des Unterhaltsanspruchs, wenn sie der Persönlichkeitsentwicklung, Berufsorientierung und Ausbildungsvorbereitung dienen und zeitlich auf etwa ein Jahr begrenzt sind. Die Wiener Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (zu finden unter www.rakwien.at) sagen Eltern wie Kindern kompetent, ob und in welcher Höhe Kindesunterhalt zusteht, denn: Kleine Füße haben eben große Wirkung!
Der gesamte Artikel aus dem Rechtspanorama der Tageszeitung DIE PRESSE vom 09.03.2026 kann hier nachgelesen werden.