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Kindesunterhalt – JUDIKATURWENDE MIT RÜCKWIRKUNG!

Von 20. Februar 2020 Familienrecht

Familienbonus: Keine Einbeziehung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage

Die nun vom OGH gewünschte Entkoppelung von Unterhalts-, Steuer- und Sozialrecht führt aber auch dazu, dass sich die Höhe vieler Kindesunterhaltsansprüche – insbesondere jener die EUR 240,00 monatlich übersteigen – rückwirkend ändern kann!

Beim Familienbonus Plus handelt es sich – so wie beim Unterhaltsabsetzbetrag – um einen echten Steuerabsetzbetrag. Der Gesetzgeber hat den Familienbonus Plus mit der Zielsetzung eingeführt, die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Geldunterhaltspflichtigen nunmehr durch die erwähnten steuergesetzlichen Maßnahmen herbeizuführen. Dadurch findet eine Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht statt. Die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen erfolgt nunmehr durch den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag. Der Familienbonus Plus ist nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; eine Anrechnung von Transferleistungen findet nicht mehr statt. Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag bleiben damit unterhaltsrechtlich neutral.

(vgl RS0132928; 11.12.2019, 4 Ob 150/19s; Christoph Brenn, Neue Rsp: Steuerliche Entlastung nunmehr ausschließlich durch Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag, EvBl 2020/8; Peter Gruber, Martin Spitzer, Judikaturwende beim Kindesunterhalt – alles neu durch FaBo+ – Die Folgen von OGH 11.12.2019, 4 Ob 150/19s, ÖJZ 2020/17)

Kontaktieren Sie bei Fragen dazu oder für allfällige, rückwirkende Neuberechnungen des Kindesunterhalts gerne meine Kanzlei: office@heinke.at oder +43 1 532 26 16

Dr. Eric HEINKE

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