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Einen Fund verhehlen, ist so gut wie stehlen!

Von 13. September 2021 September 20th, 2021 Publikationen

Dieses Sprichwort entspricht unserer Rechtslage (§§ 388 ff ABGB). Nur bewegliche Sachen – für entlaufene Tiere gelten Sonderregeln – können „verloren“ oder „vergessen“ und somit „gefunden“ werden. Für Finder besteht dann eine Abgabepflicht, wenn die Sache mehr als € 10,- wert oder diese offensichtlich für den Eigentümer wichtig ist (zB Bankkarte, Schlüssel etc.), sofern man sie nicht selbst dem Verlustträger ausfolgen kann. Abgabestelle ist meist die Gemeinde, in der die Sache gefunden wurde. Bedenkliche Funde (Waffen etc.) müssen der Polizei gebracht bzw. gemeldet werden. Als Finder hat man gegenüber dem Eigentümer (mit wenigen Ausnahmen) einen Anspruch auf Ersatz des nötigen Aufwands (zB Fahrtkosten) und auf Finderlohn: für vergessene Sachen 5%, für verlorene 10% des Werts; ist die Sache mehr als € 2.000,- wert, halbiert sich der Finderlohn für den übersteigenden Teil (zB verlorener Ring, Wert € 5.000,-; Finderlohn: 10% von € 2.000,- + 5% von € 3.000,- = € 200,- + € 150,- = € 350,-). Bei unschätzbaren Sachen ist der Finderlohn nach billigem Ermessen gerichtlich festzulegen. Meldet sich innerhalb 1 Jahres kein Verlustträger, erwirbt der redliche Finder Eigentum an der Sache, muss sie aber beim Fundamt fristgerecht abholen bei sonstigem Verfall. Bei der Suche hilft eine Nachschau im Online-Fundamt: www.fundamt.gv.at Wird ein Schatz (§ 398 ABGB; Eigentümer nicht eruierbar) gefunden, erhalten ihn Finder und Grundstückseigentümer je zur Hälfte, sofern kein Ablöserecht nach § 10 Denkmalschutzgesetz besteht. Wer einen Fund verheimlicht, ist wegen Unterschlagung (§ 134 StGB) strafbar; das ist also „so gut wie stehlen.“ Zur Wahrung Ihrer Rechte beim Suchen und Finden, steht Ihnen Ihr Rechtsanwalt mit Rat und Tat zur Verfügung!

Der Original-Artikel aus dem Rechtspanorama der Tageszeitung DIE PRESSE vom 13.09.2021 kann hier eingesehen werden.

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