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Ein Ermittlungsverfahren ist kein „Umgehungsgeschäft“!

Von 28. März 2022 Publikationen

Vorab: Alle nachfolgenden, personenbezogenen Ausdrücke gelten hier für m/w/*. Die Unabhängigkeit der Justiz ist einer der Grundpfeiler eines demokratischen Rechtsstaats, auch der Grundsatz eines fairen Verfahrens. Das ist nicht überall so. Zum fair trial gehören wichtige Verfahrensgarantien. Nach Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention haben insbesondere Personen, die einer Straftat beschuldigt werden, das Recht auf einen Verteidiger: Er hat die rechtlichen Kenntnisse, die der Mandant zu einer fairen und gerechten Verteidigung benötigt. Der Verteidiger ist deshalb gesetzlich befugt, unumwunden alles vorzubringen, was dem Standpunkt seiner Partei dient. Das ist Aufgabe wie Pflicht und keine Anmaßung! Freisprüche zu fordern, Rechtsmittel zu erheben oder sich gegen Verfahrensfehler zu wenden, darf von der Staatsanwaltschaft nicht als „Majestätsbeleidigung“ ausgelegt werden. Leider häufen sich in den Rechtsanwaltskammern in letzter Zeit immer mehr Beschwerden und sogar Disziplinaranzeigen gegen Verteidiger, sie würden die Stellung der Staatsanwaltschaft missachten. In wenigen Fällen wird ein Rechtsanwalt gleich selbst zum Verdächtigen gemacht. All dies ist fehl am Platz! Die Rechtsanwaltschaft ist dem fairen und gesetzmäßigen Verfahren für ihre Mandanten verpflichtet. Das muss auch im Interesse der Staatsanwälte liegen, denn auch sie sind zur Objektivität und der Unabhängigkeit verpflichtet, sind sie doch laut Verfassung Organe der Rechtsprechung. Unberechtigte Angriffe auf „unliebsame“ Verteidiger tun dem Rechtsstaat nicht gut. Auch ein Ermittlungsverfahren gegen Verteidiger ist kein „Umgehungsgeschäft“ dafür! Dagegen wird sich die Rechtsanwaltschaft – im Interesse der Mandanten – immer vehement aussprechen!

Der Original-Artikel aus dem Rechtspanorama der Tageszeitung DIE PRESSE vom 28.03.2022 kann hier nachgelesen werden.

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