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Der digitale Mensch: Ein genetischer und biometrischer Datensatz?

Von 27. Januar 2020 Publikationen

Artikel 9 Datenschutz Grundverordnung untersagt grundsätzlich die Verarbeitung von genetischen und biometrischen Daten eines Menschen, regelt dazu aber auch viele Ausnahmen, u.a. aus Gründen des öffentlichen Interesses, stets unter Wahrung der Grundrechte und des Rechts auf Datenschutz.

Nach UNESCO sind genetische Daten Informationen über erbliche Merkmale von Individuen, die durch Nukleinsäure- oder andere wissenschaftliche Analysen gewonnen werden. Biometrische Daten sind etwa DNA, Fingerabdruck, Gangstil, Gesichts-, Handgeometrie, Handlinien-, -venenstruktur, Iris, Körpergeruch, -größe, Lippenbewegung, Nagelbettmuster, Ohrform, Retina, Stimme, Tastaturtippverhalten, Unterschrift und der Zahnabdruck.

Längst haben wir uns an deren Erfassung für Reisepässe, bei Zutrittskontrollen, zum Einloggen beim Computer, zur Arbeitszeiterfassung etc. gewöhnt. Die dichter werdende Datenvernetzung erfordert deswegen eine starke Kontrolle. Als einer der ersten EU-Staaten hat Österreich seit 1979 dafür eine eigene Behörde, die heutige Datenschutzbehörde.

Höchstgerichte, auch der EuGH, beschäftigen sich mehr und mehr mit Fragen des Datenschutzes. Unsere Rechtsanwaltschaft ist fit für diese Herausforderungen, wie die erfolgreiche Vertretung in vielen, medial Aufsehen erregenden Verfahren, auch EU-weit zeigt: Dabei ist der Rechtsanwalt „befugt, alles, was er nach dem Gesetz für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten“ (§ 9 RAO). Denn der Mensch ist nicht bloß ein digitaler Datensatz, sondern ein mit fundamentalen Rechten, auch auf Datenschutz ausgestattetes Individuum!

Zum Originalartikel aus dem Rechtspanorama der Tageszeitung DIE PRESSE vom 27.01.2020

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