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DAS BEWEGTE BILD

Von 13. Februar 2023 Publikationen

Heute vor 128 Jahren haben die Brüder LUMIÈRE in Paris ihren Cinématographe, der Filmkamera, Kopiergerät und Filmprojektor in einem war, patentieren lassen. Damit waren sie Wegbereiter für die Filmindustrie, die in rund einem Monat die Oscars verleiht. Filme können unterhaltsam, aufklärend oder dokumentierend sein. Doch was ist mit Filmen (Bildern), die bloßstellen, die Privatsphäre verletzen, herabwürdigen, mit falschem Inhalt versehen oder ohne Zustimmung für Werbung verwendet werden, heimlich gemacht oder gar ins Netz gestellt wurden? Als Betroffene haben wir das Recht am eigenen Bild zum Schutz vor negativen Folgen einer Veröffentlichung oder Verbreitung. Klare Regeln dafür gibt es aber nicht, sondern nur Judikatur. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen [§ 78 UrhG; Art 6 Abs 1 lit f) DSGVO; § 12 Abs 2 Z 4 DSG; § 20 ABGB uam] kommt es laut Rechtsprechung immer auf eine Interessensabwägung im konkreten Einzelfall an: Ihr berechtigtes Interesse auf Schutz der Privatsphäre wird dabei den Interessen der Person gegenübergestellt, die Ihr Bild veröffentlicht oder verbreitet. Veröffentlichung bedeutet idR auch Datenverarbeitung und muss – mit Ausnahme des reinen Privatgebrauchs – einem anerkannten Zweck dienen, etwa dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, der Dokumentation, der Beweissicherung, dem Beruf oder der Kunst, nicht aber der bloßen Sensationsgier, Belustigung, Spott, Herabwürdigung oder gar Hass. Zur Abwehr und Unterlassung helfen straf- und zivilgerichtliche Verfolgung der rechtswidrig Handelnden. Egal, ob Sie filmen wollen oder gefilmt werden oder wurden, lassen Sie sich vom Rechtsanwalt bzw. von der Rechtsanwältin Ihres Vertrauens beraten und vertreten, denn Sie haben ein durchsetzbares Recht am richtigen, eigenen und auch bewegten Bild!

Der gesamte Artikel aus dem Rechtspanorama der Tageszeitung DIE PRESSE vom 13.02.2023 kann hier nachgelesen werden.

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