sagte Gerhard UHLENBRUCK treffend: Wenn Pflichtteilsberechtigte nicht oder zu gering bedacht wurden, kommt es oft zu Erbstreitigkeiten. Seit der Erbrechtsreform 2015 sind nur mehr Kinder, Ehe- und eingetragene Partner pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil ist idR die halbe gesetzliche Erbquote und ein Geldanspruch an die Verlassenschaft, nach Einantwortung gegen den Erben. Zur Zahlung fällig wird er mit dem Tod des Erblassers, kann aber erst nach 1 Jahr gefordert werden. Hintergrund von Erbstreitigkeiten sind oft letztwillig Vermachtes oder Schenkungen des Erblassers. Deren An- bzw. Berechnung beschäftigt häufig den OGH, wie die aktuelle Judikatur zeigt: 1. Nutzungsrechte Dritter an einer geschenkten Liegenschaft sind bei deren Hinzurechnung zum Nachlass nur insoweit zu berücksichtigen, als sie beim Tod des Erblassers noch bestehen. Sind sie erloschen, so haben sie keinen Einfluss auf die Bemessung des Pflichtteils. Bestehen sie noch, ist der aufgrund der wahrscheinlichen Restnutzungsdauer ermittelte Wert von der Bemessungsgrundlage abzuziehen (2 Ob 124/20d; 2 Ob 119/20v). 2. Wenn kein krasses Missverhältnis zwischen den mit Ehevertrag von beiden Ehegatten der Gütergemeinschaft gewidmeten Werten an Vermögen und künftigem Erwerb im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erwarten und jedenfalls nicht absehbar war, ist dies keine Schenkung. Auch die spätere, vertragliche Auflösung der Gütergemeinschaft war keine Schenkung, weil es dadurch nur zum Wegfall der Gesamthandbindung kam, wobei das Ergebnis, wie es beim Tod eines Ehegatten eingetreten wäre, vorweg genommen wurde (2 Ob 110/20w). 3. Nach § 761 Abs 2 ABGB wird vermutet, wenn der Erblasser jemand auf den Pflichtteil setzt, dass er ihm damit kein Vermächtnis zuwenden wollte. § 764 Abs 2 ABGB bestimmt, wenn der Pflichtteil durch eine Zuwendung oder Schenkung nicht oder nicht voll gedeckt wird, neben den Erben auch die Vermächtnisnehmer höchstens bis zum Wert der Verlassenschaft zu seiner Bedeckung verhältnismäßig beizutragen haben, nicht jedoch der Ehegatte mit dem gesetzlichen Vorausvermächtnis, der Lebensgefährte mit einem solchen gesetzlichen Vermächtnis und der Begünstigte aus einem Pflegevermächtnis. Eine diese Vermutung widerlegende Auslegung des letzten Willens muss der sich darauf berufende Vermächtnisnehmer behaupten und beweisen (2 Ob 13/21g). Ihr Rechtsanwalt informiert, berät und vertritt Sie kompetent in allen erbrechtlichen Belangen!
Der Original-Artikel aus der juristischen Fachzeitschrift Der Standard vom 23.09.2021 kann hier nachgelesen werden.