Eine nicht-eheliche Lebensgemeinschaft ist eine länger andauernde Wohn-, Wirtschafts- und geschlechtliche Gemeinschaft zweier Personen, die zusammenleben, aber nicht verheiratet sind. Im Gegensatz zur Ehe gibt es weder eine Pflicht zum gemeinsamen Wohnen noch eine Treuepflicht. Auch die Rechtsfolgen einer Trennung sind wesentlich anders: Es gibt keinen Unterhaltsanspruch, keine Anwartschaft auf eine Hinterbliebenenpension und kein gesetzliches Erbrecht, es sei denn, es gibt keine Verwandten und es käme sonst zum Heimfallsrecht des Staates. Es gibt auch keine Regeln über die Aufteilung von Vermögen und Schulden, wie bei der nachehelichen Aufteilung: Man bleibt weiter Eigentümer seines Vermögens und haftet nur für eigene Schulden. Sofern nicht vorweg vertraglich geregelt, besteht kein Recht auf Abgeltung von finanziellen oder Arbeitsleistungen. Eine Trennung kann auch gravierende Folgen auch auf die eigene Wohnsituation haben: Gehört etwa das Eigenheim nur einer Person, kann die andere förmlich vor die Türe gesetzt werden, auch wenn man eigenes Geld in dieses Heim investiert hat. Gleiches gilt, wenn nur eine Person Hauptmieter ist. Die Rückerlangung des investierten Geldes ist uU Sache langwieriger und oft teurer Zivilprozesse. Entstammen der Lebensgemeinschaft Kinder, so ist die Mutter automatisch alleine obsorgeberechtigt. Eltern können beim Standesamt das gemeinsame Obsorgerecht vereinbaren, sonst müssen Väter dieses bei Gericht beantragen. Bei einer Haushaltstrennung steht Kindern Geldunterhalt gegenüber dem weichenden Elternteil zu, der wiederum ein Kontaktrecht zum Kind hat. Unter www.rakwien.at finden Sie alle kompetenten Wiener RechtsanwältInnen, damit im Trennungsfall Ihr Abschied nur ein versteckter, guter Neuanfang wird!
Der gesamte Artikel aus dem Rechtspanorama der Tageszeitung DIE PRESSE vom 26.08.2024 kann hier nachgelesen werden.