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Abhandlungen: Zur Verrechnung nach Stundensatz

Von 25. Juni 2025 Publikationen

Licht ins Dunkel zum Transparenzgebot laut EuGH und dem Verbraucherschutz nach KSchG

Der Artikel befasst sich mit Beachtens- und Wissenswerten bei der Vereinbarung eines Stundensatzhonorars

I. Das Honorargespräch

1. Gesetzliche und allgemeine Grundlagen

Der Rechtsanwalt (RA) kann innerhalb der zivil- und standesrechtlichen Grenzen sein Honorar frei vereinbaren, er ist jedoch nicht berechtigt, eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich zu lösen.[1] Zu beachten ist vom RA aber, ob der Mandant Verbraucher oder Unternehmer ist.[2] Nachfolgend wird (überwiegend) nur Bezug auf Verbraucher genommen. Die Bestimmung des Art 5 Abs 1 lit c) VerbraucherrechteRL[3] ist fast wortgleich in § 5a Abs 1 Z 3 KSchG übernommen worden und gilt auch für die Honorarvereinbarung zwischen RA und Mandanten, die Verbraucher sind.[4]

2. Pflichten des Rechtsanwalts bei Vereinbarung eines Stundensatzes

a) Aufklärungs- und Warnpflicht

Gemäß § 9 Abs 1 1. Satz RAO ist der RA verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Auch nach § 1009 1. Satz ABGB ist der Rechtsanwalt (als Gewalthaber) verpflichtet, das Geschäft seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäß, emsig und redlich zu besorgen (…). Somit treffen den RA, der als Unternehmer gilt,[5] bei seiner Auftragserfüllung eine Reihe von Pflichten wie zB Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten.[6] Beim Honorargespräch mit einem Mandanten als Verbraucher wird darüber aufzuklären sein, auf welche Art und Weise eine Honorarabrechnung erfolgt[7] und mit welchem Honorar der Mandant etwa rechnen muss. § 5a Abs 1 Z 3 KSchG verpflichtet nur dazu, in klarer und verständlicher Weise über die Art der Preis(= Honorar-)berechnung zu informieren.[8] Das gilt auch bei der Vereinbarung eines Stundensatzhonorars.

Der EuGH hat in seiner viel beachteten Entscheidung vom 02.01.2023, C-395/21[9] weitergehende Informationspflichten des Unternehmers (somit auch des RA) aus dem Transparenzgebot nach Art 4 Abs 2 KlauselRL[10] abgeleitet. Das Transparenzgebot nach Art 4 Abs 2 (und Art 5 1. Satz) KlauselRL[10]wurde in Österreich durch § 6 Abs 3 KSchG umgesetzt.[11] Inhaltlich kam der EuGH zur Frage des Transparenzgebots zum Ergebnis, dass eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet, dem Erfordernis gemäß dieser Bestimmung, dass die Klausel klar und verständlich abgefasst sein muss, nicht genügt, wenn dem Verbraucher vor Vertragsabschluss nicht die Informationen erteilt worden sind, die ihn in die Lage versetzt hätten, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen (Rn 45, Tenor 2). Der EuGH geht dabei davon aus, dass aufgrund der bloßen Vereinbarung eines Stundensatzes und ohne weitere Angaben des Gewerbetreibenden ein normal informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher bei einem solchen Mechanismus der Festsetzung der Vergütung nicht in der Lage ist, die finanziellen Folgen der Klausel über die Vergütung, nämlich die für die Dienstleistungen insgesamt zu zahlende Vergütung, einzuschätzen (Rn 40). Auch wenn – so der EuGH weiter – von einem Gewerbetreibenden nicht verlangt werden kann, dass er den Verbraucher über die endgültigen finanziellen Folgen der von ihm eingegangenen Verpflichtung informiert, die von unvorhersehbaren zukünftigen Ereignissen abhängen, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat, müssen die Informationen, die der Gewerbetreibende vor Vertragsabschluss zu erteilen hat, den Verbraucher in die Lage versetzen, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis zum einen des Umstands, dass solche Ereignisse eintreten können, und zum anderen der Folgen, die solche Ereignisse während der Dauer der Erbringung der betreffenden Rechtsdienstleistungen haben können, zu treffen (Rn 43). In diesen Informationen müssen nach dieser Entscheidung des EuGH Angaben enthalten sein, anhand deren der Verbraucher die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen der Größenordnung nach einzuschätzen vermag, etwa eine Schätzung der Stunden, die voraussichtlich oder mindestens erforderlich sind, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen, oder die Verpflichtung, in angemessenen Zeitabständen Rechnungen oder regelmäßige Aufstellungen zu übermitteln, in denen die aufgewandten Arbeitsstunden ausgewiesen sind (Rn 44).[12]

Soweit also bei der Vereinbarung eines Stundensatzhonorars eine Schätzung der Stunden, die voraussichtlich oder mindestens erforderlich sind, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen,[13] überhaupt möglich ist, so ist auf die besondere Pflicht zur Aufklärung und Warnung des RA hinzuweisen, wenn die ursprüngliche Honorarschätzung überschritten wird, zumal § 1170a ABGB sinngemäß anzuwenden ist.[14]

Hintergrund bei der Vereinbarung eines Stundensatzhonorars ist aber meist, dass aufgrund der Verfahrensart die Länge des Verfahrens und somit auch die Höhe des Aufwands nicht abschätzbar[15] ist. Darüber und dass es umso teurer werde, je mehr Telefonate geführt und je mehr E-Mails geschrieben würden, sollte der Mandant informiert werden, womit ihm bewusst gemacht wird, welche Ereignisse Einfluss auf die zu erbringenden Rechtsdienstleistungen und damit auf das zu leistende Honorar haben können.[15] In diesem Sinn ist vom RA aufzuklären.

Nach Auffassung des OGH ergibt sich in Österreich bereits aus standesrechtlichen Vorschriften die Pflicht des RA zur regelmäßigen Abrechnung: Nach § 16 Abs 3 RL-BA kann der Auftraggeber des Rechtsanwalts in angemessenen Abständen eine Zwischenabrechnung oder Darlegung der bereits erbrachten Leistungen, im Falle eines vereinbarten Zeithonorars die Darlegung der vom Rechtsanwalt und seinen Mitarbeitern bereits aufgewendeten Zeit verlangen. In der Judikatur ist die Verpflichtung des Rechtsanwalts anerkannt, nicht nur über jederzeitiges Verlangen seines Auftraggebers oder sonst Berechtigter, sondern auch jederzeit in auf den jeweiligen Anlassfall bezogener angemessener Frist (dh auch ohne Verlangen in angemessenen Abständen) eine vollständige, leicht überprüfbare und nachvollziehbare Abrechnung zu legen (RS0118887).[16]

Dem weit verbreiteten Irrglauben, wonach eine Erstberatung beim RA kostenlos wäre,[17] sollte schon beim Erstkontakt, etwa bei der telefonischen Terminvereinbarung begegnet werden, indem darauf hingewiesen wird, dass auch eine Erstberatung honorarpflichtig ist.

b) Ort des Honorargesprächs

Auch dem Ort des Honorargesprächs kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn der Mandant Verbraucher iSd § 1 KSchG ist: Findet das Honorargespräch und der Abschluss der Honorarvereinbarung nicht in den Kanzleiräumlichkeiten statt, so steht dem Mandanten uU ein besonderes Rücktrittsrecht nach § 3 Abs 1 mit den Einschränkungen nach § 3 Abs 3 KSchG zu! Ob auch Gerichts- oder Behördengebäude für Rechtsanwälte unter die „vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räume“ iSd § 3 Abs 1 KSchG fällt, könnte zweifelhaft sein.

c) Honorarvereinbarungen im Wege der Telekommunikation

Gerade seit der COVID-19-Pandemie[18] haben (nicht nur) in Österreich die Kontakte zwischen RA und Mandanten im Weg der Telekommunikation[19] zugenommen. Bei Honorarvereinbarungen, die im Wege der Telekommunikation abgeschlossen werden, gelten folgende Besonderheiten:[20]

Zunächst fällt eine Honorarvereinbarung eines RA mit dem Mandanten nicht in den Ausnahmekatalog des § 1 Abs 2 FAGG. Die solchermaßen als Fernabsatzvertrag[21] abgeschlossene Honorarvereinbarung, egal ob nach Stundensatz oder sonst, muss in klarer und verständlicher Weise über die Art der Honorarberechnung informieren.[8][22]

Der RA hat den Mandanten über das Bestehen eines Rücktrittsrechts, die Bedingungen, die Fristen[23] und die Vorgangsweise für die Ausübung dieses Rechts, dies unter Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars[24] nachweislich zu informieren. Macht dies der RA nicht, verlängert sich die Rücktrittsfrist um 12 Monate.[25] Holt der RA die Information aber nach, so endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Mandant diese Information erhält.[26]

Obwohl eine schriftliche Honorarvereinbarung dringend empfohlen ist,[27] kommt es doch auch vor, dass mündliche Honorarvereinbarungen bloß bei Ferngesprächen abgeschlossen werden. Daran ist der Mandant aber erst dann gebunden, wenn ihm eine Bestätigung seines Vertragsanbots auf einem dauerhaften Datenträger[28] zur Verfügung gestellt wird und  der Mandant dem RA hierauf eine schriftliche Erklärung über die Annahme dieses Anbots auf einem dauerhaften Datenträger[24] übermittelt.[29]

d) Dokumentation des Honorargesprächs

Es empfiehlt sich, sofern nicht gleich die Honorarvereinbarung schriftlich abgeschlossen wird oder werden kann, dass über das konkrete Honorargespräch ein Aktenvermerk angefertigt wird, den man im Idealfall auch durch den Mandanten unterfertigen lässt. Alternativ sollte man dem Mandanten einen Brief oder ein E-Mail senden, in dem der Inhalt des Honorargesprächs festgehalten wird. Egal, ob im Aktenvermerk oder im anschließenden Schriftverkehr sollte über die Höhe des Stundensatzes, wie dieser verrechnet wird. Hilfreich ist es sicherlich auch, wenn der Mandant in der konkreten, schriftlichen (Vollmacht und) Honorarvereinbarung bestätigt, über die wesentlichen Grundlagen der Stundensatzvereinbarung (und der AHK) und die Abrechnungsmodalitäten (zB monatsweise) aufgeklärt worden zu sein.[30]

II. Die Honorarvereinbarung

a) Dringend empfohlene Schriftlichkeit

Auch für den Abschluss der konkreten Honorarvereinbarung selbst ist Schriftlichkeit dringend geboten.[31] Damit ist leichter beweisbar, was konkret zwischen dem RA und dem Mandanten vereinbart wurde. Das dient aber auch dem Schutz des Mandanten.[32] Mit dem Beschluss der Vertreterversammlung des ÖRAK vom 22.01.1982 wurde der Kollegenschaft weiters empfohlen, die „Rechtsanwaltsvollmacht“ zusätzlich noch als „Honorarvereinbarung“ zu bezeichnen,[33] sofern darin auch eine Honorarvereinbarung enthalten ist.

b) Arten des Stundensatzhonorars[34]

RAe vereinbaren immer häufiger ein Stundensatzhonorar.[35] Diese gibt es in verschiedenen Ausgestaltungen: Bei einem Kanzleimischstundensatz werden die Leistungen aller Kanzleimitarbeiter mit demselben Stundensatz verrechnet, was sicherlich die Erfassung der Leistungen und deren Abrechnung erleichtert.[36] Es kann aber das Stundensatzhonorar auch unterschiedlich hoch vereinbart werden, je nach dem, wer die Leistung erbringt (zB ob ein RA als Kanzleipartner, sonstiger RA, RA-Anwärter, RA-Gehilfe, sonstige Kanzleiangestellte). Der Stundensatz sollte unbedingt „getaktet“ sein, zB: „Die kleinste verrechenbare Zeiteinheit sind (Anzahl) Minuten.“ (5 bis 10 Minuten sind durchaus üblich).[37] Nach § 16 AHK kann, sofern vereinbart, der Stundensatz auch danach differenziert werden, wann eine Leistung (notwendigerweise oder vom Mandanten ausdrücklich beauftragt) vom RA erbracht wird.[38]

c) Zwischenabrechnung vereinbaren

Gerade beim Stundensatzhonorar empfiehlt es sich – auch nach jüngster Judikatur – eine periodische Abrechnung, etwa monatsweise, vorzunehmen.[39] Das ist betriebswirtschaftlich nicht nur gut für den eigenen Cash-Flow, sondern gibt dem RA auch einen guten Aufschluss über die Zahlungsmoral des Mandanten. Der Vorteil für den Mandanten liegt darin, dass er solchermaßen eine bessere „Kostenkontrolle“ hat, was wiederum dem Transparenzgebot und dem Verbraucherschutz dient: Bereits aufgrund der standesrechtlichen Vorschriften wird in Österreich daher regelmäßig – von Sonderkonstellationen abgesehen, in denen beispielsweise der Rechtsanwalt eine grobe Fehlvorstellung des Klienten über den erforderlichen Stundenaufwand erkennen konnte – den Anforderungen des EuGH in der Entscheidung vom 02.01.2023, C-395/21, D.V./M.A., Genüge getan sein.[40] Daher wird auch geraten, eine konkrete Zwischenabrechnungen zu vereinbaren (zB monatlich).[41] Auch aus rein psychologischen Gründen sollte man als RA nicht zu viel abrechenbares Honorar zusammenkommen lassen, weil sich dies uU ungünstig auf die Zahlungsmoral der Mandanten auswirkt, dies ganz nach dem Motto: „Die Salami schmeckt in dünnen Scheiben geschnitten besser als in dicken!“ oder wie ein englischer Rechtsanwalt zu sagen pflegte: „Bill your client regularly!“[42]

III. Fazit

Die Verunsicherung in der Kollegenschaft, wie nun mit einer Honorarvereinbarung nach Stundensatz mit einem Mandanten als Verbraucher im Lichte der EuGH-Entscheidung vom 02.01.2023, C-395/21 umzugehen ist, sollte sich nun nach der jüngsten OGH-Judikatur[43] legen, wenn man folgendes beachtet:

  1. Klarheit und Transparenz der schriftlichen Honorarvereinbarung
    1. Der Stundensatz muss eindeutig angegeben werden (z.B. EUR XXX zzgl. 20 % USt pro Stunde).
    2. Eine Taktung wird empfohlen. Falls eine kleinere Abrechnungseinheit vereinbart wird, (z.B. Die kleinste verrechenbare Zeiteinheit sind X Minuten. [5- 15 Minuten sind branchenüblich]), muss dies explizit in der Vereinbarung stehen.
    3. Es muss für den Mandanten klar sein, wie die Verrechnung erfolgt (z.B. für jede angefangene 10-Minuten-Einheit wird 1/6 des Stundensatzes berechnet).
    4. Wenn die Anwendung von § 16 AHK vereinbart wird, muss nachweislich darüber aufgeklärt werden, wann es zu den Zuschlägen kommt (z.B. durch Anführung des Textes des § 16 AHK und dass es sich entweder um notwendigerweise zu diesen Zeiten zu erbringende Leistungen handelt oder solche vom Mandanten ausdrücklich zu solchen Zeiten abgerufen werden) und dass bei den Zeitangaben – insbesondere bei Mandaten aus dem Ausland mit einer anderen Zeitzone – auf die Mitteleuropäische Zeit (MEZ) Bezug genommen wird.
    5. Es wird dringend Schriftlichkeit der Honorarvereinbarung empfohlen.[31]
  2. Information über die erwartbaren Kosten
    1. Der Mandant als Verbraucher muss die wirtschaftlichen Folgen des Vertrags abschätzen können.
    2. Dazu sollte der RA entweder
      • eine Schätzung der voraussichtlichen Stundenzahl geben (z. B. Erfahrungsgemäß dauert eine vergleichbare Sache ca. 5 bis 15 Stunden), oder
      • sich verpflichten, dem Mandanten gegenüber regelmäßig zwischenabzurechnen oder ihm regelmäßig eine aktuelle Aufstellung über die geleisteten Stunden zu übermitteln.
  3. Hinweis auf Unwägbarkeiten
    1. Falls die Dauer eines Verfahrens nicht absehbar ist, muss der Mandant vom RA darüber informiert werden (z. B. „Dauer und Aufwand hängen von der Reaktion der Gegenseite und gerichtlichen Anordnungen ab“).
    2. Es sollte dem Mandanten vom RA nachweislich erklärt werden, welche Faktoren die Höhe des Honorars beeinflussen, z.B. die Anzahl der Telefonate oder E-Mails.
  4. Standesrechtliche Pflichten
    1. Nach den Standesregeln (§ 16 Abs 3 RL-BA 2015) kann der Mandant eine regelmäßige Abrechnung oder eine Aufstellung der bereits erbrachten Leistungen verlangen.
    2. In der Praxis wird erwartet, dass RAe regelmäßig abrechnen und dem Mandanten eine nachvollziehbare Abrechnung zur Verfügung stellen.
  5. Verbraucherrechtliche Schutzvorschriften
    1. Nach § 5a Abs. 1 Z 3 KSchG muss der Mandant als Verbraucher vor Vertragsabschluss über die Art der Preis(= Honorar-)berechnung vom RA (nachweislich) informiert werden.
    2. Falls die Gesamthonorar nicht im Voraus bestimmbar ist, muss vom RA (nachweislich) darauf hingewiesen werden, dass zusätzliches Honorar anfallen kann.
    3. Eine gänzlich unbestimmte Regelung (z.B. nach Zeitaufwand, ohne weitere Details) könnte unwirksam sein, weil sie gegen das Transparenzgebot der VerbraucherrechteRL bzw der KlauselRL verstößt.
  6. Keine gröbliche Benachteiligung oder Wucher
    1. Ein auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Honorar könnte zur Nichtigkeit führen.[44]
    2. Die bloße Tatsache, dass ein Mandant als Verbraucher keine Erfahrung mit Stundensätzen hat, reicht jedoch nicht aus, um eine Vereinbarung wegen Wuchers anzufechten.[45]

[1] Vgl § 16 Abs 1 RAO; § 15 Abs 1 RL-BA 2015.
[2] Vgl § 1170a ABGB; §§ 1, 3, 5a und 6 KSchG.
[3] Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, ABl. L 304 vom 22.11.2011.
[4] Vgl zuletzt etwa 06.09.2023, 3 Ob 146/23a [T3]; 04.11.2019, 3 Ob 112/19w [T2].
[5] Vgl §§ 1, 5a Abs 1 KSchG.
[6] Vgl RS0112203.
[7] Vgl § 15 Abs 2 RL-BA 2015.
[8] Vgl 14.01.2025, 8 Ob 92/24y [T14].
[9] Vgl ÖJZ 2023/47 [Kumin/Maderbacher] = NJW 2023, 903 [Kilian] = NJ 2023, 157 [krit Niebling]; vgl dazu auch Gitschthaler, Rechtsanwalt, Verbraucher, Zeithonorar, EuGH, EF-Z 2023/45; Perner/Spitzer, EuGH und Verbraucherschutz im Bankrecht, ÖJZ 2023/22; Lurger, „Gupfinger“ – oder der lange Weg zum fairen Verbrauchervertrag, ÖBA 2024, 554 [557 f].
[10] Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. L 95 vom 21.04.1993.
[11] Vgl RS0037107; RS0115219.
[12] Vgl 14.01.2025, 8 Ob 92/24y [T18ff].
[13] Vgl 14.01.2025, 8 Ob 92/24y [T21].
[14] Vgl RS0022072; 15.12.2009, 1 Ob 219/09a, ecolex 2010, 443 = RdW 2010, 221 = RZ 2010, 144 EÜ100 = JBl 2010, 298 = ÖJZ 2010/88.
[15] Vgl 14.01.2025, 8 Ob 92/24y [T25].
[16] Vgl 14.01.2025, 8 Ob 92/24y [T23].
[17] Vgl § 1004 ABGB; § 1 AHK; Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO9 § 16 RAO Rz 1.
[18] In Österreich vom Februar 2020 bis Juni 2023.
[19] Vgl Telekommunikationsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 190/2021 idF BGBl. I Nr. 75/2024.
[20] Vgl §§ 11, 12 iVm § 4 Abs 1 Z 8 FAGG.
[21] Gem § 3 Z 3 FAGG.
[22] Vgl § 4 Abs 1 Z 4 FAGG, wortgleich mit § 5a Abs 1 Z 3 KSchG; § 7 Abs 1 FAGG.
[23] Hier: idR binnen 14 Tagen ab Abschluss der Honorarvereinbarung, vgl § 11 Abs 2 Z 1 FAGG.
[24] Vgl § 4 Abs 1 Z 8 FAGG; zum Widerrufsformular: dies hat dem Anhang I Teil B des FAGG zu entsprechen.
[25] Vgl § 12 Abs 1 FAGG.
[26] Vgl § 12 Abs 2 FAGG.
[27] Vgl § 3 AHK: Für eine Vereinbarung gemäß § 1 wird Schriftform empfohlen. Siehe dazu auch nachfolgend zu II. lit a).
[28] Vgl § 3 Z 9 FAGG: Ein „dauerhafter Datenträger“ ist jedes Medium, das es dem Verbraucher oder dem Unternehmer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.
[29] Vgl § 9 Abs 2 FAGG.
[30] Vgl § 16 Abs 3 RL-BA 2015; 14.01.2025, 8 Ob 92/24y [T23ff].
[31] Vgl § 3 AHK: Für eine Vereinbarung gemäß § 1 wird Schriftform empfohlen.
[32] Vgl § 2 AHK.
[33] Vgl AnwBl 1982, 293 ff; Philp, Die Rechtsanwaltsvollmacht und die Honorarvereinbarung, AnwBl 1982, 604.
[34] Vgl Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO9 § 16 RAO Rz 4; Pilshofer, Mögliche Honorarvereinbarungen mit dem Rechtsanwalt, NetV 2013, 34.
[35] Vgl Gottfried Thiery, Zeithonorar – Grundfragen der Stundensatzvereinbarung, Gestaltung und Abgrenzung, AnwBl 2017/58.
[36] Vgl Gottfried Thiery, Zeithonorar – Grundfragen der Stundensatzvereinbarung, Gestaltung und Abgrenzung, AnwBl 2017, 495.
[37] Wurde keine verrechenbare Mindesteinheit vereinbart, so ist fraglich, ob der Unternehmer alle Leistungen minutengenau zu erfassen hat oder eine Mindesttaktung verrechnet werden kann: vgl Gottfried Thiery, Zeithonorar – Grundfragen der Stundensatzvereinbarung, Gestaltung und Abgrenzung, AnwBl 2017, 496.
[38] § 16 AHK: Zu den Honoraransätzen für Leistungen eines Rechtsanwalts, die aus gerechtfertigten Gründen zwischen 20 Uhr und 8 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen, oder an Samstagen erbracht werden, kann ein Zuschlag in Höhe von 100 % als angemessen betrachtet werden. Hinweis: Wenn die Anwendung von § 16 AHK vereinbart wurde und eine Leistung notwendigerweise oder vom Mandanten ausdrücklich abgerufen an einen Samstag, Sonn- oder Feiertag zur Nachtzeit erbracht wird, kann mE der Zuschlag doppelt erfolgen, also der vierfache Stundensatzbetrag verrechnet werden. Darüber wird aber aus Anlass des Abschlusses der Honorarvereinbarung nachweislich aufzuklären sein; bei Mandaten aus dem genommen werden; Gottfried Thiery, Zeithonorar – Grundfragen der Stundensatzvereinbarung, Gestaltung und Abgrenzung, AnwBl 2017, 495.
[39] Vgl § 16 Abs 3 RL-BA 2015; 14.01.2025, 8 Ob 92/24y [T23ff].
[40] Vgl 14.01.2025, 8 Ob 92/24y [T24].
[41] So sehen etwa auch die vom ÖRAK erarbeiteten „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – Verbraucherinnen / Verbraucher“ (http://www.rechtsanwaelte.at/mitglieder/services/allgemeine-auftragsbedingungen-muster/) in Punkt 8.7. „jedenfalls quartalsmäßig“ Zwischenabrechnungen und das Verlangen von Honorarvorschüssen vor.
[42] Das Zitat wird zugeschrieben Peter Summerfield, geb 1933 in Berlin; er studierte nach seiner Flucht und Emigration nach England Jura am Pembroke College in Oxford, wurde Rechtsanwalt und arbeitete mit den Botschaften der Schweiz, Österreichs und der USA im Vereinigten Königreich zusammen (https://www.ajrrefugeevoices.org.uk/RefugeeVoices/peter-summerfield).
[43] Vgl 14.01.2025, 8 Ob 92/24y.
[44] Vgl § 879 Abs 2 Z 4 ABGB; 14.01.2025, 8 Ob 92/24y [T32ff].
[45] Vgl 14.01.2025, 8 Ob 92/24y [T35].

Der gesamte Artikel kann hier nachgelesen werden.

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