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Der April macht, was er will!

Von 8. April 2024 Publikationen

Die alte Bauernweisheit beschreibt das unberechenbar wechselhafte Wetter im April: Sonne, Regen, Schneefall und Gewitter folgen rasch aufeinander. Wettervorhersagen sind oft schwierig. Zuletzt führte in Österreich der extreme Föhn-Sturm zu zahlreichen Schäden. Doch wer zahlt für diese Schäden? Wer haftet dafür? Sturm ist im Sinne der meisten Versicherungsbedingungen Wind von einer Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h. Versichert sind Schäden, die durch die „unmittelbare Einwirkung“ von Sturm eintreten. Nach ständiger Rechtsprechung wirkt Sturm dann unmittelbar, wenn er die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist. „Unmittelbare Einwirkung“ ist zB, wenn versicherte Sachen durch den Druck oder den Sog aufprallender Luft beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen, insbesondere wenn bewegliche Sachen umgeworfen oder aus erhöhter Position auf eine tiefer gelegene Fläche hinuntergeworfen werden und dadurch zerbrechen oder sonst beschädigt werden (zuletzt OGH 24.05.2023, 7 Ob 60/23h). Schäden am Haus sind durch die Eigenheimversicherung, Schäden am Wohnungsinhalt dann durch die Haushaltsversicherung gedeckt, wenn sie das Sturmrisiko inkludiert. Sturmschäden am KFZ sind unter „Naturereignisse“ nur im Rahmen einer Teil- oder Vollkaskoversicherung gedeckt. Die eigene KFZ-Haftpflichtversicherung reicht nicht. Auch Eigentümer haften für Sturmschäden, die von ihrer Liegenschaft ausgehen (zB durch morsche Bäume oder baufällige Häuser), wenn sie Erhaltungspflichten verletzt haben. Versichern beruhigt, ob durch Eigenheim-, Haushalt- oder Rechtschutzversicherung. Im Schadensfall beraten und vertreten Sie kompetent die Wiener Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Sie unter www.rakwien.at finden. Dann kann der April machen, was er will!

Der gesamte Artikel aus dem Rechtspanorama der Tageszeitung DIE PRESSE vom 08.04.2024 kann hier nachgelesen werden.

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