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Beugestrafe für Kontaktverweigerer

Von 31. Mai 2017 Juni 7th, 2017 Blog, Familienrecht

Vorweg: Es ist sehr zu begrüßen, dass der OGH in seiner Entscheidung 1 Ob 64/17v nun ein deutliches Zeichen – auch für die Untergerichte – setzte!

Elternteile, die dem an- deren das Kontaktrecht zum Kind verweigern, kommen nicht straflos da- von. Das war zwar bisher auch schon so, doch von den Gerichten kaum gelebte Praxis. Nun ist klar, dass der andere Elternteil Parteistellung und ein Antragsrecht auf Verhängung einer Beugestrafe hat. Der KURIER berichtete dazu am 24.05.2017. Beugestrafen (je Antrag maximal 100.000 Euro) sind generell so zu bemessen, dass künftig ein dem Kontaktrecht entsprechendes Verhalten erzwungen wird.

Taugliche Mittel

Doch stellen Beugestrafen wirklich eine treffsichere Sanktion dar? Die Realität zeigt, dass dies zweifelhaft ist: Wird ein finanziell beengter Elternteil als Kontaktrechtsverweigerer mit einer Beugestrafe belegt, trifft dies natürlich auch das Kind, da dann im Alltag beider noch weniger Geld zur Verfügung steht. Durch eine Beugestrafe wird das meist zwischen den Eltern schon gegebene Konfliktpotenzial nur erhöht, was auch am Kind nicht spurlos vorübergeht. Das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 gibt dem Pflegschaftsgericht seit Februar 2013 taugliche Mittel, das Recht des Kindes auf Kontakt zum anderen Eltern- teil sinnvoll durchzusetzen: Die rasche Einschaltung der Familiengerichtshilfe dient der prompten Überprüfbarkeit von behaupteten Kontaktrechtshindernissen oder Grün- den, weshalb ein Kind den Kontakt (angeblich) zum anderen Elternteil ablehnt. Zur Durchsetzung kann sie auch als Besuchsmittler eingesetzt werden. Dies ist zwar kostenpflichtig, hat aber eine „erzieherische“ und keine „strafende“ Wirkung. Der Besuchsmittler wirkt an der konkreten Kontaktrechtsausübung mit, ist nötigenfalls persönlich anwesend und vermittelt und berichtet dem Gericht.

Das Gericht kann nun auch zwingend für Eltern eine Erziehungsberatung anordnen oder die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte nach Maßgabe des Kindeswohls, insbesondere zur Aufrechterhaltung der verlässlichen Kontakte und zur Schaffung von Rechtsklarheit, auch vorläufig einräumen oder entziehen. Nur als letzten Ausweg sieht das Gesetz die Zwangsmittel der Beugestrafe oder -haft vor. Die vorliegende OGH-Entscheidung lässt vermuten, dass die den Untergerichten gegebenen gesetzlichen Möglichkeiten bislang nicht voll genutzt wurden, um das Kontaktrecht des Elternteils, aber noch mehr des Kindes sinnvoll durchzusetzen. Die in Fachkreisen zu Recht kritisierte, leider bisher oft „erfolgreiche“ Praxis, durch das laufende Stellen von neuen Änderungsanträgen das Kontaktrecht zu verhindern, weil von Gerichten unter Hinweis auf noch „offene Anträge“ eine zwangsweise Durchsetzung des Kontaktrechts de facto abgelehnt wurde, erfährt damit hoffentlich endlich eine Abfuhr!

 

» Originalartikel des Kuriers am 31.05.2017