Skip to main content
News

Wohnversorgung in eigener Wohnung: Minderung des Ehegattenunterhalts

Von 11. Mai 2020 Familienrecht

Grundsätzlich ist nach Aufhebung der ehelichen Hausgemeinschaft der gesamte angemessene Unterhalt des Unterhaltsberechtigten in Geld zu leisten (vgl RS0009414). Hat der Unterhaltsberechtigte aber nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen, so bedarf es regelmäßig nicht mehr des gesamten Geldunterhalts, um seinen vollständigen Bedarf zu decken (vgl RS0047254). Dies muss nach dem OGH umso mehr dann gelten, wenn der Unterhaltsberechtigte in der in seinem Alleineigentum stehenden Wohnung lebt. Diesfalls sind die Wohnkostenersparnis mit dem (anteiligen) fiktiven Mietwert zu berücksichtigen (vgl 7 Ob 179/11s mwN = RS0047254 [T17]).

WICHTIG: Das setzt allerdings voraus, dass der Unterhaltsberechtigte für die Wohnung keine Kosten aufwenden muss (vgl 7 Ob 179/11s; 1 Ob 137/16b, RS0047254 [T20]; 2 Ob 211/18w). Handelt es sich um ein bereits ausbezahltes Objekt, sind bei der Ermittlung einer Wohnkostenersparnis die zu zahlenden Betriebskosten zu berücksichtigen (7 Ob 179/11s mwN).

(vgl 21.01.2020, 10 Ob 82/19k = AnwBl 220/126; EF-Z 2020/53)

Kontaktieren Sie bei Fragen dazu oder für allfällige Berechnungen des Unterhalts gerne meine Kanzlei: office@heinke.at oder +43 1 532 26 16

Dr. Eric HEINKE

Leave a Reply