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O du fröhliche

Von 1. Dezember 2025 Publikationen

Weihnachten und Neujahr bringen für geschiedene Elternteile und Patchworkfamilien oft mehr Zündstoff als jede Wunderkerze: Wer sieht wann das Kind, wann und wie verbringt es mit wem wo den Urlaub und wer entscheidet das? All dies führt schnell zu Konflikten. Wichtig: Obsorge und Kontaktrecht sind unterschiedliche Dinge. Obsorge ist ein umfassendes Fürsorgeverhältnis zum minderjährigen Kind mit der Pflicht, es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie in allen anderen Angelegenheiten zu vertreten. Das Kontaktrecht ist ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung. Es geht primär um die Aufrechterhaltung einer emotionalen Bindung durch regelmäßige persönliche Kontakte. Ob bei gemeinsamer oder alleiniger Obsorge: Das Kindeswohl steht immer im Mittelpunkt. Frühzeitige Absprachen, jährlicher Wechsel oder geteilte Feiertage helfen, Streit zu vermeiden und schaffen Kontinuität und Stabilität. Auch die Alleinobsorge lässt das Kontaktrecht des anderen Elternteils unberührt. Er hat Anspruch auf persönlichen Kontakt zum Kind zu Weihnachten oder Neujahr und auf Urlaub. Der Anspruch ist nur einzuschränken, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Können sich Eltern nicht einigen, entscheidet das Gericht danach, was dem Kind am meisten Stabilität und emotionale Sicherheit bietet. Bei der rechtzeitigen Planung, der einvernehmlichen und nötigenfalls gerichtlichen Regelung des Kontaktrechts zu den kommenden Feiertagen beraten und vertreten Sie die kompetenten Wiener Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (siehe: www.rakwien.at). Mit offener Kommunikation, klaren Regeln und ausgewogenen Kontaktzeiten bleibt die Adventszeit friedlicher und Kinder wie Eltern können Weihnachten und Neujahr ohne Streit erleben und befreit Lieder singen, wie O du fröhliche!

Der gesamte Artikel aus dem Rechtspanorama der Tageszeitung DIE PRESSE vom 01.12.2025 kann hier nachgelesen werden.

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