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NUR DER ÜBERZEUGTE ÜBERZEUGT!*) oder WIE WIRBT MAN ALS RECHTSANWALT**) HEUTE RICHTIG?

Von 17. September 2021 Publikationen

*) Joseph JOUBERT (1754-1824), französischer Moralist und Essayist. **) (m/w/*)

Der Rechtsanwalt wirbt vornehmlich durch die Qualität seiner anwaltlichen Leistung, galt nach § 45 Abs 1 RL-BA 1977 schon 1988, als ich Rechtsanwalt wurde, und wurde gleichlautend in § 47 Abs 1 RL-BA 2015 übernommen. Die §§ 47 bis 49 RL-BA 2015 regeln, was dem Rechtsanwalt in der Werbung und im Umgang mit der Öffentlichkeit erlaubt ist und was nicht. Die Werbung ist zulässig, sofern sie wahr, sachlich, in Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes, den Berufspflichten sowie der Funktion des Rechtsanwalts im Rahmen der Rechtspflege ist. Aufgrund stark geänderter Bedingungen für unsere Berufsausübung (z.B. Lock Downs) haben sich Art und Mittel der Werbung, die Standespolitik und Rechtsprechung als Folge von Digitalisierung (Arbeit, Wissen und Kreativität mittels digitaler Technologien), Mobilisierung (Smartphone, Tablet, Laptop etc.) und durch Soziale Medien (als Plattform für Kommunikation und interaktiven Informationsaustausch) deutlich gewandelt. Längst arbeiten wir mit digitaler Technik, auch verstärkt in der Kommunikation (webERV, Video-Telefonie, SMS usw.). Je digital mobiler die Gesellschaft wird, desto digital mobiler muss auch der Rechtsanwalt sein, um seine Zielgruppen weiter erreichen zu können. Soweit es Klienten betrifft, müssen dabei immer die berufliche Verschwiegenheit und die Rechte nach FAGG und KSchG gewahrt bleiben. Websites, für uns erst seit 1998 zulässig, sind heute fast schon anachronistisch, müssen aber jedenfalls fit für den mobilen Markt sein. Wir sind alle Experten auf unserem Fachgebiet. Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit (PR) sind zwar geeignet, um sich eine „Marke“ zu bilden, doch erreiche ich allein damit meinen Markt? Wohl kaum. Heutzutage wird erfolgreiche PR und Werbung neben idR teuren Massenmedien auf Plattformen wie Facebook, Twitter, Instagram, LinkedIn, XING, YouTube, Pinterest, Snapchat, TikTok uvam direkt, zielsicher, leistbar und vor allem interaktiv betrieben. So kommt Ihre Zielgruppe interaktiv in Ihre Kanzlei. Bei aller Expertise sollte unbedingt das KISS-Prinzip (Keep it short and simple) beachtet werden: Je einfacher die Botschaft, desto einfacher ist sie zu verstehen. Aber, sie muss immer wahr und zulässig sein: Die Werbung mit „Standort Wien“ eines Rechtsanwalts mit Kanzleisitz in Vorarlberg war rechtswidrig (30.08.2016, 4 Ob 172/16x), hingegen jene eines anderen mit einer „schlagkräftigen medialen Durchsetzung“ zulässig (15.03.2021, 4 Ob 34/21k). Selbst Negativwerbung muss nicht standes- oder rechtswidrig sein: Das Tragen auffälliger Anzüge bei Gericht ist reine Geschmacksfrage bzw. ein Mittel der Selbstdarstellung und mE ebenso zulässig, wie die Werbung praeter professionem, indem man sich als Rechtsanwalt in Sozialen Medien als Mode- oder Styling-Influencer darstellt. Gegen Ehre und Ansehen des Standes könnte es aber sein, wenn die Kleidung des Rechtsanwalts gar zu freizügig ist. Wenn für Sie als Rechtsanwalt Zweifel bestehen, ob Ihre Werbung zulässig ist oder nicht, stellen Sie eine Weisungsanfrage an Ihre zuständige Rechtsanwaltskammer. Eine solche Anfrage kann aber immer nur in eigener Sache gestellt werden! Werbung ist die Kunst, auf den Kopf zu zielen und die Brieftasche zu treffen. Kommunikation ist die Kunst, auf das Herz zu zielen, um den Kopf zu treffen [Vance PACKARD (1914-1996), Publizist, USA]. Im Rahmen des Standesrechts gilt das auch für Rechtsanwälte, denn nur der Überzeugte überzeugt, auch in der Werbung!

Der Original-Artikel aus der juristischen Fachzeitschrift Anwalt Aktuell (04/21k S. 15) vom 17.09.2021 kann hier nachgelesen werden.

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