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Kindesunterhalt – Allgemein und aktuelle Werte 2024

Von 31. Oktober 2024 Publikationen

A) DIE AKTUELLEN DURCHSCHNITTSBEDARFSÄTZE ab 01.01.2024:

 

Alter ab 07-2021 2022 2023 2024
00-03 Jahre    € 219,00 290,00 320,00 340,00
03-06 Jahre    € 282,00 290,00 320,00 340,00
06-10 Jahre    € 362,00 370,00 410,00 430,00
10-15 Jahre    € 414,00 450,00 500,00 530,00
15-19 Jahre    € 488,00
19-28 Jahre    € 611,00
15 – 20 Jahre 570,00 630,00 660,00
20 – 28 Jahre 650,00 720,00 760.00

Unter dem Durchschnittsbedarf (= Regelbedarf) versteht man jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung seiner weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle und sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub hat (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 571, 2.).
Er bildet nach ständiger Judikatur nur den Mindestunterhalt (LGZ Wien 07.08.1996
EF 79.918 uvam). Ab 2022 gibt es eine Altersgruppenverschiebung für das Alter ab dem 15. nun bis zum 20. (statt bisher 19.) Lebensjahr und dementsprechend auch für die nachfolgende Altersgruppe, also vom 20. (statt bisher 19.) bis zum 28. Lebensjahr.

Die neuen Durchschnittsbedarfsätze sind gültig ab 01.01.2024

Der Rechtsmittelsenat 43 des Landesgerichts für ZRS Wien (43 Nc 13/22x) hat aufgrund der hohen Inflation bereits im Dezember 2022 die sich durch die Veränderung im Verbraucherpreisindex 1966 (Stand November 2022: 630,8) ergebenden Änderungen in den Verbrauchsausgaben der von Danninger (vgl Ehe und Familie, Juni 1970, ÖA 1972, 17) erläuterten Durchschnittsfamilie („Normalfall“). Die monatlichen Durchschnittsbedarfssätze werden jährlich per 01.01. angepasst, zuletzt mit Erlass des BMF vom 27.12.2023, 2023-0.753.232, BMF-AV Nr. 156/2023.

B) PROZENTUELLER UNTERHALTSSATZ

Alter                 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens

00 -06 Jahre:                             16 %

06 -10 Jahre:                             18 %

10 -15 Jahre:                             20 %

ab 15 Jahre:                              22 %

Die vom OGH gewünschte und judizierte Entkoppelung von Unterhalts-, Steuer- und Sozialrecht führt dazu, dass Unterhalt nur mehr nach dem Prozentunterhalt berechnet und mit der sogenannten Playboygrenze oder dem Unterhaltsstop (siehe dazu nachfolgend) der Höhe nach begrenzt ist (vgl RS0132928; 11.12.2019, 4 Ob 150/19s; Christoph Brenn, Neue Rsp: Steuerliche Entlastung nunmehr ausschließlich durch Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag, EvBl 2020/8; Peter Gruber, Martin Spitzer, Judikaturwende beim Kindesunterhalt – alles neu durch FaBo+ – Die Folgen von OGH 11.12.2019, 4 Ob 150/19s, ÖJZ 2020/17)

Zur Unterhaltsbemessungsgrundlage:

Bei Selbständigen ist zur Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens (= Jahresnettoeinkommen : 12) im Regelfall der Durchschnitt der letzten 3 Jahre heranzuziehen. Doch Vorsicht: Als Nettoeinkommen wird nicht 1:1 jener Betrag herangezogen, der netto nach der (einkommens)steuerlichen Veranlagung bleibt. Einkommenssteuerbescheide sind nämlich nach ständiger Judikatur für sich alleine nicht als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 199, 1). Maßgeblich ist der tatsächlich verbleibende Reingewinn (= reale Einnahmen abzüglich realer Betriebsausgaben und der Zahlungspflicht für einkommens- und betriebsgebundene Steuern sowie öffentliche Abgaben). Daher fallen (erhöhend) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage etwa steuerlich absetzbare Beträge oder auch Steuerbegünstigungen, denen keine Einkommensminderung bzw. effektive Ausgaben gegenüberstanden (zB AfA, Abschreibungen, Investitionsfreibetrag oder –rücklage etc.). Doch Achtung: Als Unterhaltsbemessungsgrundlage können auch die Privat- oder Naturalentnahmen (28.04.2014, 8 Ob 106/13s) herangezogen werden und zwar selbst dann, wenn der Unterhaltspflichtige höhere Entnahmen tätigt, als es dem Reingewinn entspricht (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 207). In Gutachten von Buchsachverständigen, die zur Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen in Unterhaltsverfahren bei Selbständigen eingeholt werden, werden daher immer auch Berechnungen zu den Entnahmen angestellt. Die Gerichte „bedienen“ sich dann meist der höheren, sich nach den beiden Berechnungsmethoden ergebenden Unterhaltsbemessungsgrundlagen. Daher gilt für Selbständige: Vorsicht bei den Entnahmen!

Bei unselbständig Erwerbstätigen entspricht die Unterhaltsbemessungsgrundlage dem Arbeitsentgelt. Im Regelfall wird das gesamte Nettoeinkommen des letzten Jahres herangezogen; somit beträgt das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen 1/12 davon. Jedoch je schwankender das Einkommen ist, ein desto längerer Beobachtungszeitraum wird herangezogen. In die Unterhaltsbemessungsgrundlage fallen nach Abzug der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeträge etwa auch das Feiertagsgeld, das Krankengeld, die Sonderzahlungen, aber auch all jene Aufwandsentschädigungen, die nicht für einen entsprechenden berufsbedingten Mehraufwand verwendet werden. Die Judikatur dazu ist umfangreich: manche Diäten, Reisekosten, Zulagen oder sonstige Einkommensbestandteile werden ganz oder nur teilweise eingerechnet.

Anspannungsgrundsatz: Wenn die tatsächlich erzielten Einkünfte des Unterhaltspflichtigen fehlen oder in auffälliger Weise hinter den nach den Umständen gerechtfertigten Erwartungen zurückbleiben, wird die Unterhaltsbemessungsgrundlage danach ermittelt, was der Unterhaltspflichtige bei Einsatz aller persönlichen Fähigkeiten, also seiner Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens, ins Verdienen hätte bringen können. Es wird also ein fiktiv erzielbares Einkommen, meist durch Gutachten, ermittelt, das dann zur Berechnung des Unterhalts herangezogen wird. Selbst zB bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit kommt es darauf an, ob der Unterhaltspflichtige alles unternimmt, um wieder einer geregelten Arbeit nachzugehen. Auch vor „Umgehungskonstruktionen“ ist zu warnen: § 1 Unterhaltsschutzgesetz (USchG) lautet: Geht jemand, der gesetzlich zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist, keinem Erwerb nach, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde, und gewährt ihm ein Dritter in Kenntnis dieser Pflicht Unterhalt, ohne seinerseits hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, so haftet der Dritte dem Unterhaltsberechtigten als Bürge und Zahler für die Unterhaltsschulden, die auf die Zeit der Unterhaltsgewährung entfallen.

Da die Judikatur zur Unterhaltsbemessungsgrundlage bei selbständig wie unselbständig Erwerbstätigen sehr umfangreich ist und eine Darstellung den Rahmen hier sprengen würde, ist eine individuelle Überprüfung bzw. Berechnung erforderlich.

Da die Judikatur zur Unterhaltsbemessungsgrundlage bei selbständig wie unselbständig Erwerbstätigen sehr umfangreich ist und eine Darstellung den Rahmen hier sprengen würde, ist eine individuelle Überprüfung bzw. Berechnung erforderlich.

 

Zur konkreten Berechnung kontaktieren Sie mich bitte unter heinke@heinke.at oder unter T: +43.1.532.26.16.

Liegt der nach der Prozentsatzmethode errechnete Betrag über dem Regelbedarf, ist der höhere maßgeblich (LGZ Wien 07.08.1996 EF 79.924 uvam). Eine angemessene Obergrenze ist für Kinder unter 10 Jahren das 2–fache, für Kinder über 10 Jahren das 2½-fache des Regelbedarfs (RS0007138 zuletzt 20.02.2020, 6 Ob 6/20f uvam; sogenannte/r Playboygrenze oder Unterhaltsstop).

 

Abzüge bei konkurrierenden Unterhaltspflichten:

1 % pro weiteres Kind unter 10 Jahren

2 % pro weiteres Kind über 10 Jahren

0 % – 3 % pro weiteren (Ex-)Ehegatten, je nach dessen Einkommen oder nach Höhe der Sorgepflicht.

 

C) WEITERE UMSTÄNDE DER ANRECHNUNG AUF DEN UNTERHALT

Bei Selbständigen können sich uU Investitionen bzw Abschreibungen oder Kredite betragsmäßig senkend auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage auswirken (vgl Siart und Dürauer, Die Auswirkungen von Investitionen, Abschreibungen und Krediten auf die Unterhaltsbemessung, EF-Z 2010, 124).

Der Unterhaltsbedarf eines Kindes verringert sich dann, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil dem Kind eine kostenlose Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellt (vgl 24.05.2005, 4 Ob 41/05s). Es ist grundsätzlich der fiktive Mietwert als Naturalunterhalt, allerdings nur in angemessenen Umfang anzurechnen. Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist im Einzelfall zu prüfen (vgl 28.09.2005, 7 Ob 95/05d; 13.03.2008, 6 Ob 5/08s). Laut Statistik Austria entfallen im Durchschnitt 23,8 % der Haushaltsausgaben auf Wohnkosten, was als Maßstab herangezogen werden kann (vgl Verbrauchsausgaben Hauptergebnisse der Konsumerhebung 2009/2010, Seite 11: http://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/soziales/verbrauchsausgaben/konsumerhebung_2009_2010/index.html ). Natürlich sind seit der genannten Konsumerhebung schon wieder rund 5 Jahre vergangen, weshalb man wohl mit rund 25 % rechnen kann. Laut Judikatur bedarf aber dann, wenn sich der Geldunterhalt aufgrund des Naturalunterhalts durch Versorgung mit einer Wohnung um mehr als ein Viertel mindert, einer Überprüfung, ob der restliche Unterhalt noch zur angemessenen Deckung der Restbedürfnisse ausreicht (vgl 08.06.20210, 4 Ob 42/10w = EF-Z 2010/133).

Erhöhte Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils sind anrechenbar. Bei gleichwertigen Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen der Eltern für das Kind besteht kein Geldunterhaltsanspruch, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist (vgl 13.07.2010, 4 Ob 74/10a = EF-Z 2010/135).

Auch erhöhte Kontaktrechtskosten können zu einer Anrechnung führen: Ein die übliche Dauer (das ist in der Regel 1 Tag pro Woche oder 4 Tage pro Monat, also etwa ein 14-tägiges Wochenendkontaktrecht) überschreitendes Kontaktrecht führt pro weiterem wöchentlichen Kontakttag (also insgesamt ab 2 Tagen pro Woche = 8 Tage pro Monat) zu einer Reduktion des Unterhaltsanspruch um 10 % [seit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG), BGBl I 2013/15, heißt das Besuchsrecht => Kontaktrecht; vgl 17.02.2006, 10 Ob 11/04x = EF-Z 2006/11 (Gitschthaler); 30.08.2006, 7 Ob 178/06m].

Bei gleichwertigen Betreuungsleistungen, wenn also kein Elternteil mindestens 2/3 der Betreuung durchführt, und Naturalleistungen getrennt lebender Elternteile besteht kein Geldunterhaltsanspruch des Kindes gegen einen der beiden Elternteile, wenn deren Einkommen etwa gleich hoch sind bzw. beide über ein Einkommen verfügen, das jeweils zu über der Luxusgrenze liegenden Geldunterhaltsansprüchen des Kindes führt. Ein in etwa gleich hohes Einkommen wird angenommen, wenn das Einkommen eines Elternteils, das das andere nicht beträchtlich übersteigt, wobei Unterschiede bis zu einem Drittel hinzunehmen sind (vgl 17.09.2015, 1 Ob 158/15i). Bei weitergehenden Einkommensdifferenzen hat das Kind gegenüber dem besser verdienenden Elternteil einen dessen Betreuungsleistungen ergänzenden angemessenen Geldunterhalts-anspruch. Dieser sogenannte Differenzunterhalt wird nun – angepasst an die aktuelle Unterhaltsjudikatur (vgl RS0132928; 11.12.2019, 4 Ob 150/19s; Christoph Brenn, Neue Rsp: Steuerliche Entlastung nunmehr ausschließlich durch Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag, EvBl 2020/8; Peter Gruber, Martin Spitzer, Judikaturwende beim Kindesunterhalt – alles neu durch FaBo+ – Die Folgen von OGH 11.12.2019, 4 Ob 150/19s, ÖJZ 2020/17) wie folgt ermittelt:

  1. der (fiktive) Geldunterhaltsanspruch jedes Elternteils nach der Prozentwert-methode [vgl Punkt B) oben];
  2. aufgrund der gleichteiligen Betreuung ist von dem zu Punkt 1. ermittelten Betrag die Hälfte des besserverdienenden Elternteils zu nehmen und von diesem der laut Punkt 1. nach der Prozentwertmethode ermittelte Hälftebetrag des schlechter verdienenden Elternteils abzuziehen; die Differenz ist dann der dem Kind zustehende Unterhaltsbetrag.

(vgl 03.04.2019, 1 Ob 13/19x; 24.08.2017, 8 Ob 89/17x)

Freilich sind Eigeneinkünfte des Kindes, sei es Natural-, sei es Geldleistungen, grundsätzlich immer, allerdings nur das Nettoeinkommen, anzurechnen. So zB die Lehrlingsentschädigung, sofern sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt; Präsenzdiener gelten üblicherweise auf Dauer des Präsenzdienstes als selbsterhaltungsfähig; die Untersuchungshaft des Kindes reduziert dann wesentlich den Unterhaltsanspruch, wenn für Unterbringung, Verköstigung und Kleidung gesorgt wird; die Strafhaft des Kindes reduziert dann wesentlich den Unterhaltsanspruch; Waisenpension; Kinderrente; etc.

D) WANN IST UNTERHALT ANZUPASSEN?

Jeder Unterhaltspflicht wohnt – ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf – die Umstandsklausel inne, weshalb jede maßgebliche Änderung der Verhältnisse dazu führt, den Unterhalt neu zu bemessen. Dies gilt auch für die Vergangenheit, längstens 3 Jahre zurück, sofern keine Hemmung vorliegt. Nach § 1495 ABGB ist die Verjährung von Unterhalt minderjähriger Kinder gehemmt, wenn gemeinsame Obsorge vorliegt und ein hauptsächlicher Aufenthaltsort bei einem Elternteil (vgl 13.10.2011, 1 Ob 201/11g).

Eine solche Änderung ist jedenfalls gegeben, wenn etwa ein Alterssprung eintritt.
Die Altersgruppen zum Regelbedarf sind in lit A), jene zum Prozentunterhalt in lit B) ersichtlich.

Auch wesentliche Einkommenserhöhungen ab 10 % (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 921) oder unverschuldete, wesentliche Einkommensminderungen des Unterhaltspflichtigen, als solche werden jene im Bereich von 8 % bis 10 % angesehen (Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 922), berechtigen zur Unterhaltsanpassung.

Natürlich sind auch wesentliche Sachverhaltsänderungen maßgeblich, wie etwa der Wechsel eines unselbständig erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen in die berufliche Selbständigkeit oder etwa eine Änderung im Eigeneinkommen des Kindes u.v.a.m.

E) ENDE DER UNTERHALTSPFLICHT

Kindesunterhalt steht grundsätzlich nur bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit zu. Diese liegt entweder – bei Kindern jedes Alters – bei ausreichenden Eigeneinkünften oder bei Abschluss der Berufsausbildung vor, wobei ein angemessener Zeitraum für die Stellensuche (etwa 6 Monate) zugebilligt wird. Für studierende Kinder ist zielstrebiges Verfolgen des Studiums Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch. Als Maß wird üblicherweise die durchschnittliche Studiendauer herangezogen. Verschiedene Judikate nehmen die Selbsterhaltungsfähigkeit, je nach Studium bzw. Einzelfall, zwischen der Vollendung des 25. bis zum 28. Lebensjahr an (z.B. für 27: 30.06.1993, ÖA 1994, 6). Liegen aber sonstige, etwa gesundheitliche Gründe (Behinderung etc.) vor, kann es sein, dass eine Selbsterhaltungsfähigkeit nie eintritt.

Ab Erreichen der Volljährigkeit (= seit 01.07.2001: ab Vollendung des 18. Lebensjahres) ist das Kind eigenständig klagslegitimiert. Ist das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung (durch den Obsorgeberechtigten) noch minderjährig, ist das Pflegschaftsgericht im Außerstreitverfahren zuständig (vgl § 114 Abs 1 JN), ist es schon volljährig, ist sachlich das Bezirksgericht (vgl § 104a JN) zuständig, wo das volljährige präsumptiv unterhaltsberechtigte Kind seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl § 114 Abs 2 JN), wobei hier im Wesentlichen die allgemeinen Zivilprozessregeln gelten.

F) VERJÄHRUNG UND HEMMUNG

Kinderunterhaltsansprüche verjähren grundsätzlich nach § 1480 ABGB in drei Jahren. Diese kurze Verjährungsfrist gilt sowohl für Ansprüche minderjähriger als auch volljähriger Kinder (vgl R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 1480, Rz 14).

Gemäß § 1495 Satz 1 ABGB kann zwar zwischen Kindern und Eltern, solange die Kinder unter elterlicher Gewalt stehen, die Verjährung weder anfangen noch fortgesetzt werden, doch führt eine objektiv-teleologische Interpretation zu dem Ergebnis, dass die Hemmung der Verjährung nach dieser Gesetzesstelle dann nicht eingreift, wenn dem schuldnerischen Elternteil die Obsorge zur Gänze fehlt. Mit dem gänzlichen Ende des Obsorgerechts eines Elternteils endet auch die Hemmung nach § 1495 Satz 1 ABGB gegenüber der konkreten Person (JBl 1995, 167) [vgl 29.01.2002, 1 Ob 117/01i].

Die Hemmung endet jedoch, wenn einem Elternteil die alleinige Obsorge zukommt. Gegenüber dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil läuft die Verjährung dann wieder [vgl RS0021947; EF-Z 2012/16 (Gitschthaler)].

G) ZUM UNTERHALTSFESTSETZUNGSVERFAHREN

Verfahrensart:

Sowohl für minderjährige als auch für volljährige Kinder werden Unterhaltsverfahren im außerstreitigen Rechtsweg geführt. Verfahren über den Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen sind seit Inkrafttreten des AußStrG auch dann in das Außerstreitverfahren verwiesen, wenn das Kind bereits volljährig ist (vgl G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 § 1 Rz 93 ff; 20.02.2014, 6 Ob 9/14p).

Zuständigkeit:

Bei volljährigen Kindern ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel das volljährige Kind seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 114 Abs 2 JN). Für minderjährige Kinder gelten hingegen besondere Zuständigkeitsregeln nach § 111 JN, die auf volljährige Kinder weder direkt noch analog anwendbar sind (vgl RS0123194).

Pflegschaftsbehördlicher Schutz:

Ein wesentlicher Unterschied besteht im besonderen pflegschaftsbehördlichen Schutz, den das Gesetz nur Minderjährigen gewährt. Volljährige Antragsteller genießen diesen Schutz nicht mehr (vgl RS0123194).

Verfahrenshilfe und Kostenersatz:

Bei minderjährigen Kindern bleiben deren Unterhaltsansprüche bei Entscheidungen über die Verfahrenshilfe außer Betracht (vgl § 82 Abs 3 AußStrG; § 101 Abs 5 AußStrG) und in Unterhaltsverfahren findet kein Kostenersatz statt (§ 101 Abs 2 AußStrG).

Diese Sonderregeln gelten bei volljährigen Kindern nicht. Sie haben daher auch ein Prozesskostenrisiko!

Vertretung:

Bei minderjährigen Kindern kann (bei entsprechender Bevollmächtigung durch den Elternteil) der Kinder- und Jugendhilfeträger namens des Kindes Anträge stellen. Bei volljährigen Kindern ist eine solche Vertretung nicht vorgesehen.

H)„VORBEUGEN IST BESSER ALS HEILEN“

Es empfiehlt sich, bei Unklarheiten eher rasch den Rechtsanwalt zur Beratung aufzusuchen, denn egal ob man Unterhaltsberechtigter oder Unterhaltspflichtiger ist, so könnte beim Unterhaltsberechtigten ein möglicher Anspruch verjähren oder beim Unterhaltspflichtigen ein zu viel bezahlter Unterhalt als vom Unterhaltsberechtigten gutgläubig verbraucht nicht mehr zurückgefordert werden.

Was wird an Daten zur Unterhaltsberechnung benötigt?

  • bei Unselbständigen:
    1. das Jahresnettoeinkommen zuzüglich allfälliger Sachbezüge (nur der Privatanteil)
    2. das Jahresbruttoeinkommen ohne Weihnachtsremuneration und Urlaubsgeld
  • bei Selbständigen:
    1. das Jahresnettoeinkommen der letzten 3 Jahre
    2. das Jahresbruttoeinkommen der letzten 3 Jahre
    3. die Summe der Entnahmen der letzten 3 Jahre

 

Rasch geholfen, ist doppelt geholfen! Kontaktieren Sie mich daher bitte unter heinke@heinke.at oder unter T: +43.1.532.26.16.

Dr. Eric HEINKE

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