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COVID-19 Folgen: Was nun? Informationen für KMUs und EPUs

Von 6. April 2020 Wirtschaftsrecht

Die Folgen der COVID-19 Pandemie sind für KMUs und EPUs meist existenzbedrohend. Hier ein grober Überblick über ihre verschiedenen Ansprüche:

Derzeit gibt es zwar keinen Anspruch auf Verdienstentgang nach § 32 ff EpidemieG, aber dafür weitergehende Ansprüche insbesondere nach dem Härtefallfondsgesetz:

Betroffene werden zwar durch den COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bzw. den Härtefall-Fonds der Wirtschaftskammer entschädigt. Gänzlich ausgeschlossen sind Ansprüche aus dem EpidemieG aber dennoch nicht, was mittlerweile auch vom Verfassungsgerichtshof überprüft wird.

Nach Aufhebung der gesetzliche COVID-19-Maßnahmen muss man jedenfalls zur Wahrung seiner Ansprüche nach dem EpidemieG binnen 6 Wochen den entstandenen Verdienstentgang bei der Bezirkshauptmannschaft oder beim Magistrat anmelden und dessen Ersatz verlangen. Eine allenfalls ablehnende Entscheidung muss mittels Beschwerde bekämpft werden, wobei ein Rechtszug bis zum Verfassungsgerichtshof denkbar ist. Achtung: Es laufen diesfalls Rechtsmittelfristen. Kommen Sie daher rasch mit solchen Entscheidungen zu mir.

Meine Kanzlei berät Sie gerne, welche Ansprüche Ihnen und Ihrem Unternehmen in und nach der Corona-Krisenzeit zustehen.

Ansprüche kann es aber auch aus einer allenfalls abgeschlossenen Epidemie- und Betriebsunterbrechungsversicherung geben:

Epidemieversicherungen gehen meist nicht über den Wortlaut hinaus, denn in den Versicherungsbedingungen (VB) sind Pandemien als Versicherungsfall häufig ausgeschlossen. Während bei einer Epidemie bloß Regionen betroffen sind, ist eine Pandemie eine weltweite Krise. Die Einstufung der WHO von COVID-19 als Pandemie führt – bei entsprechender Differenzierung in den VB – oft zu einem Entfall der Versicherungsdeckung, sofern darin kein Verstoß gegen Treu und Glauben zu erblicken ist.

Betriebsunterbrechungsversicherungen haben oft einen viel weiteren Anwendungsbereich. Dennoch ist ein Blick in den konkreten Vertrag und die VB notwendig, um einen Leistungsanspruch zu beurteilen. Die Verträge der österreichischen Versicherungsunternehmen weichen stark voneinander ab, sodass jeder Einzelfall gesondert geprüft werden muss, um zu beurteilen, was Ihnen als Versicherungsnehmer zusteht.

Mein Rat in allen beiden Vertragssparten: Man sollte man selbst bei einem Ausschluss der Pandemie in den VB seine Ansprüche nachweislich und ohne Aufschub beim Versicherer anmelden. Im Fall einer Ablehnung der Deckung sollte man unbedingt und unverzüglich rechtsanwaltlichen Rat einholen: Einerseits laufen Fristen nach den VB und/oder dem VersVG, andererseits ist zu überprüfen, ob der Versicherer die Ablehnung formgerecht gültig und inhaltlich zu Recht vorgenommen hat. Mein Kanzleiteam und ich unterstützen Sie dabei gerne.

Meine Kanzlei ist für Sie zu den Öffnungszeiten von Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 17:00 Uhr und am Freitag von 09:00 bis 14:00 Uhr (nicht am Karfreitag) telefonisch unter +43 1 5322616 und immer unter office@heinke.at per E-Mail erreichbar.
Bleiben Sie gesund!

Dr. Eric HEINKE

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