Startseite » Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit für ein Ehescheidungs-verfahren reicht nach Art 3 Abs 1 lit a 3. Spiegelstrich Brüssel IIa-VO ein gewöhnlicher Aufenthalt des Beklagten ohne weiteres aus » LGZ Wien 44 R 123-21w_geschwärzt
LGZ Wien 44 R 123-21w_geschwärzt
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