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	<title>Familienrecht Archive &#8211; Heinke + Partner</title>
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	<description>Kooperation selbständiger Rechtsanwälte</description>
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	<title>Familienrecht Archive &#8211; Heinke + Partner</title>
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		<title>Neue Merkblätter im Familienrecht verfügbar</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Eric HEINKE]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Jul 2026 12:31:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zur besseren Orientierung in familienrechtlichen Angelegenheiten stehen ab sofort zwei neue Merkblätter auf unserer Website zur Verfügung. Die Merkblätter behandeln die Themen „Akkordierte Ehescheidung“ sowie „Gemeinsame Obsorge“ und bieten einen kompakten Überblick über die wichtigsten rechtlichen Grundlagen und praktischen Fragestellungen. Sie richten sich an Personen, die sich rasch und verständlich...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.heinke.at/neue-merkblaetter-im-familienrecht-verfuegbar/">Neue Merkblätter im Familienrecht verfügbar</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.heinke.at">Heinke + Partner</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="wprt-container"><div class="vc_t3_news_item">
<div class="vc_t3_news_item_content"></div>
<div class="vc_t3_news_item_content">
<p class="isSelectedEnd">Zur besseren Orientierung in familienrechtlichen Angelegenheiten stehen ab sofort zwei neue Merkblätter auf unserer Website zur Verfügung.</p>
<p class="isSelectedEnd">Die Merkblätter behandeln die Themen <strong>„Akkordierte Ehescheidung“</strong> sowie <strong>„Gemeinsame Obsorge“</strong> und bieten einen kompakten Überblick über die wichtigsten rechtlichen Grundlagen und praktischen Fragestellungen. Sie richten sich an Personen, die sich rasch und verständlich über diese häufigen familienrechtlichen Themen informieren möchten.</p>
<p>Sie finden die neuen Merkblätter im Bereich <a href="https://www.heinke.at/rechtsanwalt-oesterreich/familienrecht/">Familienrecht</a> auf unserer Website.</p>
</div>
</div>
</div><p>Der Beitrag <a href="https://www.heinke.at/neue-merkblaetter-im-familienrecht-verfuegbar/">Neue Merkblätter im Familienrecht verfügbar</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.heinke.at">Heinke + Partner</a>.</p>
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		<title>NEUERUNGEN BEIM KINDESUNTERHALT &#8211; ALLGEMEIN UND AKTUELLE WERTE</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Eric HEINKE]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 Sep 2022 13:19:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>A) DIE AKTUELLEN DURCHSCHNITTSBEDARFSÄTZE AB 01.01.2022: Alter 2018/2019 2019/2020  2020/2021 ab 07-2021 ab 01.01.2022 00-03 Jahre € 208,00 212,00 213,00 219,00 290,00 03-06 Jahre € 267,00 272,00 274,00 282,00 290,00 06-10 Jahre € 344,00 350,00 352,00 362,00 370,00 10-15 Jahre € 392,00 399,00 402,00 414,00 450,00 15-19 Jahre € 463,00...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.heinke.at/neuerungen-beim-kindesunterhalt-allgemein-und-aktuelle-werte/">NEUERUNGEN BEIM KINDESUNTERHALT &#8211; ALLGEMEIN UND AKTUELLE WERTE</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.heinke.at">Heinke + Partner</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="wprt-container"><p><strong>A) DIE AKTUELLEN DURCHSCHNITTSBEDARFSÄTZE AB 01.01.2022:</strong></p>
<table style="height: 154px; width: 101.849%; border-collapse: collapse;">
<tbody>
<tr style="height: 24px;">
<td style="width: 16.6667%; height: 24px;"><strong>Alter</strong></td>
<td style="width: 3.89675%; height: 24px;"></td>
<td style="width: 14.8306%; height: 24px;"><strong>2018/2019</strong></td>
<td style="width: 15.7018%; height: 24px;"><strong>2019/2020</strong></td>
<td style="width: 17.6228%; height: 24px;"><strong> 2020/2021</strong></td>
<td style="width: 15.6814%; height: 24px;"><strong>ab 07-2021</strong></td>
<td style="width: 14.7794%; height: 24px;"><strong>ab 01.01.2022<br />
</strong></td>
</tr>
<tr style="height: 24px;">
<td style="width: 16.6667%; height: 24px;">00-03 Jahre</td>
<td style="width: 3.89675%; height: 24px; text-align: center;">€</td>
<td style="width: 14.8306%; height: 24px;">208,00</td>
<td style="width: 15.7018%; height: 24px;">212,00</td>
<td style="width: 17.6228%; height: 24px;">213,00</td>
<td style="width: 15.6814%; height: 24px;">219,00</td>
<td style="width: 14.7794%; height: 24px; background-color: #ffff00 !important;">290,00</td>
</tr>
<tr style="height: 24px;">
<td style="width: 16.6667%; height: 24px;">03-06 Jahre</td>
<td style="width: 3.89675%; height: 24px; text-align: center;">€</td>
<td style="width: 14.8306%; height: 24px;">267,00</td>
<td style="width: 15.7018%; height: 24px;">272,00</td>
<td style="width: 17.6228%; height: 24px;">274,00</td>
<td style="width: 15.6814%; height: 24px;">282,00</td>
<td style="width: 14.7794%; height: 24px; background-color: #ffff00 !important;">290,00</td>
</tr>
<tr style="height: 24px;">
<td style="width: 16.6667%; height: 10px;">06-10 Jahre</td>
<td style="width: 3.89675%; height: 10px; text-align: center;">€</td>
<td style="width: 14.8306%; height: 10px;">344,00</td>
<td style="width: 15.7018%; height: 10px;">350,00</td>
<td style="width: 17.6228%; height: 10px;">352,00</td>
<td style="width: 15.6814%; height: 10px;">362,00</td>
<td style="width: 14.7794%; height: 10px;">370,00</td>
</tr>
<tr style="height: 24px;">
<td style="width: 16.6667%; height: 24px;">10-15 Jahre</td>
<td style="width: 3.89675%; height: 24px; text-align: center;">€</td>
<td style="width: 14.8306%; height: 24px;">392,00</td>
<td style="width: 15.7018%; height: 24px;">399,00</td>
<td style="width: 17.6228%; height: 24px;">402,00</td>
<td style="width: 15.6814%; height: 24px;">414,00</td>
<td style="width: 14.7794%; height: 24px;">450,00</td>
</tr>
<tr style="height: 24px;">
<td style="width: 16.6667%; height: 24px;">15-19 Jahre</td>
<td style="width: 3.89675%; height: 24px; text-align: center;">€</td>
<td style="width: 14.8306%; height: 24px;">463,00</td>
<td style="width: 15.7018%; height: 24px;">471,00</td>
<td style="width: 17.6228%; height: 24px;">474,00</td>
<td style="width: 15.6814%; height: 24px;">488,00</td>
<td style="width: 14.7794%; height: 24px;">570,00</td>
</tr>
<tr style="height: 24px;">
<td style="width: 16.6667%; height: 24px;">19-28 Jahre</td>
<td style="width: 3.89675%; height: 24px; text-align: center;">€</td>
<td style="width: 14.8306%; height: 24px;">580,00</td>
<td style="width: 15.7018%; height: 24px;">590,00</td>
<td style="width: 17.6228%; height: 24px;">594,00</td>
<td style="width: 15.6814%; height: 24px;">611,00</td>
<td style="width: 14.7794%; height: 24px;">650,00</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="p1">Unter dem Durchschnittsbedarf (= Regelbedarf) versteht man jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung seiner weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle und sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub hat (vgl <em>Gitschthaler</em>, Unterhaltsrecht<sup>3</sup> Rz 571, 2.).<br />
Er bildet nach ständiger Judikatur nur den Mindestunterhalt (LGZ Wien 07.08.1996<br />
EF 79.918 uvam).</p>
<p><strong>Die neuen Durchschnittsbedarfsätze gültig <span style="background-color: yellow;">(NEU) ab 01.01.2022</span></strong><br />
Der Rechtsmittelsenat 43 des Landesgerichts für ZRS Wien hat bisher jährlich im August des laufenden Jahres die sich durch die Veränderung im Verbraucherpreisindex 1966 (Stand Mai 2020: 555,7) ergebenden Änderungen in den Verbrauchsausgaben der von <em>Danninger</em> (vgl Ehe und Familie, Juni 1970, ÖA 1972, 17) erläuterten Durchschnittsfamilie („Normalfall“), bestehend aus 2 Erwachsenen und 2 Kindern mit einem durchschnittlichen Verbrauchsausgaberahmen bekanntgegeben. Der Regelbedarf galt dann bisher jeweils vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres. Die im August 2021 Werte hätten daher auch bis zum 30.06.2022 gelten sollen.</p>
<p>Zur Überraschung aller hat der Rechtsmittelsenat 43 des Landesgerichts für ZRS Wien im März 2022 eine <a href="http://www.heinke.at/wp-content/uploads/2022/09/43Nc5_22w.pdf" target="_blank" rel="noopener"><strong>„Neue Empfehlung betreffend die Durchschnittsbedarfssätze zum 01.01.2022“</strong></a> veröffentlicht. <span style="color: #ff0000;">Diese gilt also (rückwirkend!) schon seit 01.01.2022!</span> Diese neue Empfehlung basiert auf der <a href="http://www.heinke.at/wp-content/uploads/2022/09/Kinderkostenanalyse2021_Endbericht_Kurzversion.pdf" target="_blank" rel="noopener">Kinderkostenanalyse 2021 des Bundesministeriums für Soziales ua.</a>, die zum Ergebnis kommt, dass der bisherigen Regelbedarf für Kinder ab 10 Jahren stark unterschätzt wurde. <span style="color: #000000;"><span style="background-color: yellow;"><strong>Neu</strong> ist auch, dass der <strong>Alterssprung bei 3 Jahren entfällt</strong> (siehe oben in der Tabelle).</span></span> Im heurigen Sommer wurde überdies von einer valorisierten Anpassung abgesehen, sodass die nächste Bekanntgabe im Winter 2022/2023 erfolgen soll.</p>
<p><strong>B) PROZENTUELLER UNTERHALTSSATZ</strong></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 55.3111%; height: 120px;">
<tbody>
<tr style="height: 24px;">
<td style="width: 16.5208%; height: 24px;"><strong>Alter</strong></td>
<td style="width: 34.7597%; height: 24px;"><strong>Prozent des monatlichen Nettoeinkommens</strong></td>
</tr>
<tr style="height: 24px;">
<td style="width: 16.5208%; height: 24px;">00 -06 Jahre:</td>
<td style="width: 34.7597%; height: 24px; text-align: center;"><strong> 16 %</strong></td>
</tr>
<tr style="height: 24px;">
<td style="width: 16.5208%; height: 24px;">06 -10 Jahre:</td>
<td style="width: 34.7597%; height: 24px; text-align: center;"><strong>18 %</strong></td>
</tr>
<tr style="height: 24px;">
<td style="width: 16.5208%; height: 24px;">10 -15 Jahre:</td>
<td style="width: 34.7597%; height: 24px; text-align: center;"><strong>20 %</strong></td>
</tr>
<tr style="height: 24px;">
<td style="width: 16.5208%; height: 24px;">ab 15 Jahre:</td>
<td style="width: 34.7597%; height: 24px; text-align: center;"><strong> 22 %</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="p1">Die vom OGH gewünschte und judizierte Entkoppelung von Unterhalts-, Steuer- und Sozialrecht führt dazu, dass Unterhalt nur mehr nach dem Prozentunterhalt berechnet und mit der sogenannten <em>Playboygrenze</em> oder dem <em>Unterhaltsstop</em> (siehe dazu nachfolgend) der Höhe nach begrenzt ist (vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=RS0132928&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=False&amp;GZ=&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=24.08.2021&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=true&amp;ResultFunctionToken=a4cb4bd2-5010-410d-b31c-19faaa717d5e&amp;Dokumentnummer=JJR_20191211_OGH0002_0040OB00150_19S0000_001" target="_blank" rel="noopener">RS0132928</a>; <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Dokumentnummer=JJT_20191211_OGH0002_0040OB00150_19S0000_000" target="_blank" rel="noopener">11.12.2019, 4 Ob 150/19s</a>; <em>Christoph Brenn</em>, Neue Rsp: Steuerliche Entlastung nunmehr ausschließlich durch Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag, EvBl 2020/8; <em>Peter</em> <em>Gruber</em>, <em>Martin</em> <em>Spitzer</em>, Judikaturwende beim Kindesunterhalt &#8211; alles neu durch FaBo+ &#8211; Die Folgen von OGH 11.12.2019, 4 Ob 150/19s, ÖJZ 2020/17)</p>
<p><strong>Zur Unterhaltsbemessungsgrundlage:</strong></p>
<p><strong>Bei Selbständigen</strong> ist zur Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens<br />
(= Jahresnettoeinkommen : 12) im Regelfall der Durchschnitt der letzten 3 Jahre heranzuziehen. Doch Vorsicht: Als Nettoeinkommen wird nicht 1:1 jener Betrag herangezogen, der netto nach der (einkommens)steuerlichen Veranlagung bleibt. Einkommenssteuerbescheide sind nämlich nach ständiger Judikatur für sich alleine nicht als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen (vgl <em>Gitschthaler</em>, Unterhaltsrecht<sup>3</sup> Rz 199, 1). Maßgeblich ist der tatsächlich verbleibende Reingewinn<br />
(= reale Einnahmen abzüglich realer Betriebsausgaben und der Zahlungspflicht für einkommens- und betriebsgebundene Steuern sowie öffentliche Abgaben). Daher fallen (erhöhend) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage etwa steuerlich absetzbare Beträge oder auch Steuerbegünstigungen, denen keine Einkommensminderung bzw. effektive Ausgaben gegenüberstanden (zB AfA, Abschreibungen, Investitionsfreibetrag oder –rücklage etc.). Doch Achtung: Als Unterhaltsbemessungsgrundlage können auch die Privat- oder Naturalentnahmen (<a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=bef57ffd-285f-47d7-b65b-355a9e919fb2&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=8Ob106%2f13s&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=20.08.2020&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Dokumentnummer=JJT_20140428_OGH0002_0080OB00106_13S0000_000" target="_blank" rel="noopener">28.04.2014, 8 Ob 106/13s</a>) herangezogen werden und zwar selbst dann, wenn der Unterhaltspflichtige höhere Entnahmen tätigt, als es dem Reingewinn entspricht (vgl <em>Gitschthaler</em>, Unterhaltsrecht<sup>3</sup> Rz 207). In Gutachten von Buchsachverständigen, die zur Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen in Unterhaltsverfahren bei Selbständigen eingeholt werden, werden daher immer auch Berechnungen zu den Entnahmen angestellt. Die Gerichte „bedienen“ sich dann meist der höheren, sich nach den beiden Berechnungsmethoden ergebenden Unterhaltsbemessungsgrundlagen. Daher gilt für Selbständige: Vorsicht bei den Entnahmen!</p>
<p><strong>Bei unselbständig Erwerbstätigen</strong> entspricht die Unterhaltsbemessungsgrundlage dem Arbeitsentgelt. Im Regelfall wird das gesamte Nettoeinkommen des letzten Jahres herangezogen; somit beträgt das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen 1/12 davon. Jedoch je schwankender das Einkommen ist, ein desto längerer Beobachtungszeitraum wird herangezogen. In die Unterhaltsbemessungsgrundlage fallen nach Abzug der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeträge etwa auch das Feiertagsgeld, das Krankengeld, die Sonderzahlungen, aber auch all jene Aufwandsentschädigungen, die nicht für einen entsprechenden berufsbedingten Mehraufwand verwendet werden. Die Judikatur dazu ist umfangreich: manche Diäten, Reisekosten, Zulagen oder sonstige Einkommensbestandteile werden ganz oder nur teilweise eingerechnet.</p>
<p><strong>Anspannungsgrundsatz:</strong> Wenn die tatsächlich erzielten Einkünfte des Unterhaltspflichtigen fehlen oder in auffälliger Weise hinter den nach den Umständen gerechtfertigten Erwartungen zurückbleiben, wird die Unterhaltsbemessungsgrundlage danach ermittelt, was der Unterhaltspflichtige bei Einsatz aller persönlichen Fähigkeiten, also seiner Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens, ins Verdienen hätte bringen können. Es wird also ein fiktiv erzielbares Einkommen, meist durch Gutachten, ermittelt, das dann zur Berechnung des Unterhalts herangezogen wird. Selbst zB bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit kommt es darauf an, ob der Unterhaltspflichtige alles unternimmt, um wieder einer geregelten Arbeit nachzugehen. Auch vor „Umgehungskonstruktionen“ ist zu warnen: § 1 Unterhaltsschutzgesetz (USchG) lautet: <em>Geht jemand, der gesetzlich zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist, keinem Erwerb nach, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde, und gewährt ihm ein Dritter in Kenntnis dieser Pflicht Unterhalt, ohne seinerseits hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, so haftet der Dritte dem Unterhaltsberechtigten als Bürge und Zahler für die Unterhaltsschulden, die auf die Zeit der Unterhaltsgewährung entfallen.</em></p>
<p>Da die Judikatur zur Unterhaltsbemessungsgrundlage bei selbständig wie unselbständig Erwerbstätigen sehr umfangreich ist und eine Darstellung den Rahmen hier sprengen würde, ist eine individuelle Überprüfung bzw. Berechnung erforderlich.</p>
<p><strong>Zur konkreten Berechnung kontaktieren Sie mich bitte unter <a href="mailto:heinke@heinke.at" target="_blank" rel="noopener">heinke@heinke.at</a> oder unter T: +43.1.532.26.16.</strong></p>
<p>Liegt der nach der Prozentsatzmethode errechnete Betrag über dem Regelbedarf, ist der höhere maßgeblich (LGZ Wien 07.08.1996 EF 79.924 uvam). Eine angemessene Obergrenze ist für Kinder unter 10 Jahren das 2–fache, für Kinder über 10 Jahren das 2½-fache des Regelbedarfs (<a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=6Ob6%2f20f&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=24.08.2021&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=Unterhaltsstop&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=true&amp;ResultFunctionToken=a8887528-2a97-4e52-8ec8-d9c8012ec0ff&amp;Dokumentnummer=JJR_19900403_OGH0002_0040OB01512_9000000_001" target="_blank" rel="noopener">RS0007138</a> zuletzt <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Dokumentnummer=JJT_20200220_OGH0002_0060OB00006_20F0000_000" target="_blank" rel="noopener">20.02.2020, 6 Ob 6/20f</a> uvam; sogenannte/r <strong><em>Playboygrenze</em></strong> oder <strong><em>Unterhaltsstop</em></strong>).</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Abzüge bei konkurrierenden Unterhaltspflichten:</span><br />
1 % pro weiteres Kind unter 10 Jahren<br />
2 % pro weiteres Kind über 10 Jahren<br />
0 % – 3 % pro weiteren (Ex-)Ehegatten, je nach dessen Einkommen oder nach Höhe der Sorgepflicht.</p>
<p><strong>C) WEITERE UMSTÄNDE DER ANRECHNUNG AUF DEN UNTERHALT</strong></p>
<p><strong>Bei Selbständigen können sich uU Investitionen bzw Abschreibungen oder Kredite betragsmäßig senkend auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage auswirken</strong> (vgl <em>Siart</em> und <em>Dürauer</em>, Die Auswirkungen von Investitionen, Abschreibungen und Krediten auf die Unterhaltsbemessung, EF-Z 2010, 124).</p>
<p>Der <strong>Unterhaltsbedarf eines Kindes verringert sich</strong> dann, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil dem Kind eine <strong>kostenlose Wohnmöglichkeit</strong> zur Verfügung stellt (<a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=99658342-5fff-40a5-a0dd-adf7e808beea&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=4Ob41%2f05s&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=24.08.2021&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Dokumentnummer=JJT_20050524_OGH0002_0040OB00041_05S0000_000" target="_blank" rel="noopener">vgl 24.05.2005, 4 Ob 41/05s</a>). Es ist grundsätzlich der fiktive Mietwert als Naturalunterhalt, allerdings nur in angemessenen Umfang anzurechnen. Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist im Einzelfall zu prüfen (<a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=0ba5b813-c0a2-42e3-9253-f443c4c5e596&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=7Ob95%2f05d&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=24.08.2021&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Dokumentnummer=JJT_20050928_OGH0002_0070OB00095_05D0000_000" target="_blank" rel="noopener">vgl 28.09.2005, 7 Ob 95/05d</a>; <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=ecc7fedb-bf0b-4782-99c2-f978993ca392&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=6Ob5%2f08s&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=24.08.2021&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Dokumentnummer=JJT_20080313_OGH0002_0060OB00005_08S0000_000" target="_blank" rel="noopener">13.03.2008, 6 Ob 5/08s</a>). Laut Statistik Austria entfallen im Durchschnitt 23,8 % der Haushaltsausgaben auf Wohnkosten, was als Maßstab herangezogen werden kann (vgl Verbrauchsausgaben Hauptergebnisse der Konsumerhebung 2009/2010, Seite 11: <a href="http://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/soziales/verbrauchsausgaben/konsumerhebung_2009_2010/index.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/soziales/verbrauchsausgaben/konsumerhebung_2009_2010/index.html</a> ). Natürlich sind seit der genannten Konsumerhebung schon wieder rund 5 Jahre vergangen, weshalb man wohl mit rund 25 % rechnen kann. Laut Judikatur bedarf aber dann, wenn sich der Geldunterhalt aufgrund des Naturalunterhalts durch Versorgung mit einer Wohnung um mehr als ein Viertel mindert, einer Überprüfung, ob der restliche Unterhalt noch zur angemessenen Deckung der Restbedürfnisse ausreicht (<a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=a1c69973-7a35-4e38-a59f-71e29112c0e4&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=4Ob42%2f10w&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=24.08.2021&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Dokumentnummer=JJT_20100608_OGH0002_0040OB00042_10W0000_000" target="_blank" rel="noopener">vgl 08.06.20210, 4 Ob 42/10w</a> = EF-Z 2010/133).</p>
<p><strong>Erhöhte Betreuungsleistungen</strong> des geldunterhaltspflichtigen Elternteils <strong>sind anrechenbar</strong>. Bei gleichwertigen Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen der Eltern für das Kind besteht kein Geldunterhaltsanspruch, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist (<a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=95d7a2c3-44ec-40ad-a234-53de04976db4&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=4Ob74%2f10a&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=20.08.2020&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Dokumentnummer=JJT_20100713_OGH0002_0040OB00074_10A0000_000" target="_blank" rel="noopener">vgl 13.07.2010, 4 Ob 74/10a</a> = EF-Z 2010/135).</p>
<p><strong>Auch erhöhte Kontaktrechtskosten</strong> <strong>können zu einer Anrechnung führen:</strong> Ein die übliche Dauer (das ist in der Regel 1 Tag pro Woche oder 4 Tage pro Monat, also etwa ein 14-tägiges Wochenendkontaktrecht) überschreitendes Kontaktrecht führt pro weiterem wöchentlichen Kontakttag (also insgesamt ab 2 Tagen pro Woche = 8 Tage pro Monat) zu einer Reduktion des Unterhaltsanspruch um 10 % [seit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG), BGBl I 2013/15, heißt das Besuchsrecht =&gt; Kontaktrecht; vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=d5ee391d-7f95-4dd2-b720-a5f984d3b5bd&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=10Ob11%2f04x&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=24.08.2021&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Dokumentnummer=JJT_20060217_OGH0002_0100OB00011_04X0000_000" target="_blank" rel="noopener">17.02.2006, 10 Ob 11/04x</a> = EF-Z 2006/11 (<em>Gitschthaler</em>); <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=0153aee8-f870-4021-ad71-b47e0678f300&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=7Ob178%2f06m&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=24.08.2021&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Dokumentnummer=JJT_20060830_OGH0002_0070OB00178_06M0000_000" target="_blank" rel="noopener">30.08.2006, 7 Ob 178/06m</a>].</p>
<p><strong>Bei gleichwertigen Betreuungsleistungen</strong>, wenn also kein Elternteil mindestens 2/3 der Betreuung durchführt, und Naturalleistungen getrennt lebender Elternteile besteht kein Geldunterhaltsanspruch des Kindes gegen einen der beiden Elternteile, wenn deren Einkommen etwa gleich hoch sind bzw. beide über ein Einkommen verfügen, das jeweils zu über der Luxusgrenze liegenden Geldunterhaltsansprüchen des Kindes führt. Ein in etwa gleich hohes Einkommen wird angenommen, wenn das Einkommen eines Elternteils, das das andere nicht beträchtlich übersteigt, wobei Unterschiede bis zu einem Drittel hinzunehmen sind (vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=58b375f6-66a0-49f7-b63c-321b3c737038&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=1Ob158%2f15i&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=20.08.2020&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Dokumentnummer=JJT_20150917_OGH0002_0010OB00158_15I0000_000" target="_blank" rel="noopener">17.09.2015, 1 Ob 158/15i</a>). Bei weitergehenden Einkommensdifferenzen hat das Kind gegenüber dem besser verdienenden Elternteil einen dessen Betreuungsleistungen ergänzenden angemessenen Geldunterhalts-anspruch. Dieser sogenannte Differenzunterhalt wird nun – angepasst an die aktuelle Unterhaltsjudikatur (vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=4Ob150%2f19s&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=20.02.2020&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;WxeFunctionToken=8ddbddaf-649a-4774-b733-a2fac63389ec" target="_blank" rel="noopener">RS0132928</a>; <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Dokumentnummer=JJT_20191211_OGH0002_0040OB00150_19S0000_000" target="_blank" rel="noopener">11.12.2019, 4 Ob 150/19s</a>; <em>Christoph Brenn</em>, Neue Rsp: Steuerliche Entlastung nunmehr ausschließlich durch Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag, EvBl 2020/8; <em>Peter Gruber</em>, <em>Martin Spitzer</em>, Judikaturwende beim Kindesunterhalt &#8211; alles neu durch FaBo+ &#8211; Die Folgen von OGH 11.12.2019, 4 Ob 150/19s, ÖJZ 2020/17) wie folgt ermittelt:</p>
<ol>
<li>der (fiktive) Geldunterhaltsanspruch jedes Elternteils nach der Prozentwert-methode [vgl Punkt B) oben];</li>
<li>aufgrund der gleichteiligen Betreuung ist von dem zu Punkt 1. ermittelten Betrag die Hälfte des besserverdienenden Elternteils zu nehmen und von diesem der laut Punkt 1. nach der Prozentwertmethode ermittelte Hälftebetrag des schlechter verdienenden Elternteils abzuziehen; die Differenz ist dann der dem Kind zustehende Unterhaltsbetrag.</li>
</ol>
<p>(vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=1addc680-6900-4b16-9f1b-49d088dca180&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=20.08.2020&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=Unterhalt+gleichteilige+Betreuung&amp;Dokumentnummer=JJT_20190403_OGH0002_0010OB00013_19X0000_000" target="_blank" rel="noopener">03.04.2019, 1 Ob 13/19x</a>; <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Dokumentnummer=JJT_20170824_OGH0002_0080OB00089_17X0000_000" target="_blank" rel="noopener">24.08.2017, 8 Ob 89/17x</a>)</p>
<p>Freilich sind <strong>Eigeneinkünfte des Kindes</strong>, sei es Natural-, sei es Geldleistungen, <strong>grundsätzlich immer</strong>, allerdings nur das Nettoeinkommen, <strong>anzurechnen</strong>. So zB die Lehrlingsentschädigung, sofern sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt; Präsenzdiener gelten üblicherweise auf Dauer des Präsenzdienstes als selbsterhaltungsfähig; die Untersuchungshaft des Kindes reduziert dann wesentlich den Unterhaltsanspruch, wenn für Unterbringung, Verköstigung und Kleidung gesorgt wird; die Strafhaft des Kindes reduziert dann wesentlich den Unterhaltsanspruch; Waisenpension; Kinderrente; etc.</p>
<p><strong>D) WANN IST UNTERHALT ANZUPASSEN?</strong></p>
<p>Jeder Unterhaltspflicht wohnt – ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf – die Umstandsklausel inne, weshalb jede maßgebliche Änderung der Verhältnisse dazu führt, den Unterhalt neu zu bemessen. Dies gilt auch für die Vergangenheit, längstens 3 Jahre zurück, sofern keine Hemmung vorliegt. Nach <a href="https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1495/NOR40193085?Abfrage=Bundesnormen&amp;Kundmachungsorgan=&amp;Index=&amp;Titel=ABGB&amp;Gesetzesnummer=&amp;VonArtikel=&amp;BisArtikel=&amp;VonParagraf=1495&amp;BisParagraf=&amp;VonAnlage=&amp;BisAnlage=&amp;Typ=&amp;Kundmachungsnummer=&amp;Unterzeichnungsdatum=&amp;FassungVom=23.08.2021&amp;VonInkrafttretedatum=&amp;BisInkrafttretedatum=&amp;VonAusserkrafttretedatum=&amp;BisAusserkrafttretedatum=&amp;NormabschnittnummerKombination=Und&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=true&amp;ResultFunctionToken=b2b917e7-95a0-40a3-934e-61832102c2cf" target="_blank" rel="noopener">§ 1495 ABGB</a> ist die Verjährung von Unterhalt minderjähriger Kinder gehemmt, wenn gemeinsame Obsorge vorliegt und ein hauptsächlicher Aufenthaltsort bei einem Elternteil (vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=6651c157-d11e-4446-ae03-c7b563509954&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=1Ob201%2f11g&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=23.08.2021&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Dokumentnummer=JJT_20111013_OGH0002_0010OB00201_11G0000_000" target="_blank" rel="noopener">13.10.2011, 1 Ob 201/11g</a>).</p>
<p>Eine solche Änderung ist jedenfalls gegeben, wenn etwa ein Alterssprung eintritt.<br />
Die Altersgruppen zum Regelbedarf sind in lit A), jene zum Prozentunterhalt in lit B) ersichtlich.</p>
<p>Auch wesentliche Einkommenserhöhungen ab 10 % (vgl <em>Gitschthaler</em>, Unterhaltsrecht<sup>3</sup> Rz 921) oder unverschuldete, wesentliche Einkommensminderungen des Unterhaltspflichtigen, als solche werden jene im Bereich von 8 % bis 10 % angesehen (<em>Gitschthaler</em>, Unterhaltsrecht<sup>3</sup> Rz 922), berechtigen zur Unterhaltsanpassung.</p>
<p>Natürlich sind auch wesentliche Sachverhaltsänderungen maßgeblich, wie etwa der Wechsel eines unselbständig erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen in die berufliche Selbständigkeit oder etwa eine Änderung im Eigeneinkommen des Kindes u.v.a.m.</p>
<p><strong>E) ENDE DER UNTERHALTSPFLICHT</strong></p>
<p>Kindesunterhalt steht grundsätzlich nur bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit zu. Diese liegt entweder – bei Kindern jedes Alters – bei ausreichenden Eigeneinkünften oder bei Abschluss der Berufsausbildung vor, wobei ein angemessener Zeitraum für die Stellensuche (etwa 6 Monate) zugebilligt wird. Für studierende Kinder ist zielstrebiges Verfolgen des Studiums Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch. Als Maß wird üblicherweise die durchschnittliche Studiendauer herangezogen. Verschiedene Judikate nehmen die Selbsterhaltungsfähigkeit, je nach Studium bzw. Einzelfall, zwischen der Vollendung des 25. bis zum 28. Lebensjahr an (z.B. für 27: 30.06.1993, ÖA 1994, 6). Liegen aber sonstige, etwa gesundheitliche Gründe (Behinderung etc.) vor, kann es sein, dass eine Selbsterhaltungsfähigkeit nie eintritt.</p>
<p>Ab Erreichen der Volljährigkeit (= seit 01.07.2001: ab Vollendung des 18. Lebensjahres) ist das Kind eigenständig klagslegitimiert. Ist das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung (durch den Obsorgeberechtigten) noch minderjährig, ist das Pflegschaftsgericht im Außerstreitverfahren zuständig (vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P114/NOR40046895?Abfrage=Bundesnormen&amp;Kundmachungsorgan=&amp;Index=&amp;Titel=JN&amp;Gesetzesnummer=&amp;VonArtikel=&amp;BisArtikel=&amp;VonParagraf=114&amp;BisParagraf=&amp;VonAnlage=&amp;BisAnlage=&amp;Typ=&amp;Kundmachungsnummer=&amp;Unterzeichnungsdatum=&amp;FassungVom=24.08.2021&amp;VonInkrafttretedatum=&amp;BisInkrafttretedatum=&amp;VonAusserkrafttretedatum=&amp;BisAusserkrafttretedatum=&amp;NormabschnittnummerKombination=Und&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=true&amp;ResultFunctionToken=5110dec4-c38a-4bcb-bad6-2b5711493522" target="_blank" rel="noopener">§ 114 Abs 1 JN</a>), ist es schon volljährig, ist sachlich das Bezirksgericht (vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P104a/NOR12020894?Abfrage=Bundesnormen&amp;Kundmachungsorgan=&amp;Index=&amp;Titel=JN&amp;Gesetzesnummer=&amp;VonArtikel=&amp;BisArtikel=&amp;VonParagraf=104a&amp;BisParagraf=&amp;VonAnlage=&amp;BisAnlage=&amp;Typ=&amp;Kundmachungsnummer=&amp;Unterzeichnungsdatum=&amp;FassungVom=24.08.2021&amp;VonInkrafttretedatum=&amp;BisInkrafttretedatum=&amp;VonAusserkrafttretedatum=&amp;BisAusserkrafttretedatum=&amp;NormabschnittnummerKombination=Und&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=true&amp;ResultFunctionToken=4e7ecee3-918a-44fc-9a85-5aaa0ca3eca7" target="_blank" rel="noopener">§ 104a JN</a>) zuständig, wo das volljährige präsumptiv unterhaltsberechtigte Kind seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P114/NOR40046895?Abfrage=Bundesnormen&amp;Kundmachungsorgan=&amp;Index=&amp;Titel=JN&amp;Gesetzesnummer=&amp;VonArtikel=&amp;BisArtikel=&amp;VonParagraf=114&amp;BisParagraf=&amp;VonAnlage=&amp;BisAnlage=&amp;Typ=&amp;Kundmachungsnummer=&amp;Unterzeichnungsdatum=&amp;FassungVom=24.08.2021&amp;VonInkrafttretedatum=&amp;BisInkrafttretedatum=&amp;VonAusserkrafttretedatum=&amp;BisAusserkrafttretedatum=&amp;NormabschnittnummerKombination=Und&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=true&amp;ResultFunctionToken=5110dec4-c38a-4bcb-bad6-2b5711493522" target="_blank" rel="noopener">§ 114 Abs 2 JN</a>), wobei hier im Wesentlichen die allgemeinen Zivilprozessregeln gelten.</p>
<p><strong>F) „VORBEUGEN IST BESSER ALS HEILEN“</strong></p>
<p>Es empfiehlt sich, bei Unklarheiten eher rasch den Rechtsanwalt zur Beratung aufzusuchen, denn egal ob man Unterhaltsberechtigter oder Unterhaltspflichtiger ist, so könnte beim Unterhaltsberechtigten ein möglicher Anspruch verjähren oder beim Unterhaltspflichtigen ein zu viel bezahlter Unterhalt als vom Unterhaltsberechtigten gutgläubig verbraucht nicht mehr zurückgefordert werden.</p>
<p><strong>Was wird an Daten zur Unterhaltsberechnung benötigt?</strong></p>
<ul>
<li>bei Unselbständigen:<br />
1. das Jahresnettoeinkommen zuzüglich allfälliger Sachbezüge (nur der Privatanteil)<br />
2. das Jahresbruttoeinkommen ohne Weihnachtsremuneration und Urlaubsgeld</li>
<li>bei Selbständigen:<br />
1. das Jahresnettoeinkommen der letzten 3 Jahre<br />
2. das Jahresbruttoeinkommen der letzten 3 Jahre<br />
3. die Summe der Entnahmen der letzten 3 Jahre</li>
</ul>
<p><strong>Rasch geholfen, ist doppelt geholfen! Kontaktieren Sie mich daher bitte unter <a href="mailto:heinke@heinke.at">heinke@heinke.at</a> oder unter T: +43.1.532.26.16.</strong></p>
<p>Dr. Eric HEINKE</p>
</div><p>Der Beitrag <a href="https://www.heinke.at/neuerungen-beim-kindesunterhalt-allgemein-und-aktuelle-werte/">NEUERUNGEN BEIM KINDESUNTERHALT &#8211; ALLGEMEIN UND AKTUELLE WERTE</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.heinke.at">Heinke + Partner</a>.</p>
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		<title>Kindesunterhalt &#8211; allgemein und die aktuellen Sätze</title>
		<link>https://www.heinke.at/kindesunterhalt-allgemein-und-die-aktuellen-saetze-3/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Eric HEINKE]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 Aug 2021 11:21:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>A) DIE AKTUELLEN DURCHSCHNITTSBEDARFSÄTZE AB 01.07.2021: Alter 2018/2019 2019/2020  2020/2021 2021/2022 00-03 Jahre € 208,00 212,00 213,00 219,00 03-06 Jahre € 267,00 272,00 274,00 282,00 06-10 Jahre € 344,00 350,00 352,00 362,00 10-15 Jahre € 392,00 399,00 402,00 414,00 15-19 Jahre € 463,00 471,00 474,00 488,00 19-28 Jahre € 580,00...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="wprt-container"><p><strong>A) DIE AKTUELLEN DURCHSCHNITTSBEDARFSÄTZE AB 01.07.2021:</strong></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 95.493%; height: 168px;">
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<tr style="height: 24px;">
<td style="width: 16.6667%; height: 24px;"><strong>Alter</strong></td>
<td style="width: 3.89675%; height: 24px;"></td>
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<td style="width: 16.6667%; height: 24px;">00-03 Jahre</td>
<td style="width: 3.89675%; height: 24px; text-align: center;">€</td>
<td style="width: 19.7653%; height: 24px; text-align: center;">208,00</td>
<td style="width: 18.1691%; height: 24px; text-align: center;">212,00</td>
<td style="width: 17.0423%; height: 24px; text-align: center;">213,00</td>
<td style="width: 17.0423%; height: 24px; text-align: center;">219,00</td>
</tr>
<tr style="height: 24px;">
<td style="width: 16.6667%; height: 24px;">03-06 Jahre</td>
<td style="width: 3.89675%; height: 24px; text-align: center;">€</td>
<td style="width: 19.7653%; height: 24px; text-align: center;">267,00</td>
<td style="width: 18.1691%; height: 24px; text-align: center;">272,00</td>
<td style="width: 17.0423%; height: 24px; text-align: center;">274,00</td>
<td style="width: 17.0423%; height: 24px; text-align: center;">282,00</td>
</tr>
<tr style="height: 24px;">
<td style="width: 16.6667%; height: 24px;">06-10 Jahre</td>
<td style="width: 3.89675%; height: 24px; text-align: center;">€</td>
<td style="width: 19.7653%; height: 24px; text-align: center;">344,00</td>
<td style="width: 18.1691%; height: 24px; text-align: center;">350,00</td>
<td style="width: 17.0423%; height: 24px; text-align: center;">352,00</td>
<td style="width: 17.0423%; height: 24px; text-align: center;">362,00</td>
</tr>
<tr style="height: 24px;">
<td style="width: 16.6667%; height: 24px;">10-15 Jahre</td>
<td style="width: 3.89675%; height: 24px; text-align: center;">€</td>
<td style="width: 19.7653%; height: 24px; text-align: center;">392,00</td>
<td style="width: 18.1691%; height: 24px; text-align: center;">399,00</td>
<td style="width: 17.0423%; height: 24px; text-align: center;">402,00</td>
<td style="width: 17.0423%; height: 24px; text-align: center;">414,00</td>
</tr>
<tr style="height: 24px;">
<td style="width: 16.6667%; height: 24px;">15-19 Jahre</td>
<td style="width: 3.89675%; height: 24px; text-align: center;">€</td>
<td style="width: 19.7653%; height: 24px; text-align: center;">463,00</td>
<td style="width: 18.1691%; height: 24px; text-align: center;">471,00</td>
<td style="width: 17.0423%; height: 24px; text-align: center;">474,00</td>
<td style="width: 17.0423%; height: 24px; text-align: center;">488,00</td>
</tr>
<tr style="height: 24px;">
<td style="width: 16.6667%; height: 24px;">19-28 Jahre</td>
<td style="width: 3.89675%; height: 24px; text-align: center;">€</td>
<td style="width: 19.7653%; height: 24px; text-align: center;">580,00</td>
<td style="width: 18.1691%; height: 24px; text-align: center;">590,00</td>
<td style="width: 17.0423%; height: 24px; text-align: center;">594,00</td>
<td style="width: 17.0423%; height: 24px; text-align: center;">611,00</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="p1">Unter dem Durchschnittsbedarf (= Regelbedarf) versteht man jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung seiner weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle und sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub hat (vgl <i>Gitschthaler</i>, Unterhaltsrecht<span class="s1"><sup>3</sup></span> Rz 571, 2.).<br />
Er bildet nach ständiger Judikatur nur den Mindestunterhalt (LGZ Wien 07.08.1996 EF 79.918 uvam).</p>
<p class="p1"><b>Die neuen Durchschnittsbedarfsätze gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2022<br />
</b>Der Rechtsmittelsenat 43 des Landesgerichts für ZRS Wien (43 Nc 8/21k) hat im August 2021 – wie in den Vorjahren &#8211; die sich durch die Veränderung im Verbraucherpreisindex 1966 (Stand Mai 2020: 555,7) ergebenden Änderungen in den Verbrauchsausgaben der von <i>Danninger</i> (vgl Ehe und Familie, Juni 1970, ÖA 1972, 17) erläuterten Durchschnittsfamilie („Normalfall“), bestehend aus 2 Erwachsenen und 2 Kindern mit einem durchschnittlichen Verbrauchsausgaberahmen von € 1.483,00 bis € 2.174,00, wie oben ersichtlich, bekanntgegeben.</p>
<p><strong>B) PROZENTUELLER UNTERHALTSSATZ</strong></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 55.3111%; height: 120px;">
<tbody>
<tr style="height: 24px;">
<td style="width: 16.5208%; height: 24px;"><strong>Alter</strong></td>
<td style="width: 34.7597%; height: 24px;"><strong>Prozent des monatlichen Nettoeinkommens</strong></td>
</tr>
<tr style="height: 24px;">
<td style="width: 16.5208%; height: 24px;">00 -06 Jahre:</td>
<td style="width: 34.7597%; height: 24px; text-align: center;"><strong> 16 %</strong></td>
</tr>
<tr style="height: 24px;">
<td style="width: 16.5208%; height: 24px;">06 -10 Jahre:</td>
<td style="width: 34.7597%; height: 24px; text-align: center;"><strong>18 %</strong></td>
</tr>
<tr style="height: 24px;">
<td style="width: 16.5208%; height: 24px;">10 -15 Jahre:</td>
<td style="width: 34.7597%; height: 24px; text-align: center;"><strong>20 %</strong></td>
</tr>
<tr style="height: 24px;">
<td style="width: 16.5208%; height: 24px;">ab 15 Jahre:</td>
<td style="width: 34.7597%; height: 24px; text-align: center;"><strong> 22 %</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="p1">Die vom OGH gewünschte und judizierte Entkoppelung von Unterhalts-, Steuer- und Sozialrecht führt dazu, dass Unterhalt nur mehr nach dem Prozentunterhalt berechnet und mit der sogenannten <i>Playboygrenze</i> oder dem <i>Unterhaltsstop</i> (siehe dazu nachfolgend) der Höhe nach begrenzt ist (vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=RS0132928&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=False&amp;GZ=&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=24.08.2021&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=true&amp;ResultFunctionToken=a4cb4bd2-5010-410d-b31c-19faaa717d5e&amp;Dokumentnummer=JJR_20191211_OGH0002_0040OB00150_19S0000_001" target="_blank" rel="noopener"><span class="s1">RS0132928</span></a>; <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Dokumentnummer=JJT_20191211_OGH0002_0040OB00150_19S0000_000" target="_blank" rel="noopener"><span class="s1">11.12.2019, 4 Ob 150/19s</span></a>; <i>Christoph Brenn</i>, Neue Rsp: Steuerliche Entlastung nunmehr ausschließlich durch Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag, EvBl 2020/8; <i>Peter Gruber, Martin Spitzer</i>, Judikaturwende beim Kindesunterhalt &#8211; alles neu durch FaBo+ &#8211; Die Folgen von OGH 11.12.2019, 4 Ob 150/19s, ÖJZ 2020/17)</p>
<p><strong>Zur Unterhaltsbemessungsgrundlage:</strong></p>
<p class="p1"><b>Bei Selbständigen</b> ist zur Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens<br />
(= Jahres<span class="s1">netto</span>einkommen : 12) im Regelfall der Durchschnitt der letzten 3 Jahre heranzuziehen. Doch Vorsicht: Als Nettoeinkommen wird nicht 1:1 jener Betrag herangezogen, der netto nach der (einkommens)steuerlichen Veranlagung bleibt. Einkommenssteuerbescheide sind nämlich nach ständiger Judikatur für sich alleine nicht als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen (vgl <i>Gitschthaler</i>, Unterhaltsrecht<span class="s2"><sup>3</sup></span> Rz 199, 1). Maßgeblich ist der tatsächlich verbleibende Reingewinn<br />
(= reale Einnahmen abzüglich realer Betriebsausgaben und der Zahlungspflicht für einkommens- und betriebsgebundene Steuern sowie öffentliche Abgaben). Daher fallen (erhöhend) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage etwa steuerlich absetzbare Beträge oder auch Steuerbegünstigungen, denen keine Einkommensminderung bzw. effektive Ausgaben gegenüberstanden (zB AfA, Abschreibungen, Investitionsfreibetrag oder –rücklage etc.). Doch Achtung: Als Unterhaltsbemessungsgrundlage können auch die Privat- oder Naturalentnahmen (<a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=bef57ffd-285f-47d7-b65b-355a9e919fb2&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=8Ob106/13s&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=20.08.2020&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Dokumentnummer=JJT_20140428_OGH0002_0080OB00106_13S0000_000" target="_blank" rel="noopener"><span class="s3">28.04.2014, 8 Ob 106/13s</span></a>) herangezogen werden und zwar selbst dann, wenn der Unterhaltspflichtige höhere Entnahmen tätigt, als es dem Reingewinn entspricht (vgl <i>Gitschthaler</i>, Unterhaltsrecht<span class="s2"><sup>3</sup></span> Rz 207). In Gutachten von Buchsachverständigen, die zur Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen in Unterhaltsverfahren bei Selbständigen eingeholt werden, werden daher immer auch Berechnungen zu den Entnahmen angestellt. Die Gerichte „bedienen“ sich dann meist der höheren, sich nach den beiden Berechnungsmethoden ergebenden Unterhaltsbemessungsgrundlagen. Daher gilt für Selbständige: Vorsicht bei den Entnahmen!</p>
<p><strong>Bei unselbständig Erwerbstätigen </strong>entspricht die Unterhaltsbemessungsgrundlage dem Arbeitsentgelt. Im Regelfall wird das gesamte Nettoeinkommen des letzten Jahres herangezogen; somit beträgt das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen 1/12 davon. Jedoch je schwankender das Einkommen ist, ein desto längerer Beobachtungszeitraum wird herangezogen. In die Unterhaltsbemessungsgrundlage fallen nach Abzug der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeträge etwa auch das Feiertagsgeld, das Krankengeld, die Sonderzahlungen, aber auch all jene Aufwandsentschädigungen, die nicht für einen entsprechenden berufsbedingten Mehraufwand verwendet werden. Die Judikatur dazu ist umfangreich: manche Diäten, Reisekosten, Zulagen oder sonstige Einkommensbestandteile werden ganz oder nur teilweise eingerechnet.</p>
<p><strong>Anspannungsgrundsatz: </strong>Wenn die tatsächlich erzielten Einkünfte des Unterhaltspflichtigen fehlen oder in auffälliger Weise hinter den nach den Umständen gerechtfertigten Erwartungen zurückbleiben, wird die Unterhaltsbemessungsgrundlage danach ermittelt, was der Unterhaltspflichtige bei Einsatz aller persönlichen Fähigkeiten, also seiner Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens, ins Verdienen hätte bringen können. Es wird also ein fiktiv erzielbares Einkommen, meist durch Gutachten, ermittelt, das dann zur Berechnung des Unterhalts herangezogen wird. Selbst zB bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit kommt es darauf an, ob der Unterhaltspflichtige alles unternimmt, um wieder einer geregelten Arbeit nachzugehen. Auch vor „Umgehungskonstruktionen“ ist zu warnen: § 1 Unterhaltsschutzgesetz (USchG) lautet<i>: Geht jemand, der gesetzlich zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist, keinem Erwerb nach, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde, und gewährt ihm ein Dritter in Kenntnis dieser Pflicht Unterhalt, ohne seinerseits hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, so haftet der Dritte dem Unterhaltsberechtigten als Bürge und Zahler für die Unterhaltsschulden, die auf die Zeit der Unterhaltsgewährung entfallen.</i></p>
<p>Da die Judikatur zur Unterhaltsbemessungsgrundlage bei selbständig wie unselbständig Erwerbstätigen sehr umfangreich ist und eine Darstellung den Rahmen hier sprengen würde, ist eine individuelle Überprüfung bzw. Berechnung erforderlich.</p>
<p><strong>Zur konkreten Berechnung kontaktieren Sie mich bitte unter <a href="mailto:heinke@heinke.at">heinke@heinke.at</a> oder unter T: +43.1.532.26.16.</strong></p>
<p class="p1">iegt der nach der Prozentsatzmethode errechnete Betrag über dem Regelbedarf, ist der höhere maßgeblich (LGZ Wien 07.08.1996 EF 79.924 uvam). Eine angemessene Obergrenze ist für Kinder unter 10 Jahren das 2–fache, für Kinder über 10 Jahren das 2½-fache des Regelbedarfs (<a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=6Ob6/20f&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=24.08.2021&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=Unterhaltsstop&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=true&amp;ResultFunctionToken=a8887528-2a97-4e52-8ec8-d9c8012ec0ff&amp;Dokumentnummer=JJR_19900403_OGH0002_0040OB01512_9000000_001" target="_blank" rel="noopener"><span class="s1">RS0007138</span></a> zuletzt <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Dokumentnummer=JJT_20200220_OGH0002_0060OB00006_20F0000_000" target="_blank" rel="noopener"><span class="s1">20.02.2020, 6 Ob 6/20f</span></a> uvam; sogenannte/r <b><i>Playboygrenze</i></b><i> </i>oder <b><i>Unterhaltsstop</i></b>).</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Abzüge bei konkurrierenden Unterhaltspflichten:</span><br />
1 % pro weiteres Kind unter 10 Jahren<br />
2 % pro weiteres Kind über 10 Jahren<br />
0 % – 3 % pro weiteren (Ex-)Ehegatten, je nach dessen Einkommen oder nach Höhe der Sorgepflicht.</p>
<p><strong>C) WEITERE UMSTÄNDE DER ANRECHNUNG AUF DEN UNTERHALT</strong></p>
<p class="p1"><b>Bei Selbständigen können sich uU Investitionen bzw Abschreibungen oder Kredite betragsmäßig senkend auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage auswirken</b> (vgl <i>Siart</i> und <i>Dürauer</i>, Die Auswirkungen von Investitionen, Abschreibungen und Krediten auf die Unterhaltsbemessung, EF-Z 2010, 124).</p>
<p class="p1">Der <b>Unterhaltsbedarf eines Kindes verringert sich</b> dann, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil dem Kind eine <b>kostenlose Wohnmöglichkeit</b> zur Verfügung stellt (vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=99658342-5fff-40a5-a0dd-adf7e808beea&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=4Ob41/05s&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=24.08.2021&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Dokumentnummer=JJT_20050524_OGH0002_0040OB00041_05S0000_000" target="_blank" rel="noopener"><span class="s1">24.05.2005, 4 Ob 41/05s</span></a>). Es ist grundsätzlich der fiktive Mietwert als Naturalunterhalt, allerdings nur in angemessenen Umfang anzurechnen. Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist im Einzelfall zu prüfen (vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=0ba5b813-c0a2-42e3-9253-f443c4c5e596&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=7Ob95/05d&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=24.08.2021&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Dokumentnummer=JJT_20050928_OGH0002_0070OB00095_05D0000_000" target="_blank" rel="noopener"><span class="s1">28.09.2005, 7 Ob 95/05d</span></a>; <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=ecc7fedb-bf0b-4782-99c2-f978993ca392&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=6Ob5/08s&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=24.08.2021&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Dokumentnummer=JJT_20080313_OGH0002_0060OB00005_08S0000_000" target="_blank" rel="noopener"><span class="s1">13.03.2008, 6 Ob 5/08s</span></a>). Laut Statistik Austria entfallen im Durchschnitt 23,8 % der Haushaltsausgaben auf Wohnkosten, was als Maßstab herangezogen werden kann (vgl Verbrauchsausgaben Hauptergebnisse der Konsumerhebung 2009/2010, Seite 11: <a href="http://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/soziales/verbrauchsausgaben/konsumerhebung_2009_2010/index.html" target="_blank" rel="noopener"><span class="s1">http://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/soziales/verbrauchsausgaben/konsumerhebung_2009_2010/index.html</span></a><span class="s2">)</span>. Natürlich sind seit der genannten Konsumerhebung schon wieder rund 5 Jahre vergangen, weshalb man wohl mit rund 25 % rechnen kann. Laut Judikatur bedarf aber dann, wenn sich der Geldunterhalt aufgrund des Naturalunterhalts durch Versorgung mit einer Wohnung um mehr als ein Viertel mindert, einer Überprüfung, ob der restliche Unterhalt noch zur angemessenen Deckung der Restbedürfnisse ausreicht (vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=a1c69973-7a35-4e38-a59f-71e29112c0e4&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=4Ob42/10w&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=24.08.2021&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Dokumentnummer=JJT_20100608_OGH0002_0040OB00042_10W0000_000" target="_blank" rel="noopener"><span class="s1">08.06.20210, 4 Ob 42/10w</span></a> = EF-Z 2010/133).</p>
<p class="p1"><b>Erhöhte Betreuungsleistungen</b> des geldunterhaltspflichtigen Elternteils <b>sind anrechenbar</b>. Bei gleichwertigen Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen der Eltern für das Kind besteht kein Geldunterhaltsanspruch, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist (vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=95d7a2c3-44ec-40ad-a234-53de04976db4&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=4Ob74/10a&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=20.08.2020&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Dokumentnummer=JJT_20100713_OGH0002_0040OB00074_10A0000_000" target="_blank" rel="noopener"><span class="s1">13.07.2010, 4 Ob 74/10a</span></a> = EF-Z 2010/135).</p>
<p class="p1"><b>Auch erhöhte Kontaktrechtskosten können zu einer Anrechnung führen:</b> Ein die übliche Dauer (das ist in der Regel 1 Tag pro Woche oder 4 Tage pro Monat, also etwa ein 14-tägiges Wochenendkontaktrecht) überschreitendes Kontaktrecht führt pro weiterem wöchentlichen Kontakttag (also insgesamt ab 2 Tagen pro Woche = 8 Tage pro Monat) zu einer Reduktion des Unterhaltsanspruch um 10 % [seit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG), BGBl I 2013/15, heißt das Besuchsrecht =&gt; Kontaktrecht; vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=d5ee391d-7f95-4dd2-b720-a5f984d3b5bd&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=10Ob11/04x&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=24.08.2021&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Dokumentnummer=JJT_20060217_OGH0002_0100OB00011_04X0000_000" target="_blank" rel="noopener"><span class="s1">17.02.2006, 10 Ob 11/04x</span></a> = EF-Z 2006/11 (<i>Gitschthaler</i>); <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=0153aee8-f870-4021-ad71-b47e0678f300&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=7Ob178/06m&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=24.08.2021&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Dokumentnummer=JJT_20060830_OGH0002_0070OB00178_06M0000_000" target="_blank" rel="noopener"><span class="s1">30.08.2006, 7 Ob 178/06m</span></a>].</p>
<p class="p1"><b>Bei gleichwertigen Betreuungsleistungen</b>, wenn also kein Elternteil mindestens 2/3 der Betreuung durchführt, und Naturalleistungen getrennt lebender Elternteile besteht kein Geldunterhaltsanspruch des Kindes gegen einen der beiden Elternteile, wenn deren Einkommen etwa gleich hoch sind bzw. beide über ein Einkommen verfügen, das jeweils zu über der Luxusgrenze liegenden Geldunterhaltsansprüchen des Kindes führt. Ein in etwa gleich hohes Einkommen wird angenommen, wenn das Einkommen eines Elternteils, das das andere nicht beträchtlich übersteigt, wobei Unterschiede bis zu einem Drittel hinzunehmen sind (vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=58b375f6-66a0-49f7-b63c-321b3c737038&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=1Ob158/15i&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=20.08.2020&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Dokumentnummer=JJT_20150917_OGH0002_0010OB00158_15I0000_000" target="_blank" rel="noopener"><span class="s1">17.09.2015, 1 Ob 158/15i</span></a>). Bei weitergehenden Einkommensdifferenzen hat das Kind gegenüber dem besser verdienenden Elternteil einen dessen Betreuungsleistungen ergänzenden angemessenen Geldunterhalts-anspruch. Dieser sogenannte Differenzunterhalt wird nun – angepasst an die aktuelle Unterhaltsjudikatur (vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=4Ob150/19s&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=20.02.2020&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;WxeFunctionToken=8ddbddaf-649a-4774-b733-a2fac63389ec" target="_blank" rel="noopener"><span class="s1">RS0132928</span></a>; <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Dokumentnummer=JJT_20191211_OGH0002_0040OB00150_19S0000_000" target="_blank" rel="noopener"><span class="s1">11.12.2019, 4 Ob 150/19s</span></a>; <i>Christoph Brenn</i>, Neue Rsp: Steuerliche Entlastung nunmehr ausschließlich durch Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag, EvBl 2020/8; <i>Peter Gruber, Martin Spitzer</i>, Judikaturwende beim Kindesunterhalt &#8211; alles neu durch FaBo+ &#8211; Die Folgen von OGH 11.12.2019, 4 Ob 150/19s, ÖJZ 2020/17) wie folgt ermittelt:</p>
<ol class="ol1">
<li class="li1">der (fiktive) Geldunterhaltsanspruch jedes Elternteils nach der Prozentwert-methode [vgl Punkt B) oben];</li>
<li class="li1">aufgrund der gleichteiligen Betreuung ist von dem zu Punkt 1. ermittelten Betrag die Hälfte des besserverdienenden Elternteils zu nehmen und von diesem der laut Punkt 1. nach der Prozentwertmethode ermittelte Hälftebetrag des schlechter verdienenden Elternteils abzuziehen; die Differenz ist dann der dem Kind zustehende Unterhaltsbetrag.</li>
</ol>
<p>(vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=1addc680-6900-4b16-9f1b-49d088dca180&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=20.08.2020&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=Unterhalt+gleichteilige+Betreuung&amp;Dokumentnummer=JJT_20190403_OGH0002_0010OB00013_19X0000_000" target="_blank" rel="noopener"><span class="s2">03.04.2019, 1 Ob 13/19x</span></a>; <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Dokumentnummer=JJT_20170824_OGH0002_0080OB00089_17X0000_000" target="_blank" rel="noopener"><span class="s2">24.08.2017, 8 Ob 89/17x</span></a>)</p>
<p class="p1">Freilich sind <b>Eigeneinkünfte des Kindes</b>, sei es Natural-, sei es Geldleistungen, <b>grundsätzlich immer</b>, allerdings nur das Nettoeinkommen, <b>anzurechnen</b>. So zB die Lehrlingsentschädigung, sofern sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt; Präsenzdiener gelten üblicherweise auf Dauer des Präsenzdienstes als selbsterhaltungsfähig; die Untersuchungshaft des Kindes reduziert dann wesentlich den Unterhaltsanspruch, wenn für Unterbringung, Verköstigung und Kleidung gesorgt wird; die Strafhaft des Kindes reduziert dann wesentlich den Unterhaltsanspruch; Waisenpension; Kinderrente; etc.</p>
<p><strong>D) WANN IST UNTERHALT ANZUPASSEN?</strong></p>
<p class="p1">Jeder Unterhaltspflicht wohnt – ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf – die Umstandsklausel inne, weshalb jede maßgebliche Änderung der Verhältnisse dazu führt, den Unterhalt neu zu bemessen. Dies gilt auch für die Vergangenheit, längstens 3 Jahre zurück, sofern keine Hemmung vorliegt. Nach <a href="https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1495/NOR40193085?Abfrage=Bundesnormen&amp;Kundmachungsorgan=&amp;Index=&amp;Titel=ABGB&amp;Gesetzesnummer=&amp;VonArtikel=&amp;BisArtikel=&amp;VonParagraf=1495&amp;BisParagraf=&amp;VonAnlage=&amp;BisAnlage=&amp;Typ=&amp;Kundmachungsnummer=&amp;Unterzeichnungsdatum=&amp;FassungVom=23.08.2021&amp;VonInkrafttretedatum=&amp;BisInkrafttretedatum=&amp;VonAusserkrafttretedatum=&amp;BisAusserkrafttretedatum=&amp;NormabschnittnummerKombination=Und&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=true&amp;ResultFunctionToken=b2b917e7-95a0-40a3-934e-61832102c2cf" target="_blank" rel="noopener"><span class="s1">§ 1495 ABGB</span></a> ist die Verjährung von Unterhalt minderjähriger Kinder gehemmt, wenn gemeinsame Obsorge vorliegt und ein hauptsächlicher Aufenthaltsort bei einem Elternteil (vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=6651c157-d11e-4446-ae03-c7b563509954&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=1Ob201/11g&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=23.08.2021&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Dokumentnummer=JJT_20111013_OGH0002_0010OB00201_11G0000_000" target="_blank" rel="noopener"><span class="s1">13.10.2011, 1 Ob 201/11g</span></a>).</p>
<p class="p1">Eine solche Änderung ist jedenfalls gegeben, wenn etwa ein Alterssprung eintritt.<br />
Die Altersgruppen zum Regelbedarf sind in lit A), jene zum Prozentunterhalt in lit B) ersichtlich.</p>
<p class="p1">Auch wesentliche Einkommenserhöhungen ab 10 % (vgl <i>Gitschthaler</i>, Unterhaltsrecht<span class="s2"><sup>3</sup></span> Rz 921) oder unverschuldete, wesentliche Einkommensminderungen des Unterhaltspflichtigen, als solche werden jene im Bereich von 8 % bis 10 % angesehen (<i>Gitschthaler</i>, Unterhaltsrecht<span class="s2"><sup>3</sup></span> Rz 922), berechtigen zur Unterhaltsanpassung.</p>
<p class="p1">Natürlich sind auch wesentliche Sachverhaltsänderungen maßgeblich, wie etwa der Wechsel eines unselbständig erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen in die berufliche Selbständigkeit oder etwa eine Änderung im Eigeneinkommen des Kindes u.v.a.m.</p>
<p><strong>E) ENDE DER UNTERHALTSPFLICHT</strong></p>
<p class="p1">Kindesunterhalt steht grundsätzlich nur bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit zu. Diese liegt entweder – bei Kindern jedes Alters – bei ausreichenden Eigeneinkünften oder bei Abschluss der Berufsausbildung vor, wobei ein angemessener Zeitraum für die Stellensuche (etwa 6 Monate) zugebilligt wird. Für studierende Kinder ist zielstrebiges Verfolgen des Studiums Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch. Als Maß wird üblicherweise die durchschnittliche Studiendauer herangezogen. Verschiedene Judikate nehmen die Selbsterhaltungsfähigkeit, je nach Studium bzw. Einzelfall, zwischen der Vollendung des 25. bis zum 28. Lebensjahr an (z.B. für 27: 30.06.1993, ÖA 1994, 6). Liegen aber sonstige, etwa gesundheitliche Gründe (Behinderung etc.) vor, kann es sein, dass eine Selbsterhaltungsfähigkeit nie eintritt.</p>
<p class="p1">Ab Erreichen der Volljährigkeit (= seit 01.07.2001: ab Vollendung des 18. Lebensjahres) ist das Kind eigenständig klagslegitimiert. Ist das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung (durch den Obsorgeberechtigten) noch minderjährig, ist das Pflegschaftsgericht im Außerstreitverfahren zuständig (vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P114/NOR40046895?Abfrage=Bundesnormen&amp;Kundmachungsorgan=&amp;Index=&amp;Titel=JN&amp;Gesetzesnummer=&amp;VonArtikel=&amp;BisArtikel=&amp;VonParagraf=114&amp;BisParagraf=&amp;VonAnlage=&amp;BisAnlage=&amp;Typ=&amp;Kundmachungsnummer=&amp;Unterzeichnungsdatum=&amp;FassungVom=24.08.2021&amp;VonInkrafttretedatum=&amp;BisInkrafttretedatum=&amp;VonAusserkrafttretedatum=&amp;BisAusserkrafttretedatum=&amp;NormabschnittnummerKombination=Und&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=true&amp;ResultFunctionToken=5110dec4-c38a-4bcb-bad6-2b5711493522" target="_blank" rel="noopener"><span class="s1">§ 114 Abs 1 JN</span></a>), ist es schon volljährig, ist sachlich das Bezirksgericht (vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P104a/NOR12020894?Abfrage=Bundesnormen&amp;Kundmachungsorgan=&amp;Index=&amp;Titel=JN&amp;Gesetzesnummer=&amp;VonArtikel=&amp;BisArtikel=&amp;VonParagraf=104a&amp;BisParagraf=&amp;VonAnlage=&amp;BisAnlage=&amp;Typ=&amp;Kundmachungsnummer=&amp;Unterzeichnungsdatum=&amp;FassungVom=24.08.2021&amp;VonInkrafttretedatum=&amp;BisInkrafttretedatum=&amp;VonAusserkrafttretedatum=&amp;BisAusserkrafttretedatum=&amp;NormabschnittnummerKombination=Und&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=true&amp;ResultFunctionToken=4e7ecee3-918a-44fc-9a85-5aaa0ca3eca7" target="_blank" rel="noopener"><span class="s1">§ 104a JN</span></a>) zuständig, wo das volljährige präsumptiv unterhaltsberechtigte Kind seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P114/NOR40046895?Abfrage=Bundesnormen&amp;Kundmachungsorgan=&amp;Index=&amp;Titel=JN&amp;Gesetzesnummer=&amp;VonArtikel=&amp;BisArtikel=&amp;VonParagraf=114&amp;BisParagraf=&amp;VonAnlage=&amp;BisAnlage=&amp;Typ=&amp;Kundmachungsnummer=&amp;Unterzeichnungsdatum=&amp;FassungVom=24.08.2021&amp;VonInkrafttretedatum=&amp;BisInkrafttretedatum=&amp;VonAusserkrafttretedatum=&amp;BisAusserkrafttretedatum=&amp;NormabschnittnummerKombination=Und&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=true&amp;ResultFunctionToken=5110dec4-c38a-4bcb-bad6-2b5711493522" target="_blank" rel="noopener"><span class="s1">§ 114 Abs 2 JN</span></a>), wobei hier im Wesentlichen die allgemeinen Zivilprozessregeln gelten.</p>
<p><strong>F) „VORBEUGEN IST BESSER ALS HEILEN“</strong></p>
<p class="p1">Es empfiehlt sich, bei Unklarheiten eher rasch den Rechtsanwalt zur Beratung aufzusuchen, denn egal ob man Unterhaltsberechtigter oder Unterhaltspflichtiger ist, so könnte beim Unterhaltsberechtigten ein möglicher Anspruch verjähren oder beim Unterhaltspflichtigen ein zu viel bezahlter Unterhalt als vom Unterhaltsberechtigten gutgläubig verbraucht nicht mehr zurückgefordert werden.</p>
<p><strong>Was wird an Daten zur Unterhaltsberechnung benötigt?</strong></p>
<ul>
<li>bei Unselbständigen:<br />
1. das Jahresnettoeinkommen zuzüglich allfälliger Sachbezüge (nur der Privatanteil)<br />
2. das Jahresbruttoeinkommen ohne Weihnachtsremuneration und Urlaubsgeld</li>
<li>bei Selbständigen:<br />
1. das Jahresnettoeinkommen der letzten 3 Jahre<br />
2. das Jahresbruttoeinkommen der letzten 3 Jahre<br />
3. die Summe der Entnahmen der letzten 3 Jahre</li>
</ul>
<p><strong>Rasch geholfen, ist doppelt geholfen! Kontaktieren Sie mich daher bitte unter <a href="mailto:heinke@heinke.at">heinke@heinke.at</a> oder unter<br />
T: +43.1.532.26.16.</strong></p>
<p>Dr. Eric HEINKE</p>
</div><p>Der Beitrag <a href="https://www.heinke.at/kindesunterhalt-allgemein-und-die-aktuellen-saetze-3/">Kindesunterhalt &#8211; allgemein und die aktuellen Sätze</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.heinke.at">Heinke + Partner</a>.</p>
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		<title>Kindesunterhalt &#8211; allgemein und die aktuellen Sätze</title>
		<link>https://www.heinke.at/kindesunterhalt-allgemein-und-die-aktuellen-saetze-2/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Eric HEINKE]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Aug 2020 09:11:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>A) DIE AKTUELLEN DURCHSCHNITTSBEDARFSÄTZE AB 01.07.2020: Alter   2017/2018   2018/2019 2019/2020  2020/2021 00-03 Jahre € 204,00 208,00 212,00 213,00 03-06 Jahre € 262,00 267,00 272,00 274,00 06-10 Jahre € 337,00 344,00 350,00 352,00 10-15 Jahre € 385,00 392,00 399,00 402,00 15-19 Jahre € 454,00 463,00 471,00 474,00 19-28 Jahre € 569,00...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.heinke.at/kindesunterhalt-allgemein-und-die-aktuellen-saetze-2/">Kindesunterhalt &#8211; allgemein und die aktuellen Sätze</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.heinke.at">Heinke + Partner</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="wprt-container"><p><strong>A) DIE AKTUELLEN DURCHSCHNITTSBEDARFSÄTZE AB 01.07.2020:</strong></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 95.493%; height: 168px;">
<tbody>
<tr style="height: 24px;">
<td style="width: 16.6667%; height: 24px;"><strong>Alter</strong></td>
<td style="width: 3.89675%; height: 24px;"></td>
<td style="width: 19.9531%; height: 24px; text-align: center;"><strong>  2017/2018  </strong></td>
<td style="width: 19.7653%; height: 24px; text-align: center;"><strong>2018/2019</strong></td>
<td style="width: 18.1691%; height: 24px; text-align: center;"><strong>2019/2020</strong></td>
<td style="width: 17.0423%; height: 24px; text-align: center;"><strong> 2020/2021</strong></td>
</tr>
<tr style="height: 24px;">
<td style="width: 16.6667%; height: 24px;">00-03 Jahre</td>
<td style="width: 3.89675%; height: 24px; text-align: center;">€</td>
<td style="width: 19.9531%; height: 24px; text-align: center;">204,00</td>
<td style="width: 19.7653%; height: 24px; text-align: center;">208,00</td>
<td style="width: 18.1691%; height: 24px; text-align: center;">212,00</td>
<td style="width: 17.0423%; height: 24px; text-align: center;">213,00</td>
</tr>
<tr style="height: 24px;">
<td style="width: 16.6667%; height: 24px;">03-06 Jahre</td>
<td style="width: 3.89675%; height: 24px; text-align: center;">€</td>
<td style="width: 19.9531%; height: 24px; text-align: center;">262,00</td>
<td style="width: 19.7653%; height: 24px; text-align: center;">267,00</td>
<td style="width: 18.1691%; height: 24px; text-align: center;">272,00</td>
<td style="width: 17.0423%; height: 24px; text-align: center;">274,00</td>
</tr>
<tr style="height: 24px;">
<td style="width: 16.6667%; height: 24px;">06-10 Jahre</td>
<td style="width: 3.89675%; height: 24px; text-align: center;">€</td>
<td style="width: 19.9531%; height: 24px; text-align: center;">337,00</td>
<td style="width: 19.7653%; height: 24px; text-align: center;">344,00</td>
<td style="width: 18.1691%; height: 24px; text-align: center;">350,00</td>
<td style="width: 17.0423%; height: 24px; text-align: center;">352,00</td>
</tr>
<tr style="height: 24px;">
<td style="width: 16.6667%; height: 24px;">10-15 Jahre</td>
<td style="width: 3.89675%; height: 24px; text-align: center;">€</td>
<td style="width: 19.9531%; height: 24px; text-align: center;">385,00</td>
<td style="width: 19.7653%; height: 24px; text-align: center;">392,00</td>
<td style="width: 18.1691%; height: 24px; text-align: center;">399,00</td>
<td style="width: 17.0423%; height: 24px; text-align: center;">402,00</td>
</tr>
<tr style="height: 24px;">
<td style="width: 16.6667%; height: 24px;">15-19 Jahre</td>
<td style="width: 3.89675%; height: 24px; text-align: center;">€</td>
<td style="width: 19.9531%; height: 24px; text-align: center;">454,00</td>
<td style="width: 19.7653%; height: 24px; text-align: center;">463,00</td>
<td style="width: 18.1691%; height: 24px; text-align: center;">471,00</td>
<td style="width: 17.0423%; height: 24px; text-align: center;">474,00</td>
</tr>
<tr style="height: 24px;">
<td style="width: 16.6667%; height: 24px;">19-28 Jahre</td>
<td style="width: 3.89675%; height: 24px; text-align: center;">€</td>
<td style="width: 19.9531%; height: 24px; text-align: center;">569,00</td>
<td style="width: 19.7653%; height: 24px; text-align: center;">580,00</td>
<td style="width: 18.1691%; height: 24px; text-align: center;">590,00</td>
<td style="width: 17.0423%; height: 24px; text-align: center;">594,00</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Unter dem Durchschnittsbedarf (= Regelbedarf) versteht man jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung seiner weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle und sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub hat (vgl <em>Gitschthaler</em>, Unterhaltsrecht3 Rz 571, 2.). Er bildet nach ständiger Judikatur nur den Mindestunterhalt (LGZ Wien 07.08.1996  EF 79.918 uvam).</p>
<p><strong>Die neuen Durchschnittsbedarfsätze gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021</strong><br />
Der Rechtsmittelsenat 43 des Landesgerichts für ZRS Wien (43 Nc 7/20m) hat im Juli 2020 – wie in den Vorjahren &#8211; die sich durch die Veränderung im Verbraucherpreisindex 1966 (Stand Mai 2019: 536,7) ergebenden Änderungen in den Verbrauchsausgaben der von <em>Danninger</em> (vgl Ehe und Familie, Juni 1970, ÖA 1972, 17) erläuterten Durchschnittsfamilie („Normalfall“), bestehend aus 2 Erwachsenen und 2 Kindern mit einem durchschnittlichen Verbrauchsausgaberahmen von € 1.442,00 bis € 2.133,00, wie oben ersichtlich, bekanntgegeben.</p>
<p><strong>B) PROZENTUELLER UNTERHALTSSATZ</strong></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 55.3111%; height: 120px;">
<tbody>
<tr style="height: 24px;">
<td style="width: 16.5208%; height: 24px;"><strong>Alter</strong></td>
<td style="width: 34.7597%; height: 24px;"><strong>Prozent des monatlichen Nettoeinkommens</strong></td>
</tr>
<tr style="height: 24px;">
<td style="width: 16.5208%; height: 24px;">00 -06 Jahre:</td>
<td style="width: 34.7597%; height: 24px; text-align: center;"><strong> 16 %</strong></td>
</tr>
<tr style="height: 24px;">
<td style="width: 16.5208%; height: 24px;">06 -10 Jahre:</td>
<td style="width: 34.7597%; height: 24px; text-align: center;"><strong>18 %</strong></td>
</tr>
<tr style="height: 24px;">
<td style="width: 16.5208%; height: 24px;">10 -15 Jahre:</td>
<td style="width: 34.7597%; height: 24px; text-align: center;"><strong>20 %</strong></td>
</tr>
<tr style="height: 24px;">
<td style="width: 16.5208%; height: 24px;">ab 15 Jahre:</td>
<td style="width: 34.7597%; height: 24px; text-align: center;"><strong> 22 %</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Die vom OGH gewünschte und judizierte Entkoppelung von Unterhalts-, Steuer- und Sozialrecht führt dazu, dass Unterhalt nur mehr nach dem Prozentunterhalt berechnet und mit der sogenannten <em>Playboygrenze</em> oder dem <em>Unterhaltsstop</em> (siehe dazu nachfolgend) der Höhe nach begrenzt ist (vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Dokumentnummer=JJT_20191211_OGH0002_0040OB00150_19S0000_000">RS0132928</a>; <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Dokumentnummer=JJT_20191211_OGH0002_0040OB00150_19S0000_000" target="_blank" rel="noopener noreferrer">11.12.2019, 4 Ob 150/19s</a>; <em>Christoph Brenn</em>, Neue Rsp: Steuerliche Entlastung nunmehr ausschließlich durch Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag, EvBl 2020/8; <em>Peter Gruber, Martin Spitzer</em>, Judikaturwende beim Kindesunterhalt &#8211; alles neu durch FaBo+ &#8211; Die Folgen von OGH 11.12.2019, 4 Ob 150/19s, ÖJZ 2020/17)</p>
<p><strong>Zur Unterhaltsbemessungsgrundlage:</strong></p>
<p><strong>Bei Selbständigen</strong> ist zur Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens (= Jahres<span style="text-decoration: underline;">netto</span>einkommen : 12) im Regelfall der Durchschnitt der letzten 3 Jahre heranzuziehen. Doch Vorsicht: Als Nettoeinkommen wird nicht 1:1 jener Betrag herangezogen, der netto nach der (einkommens)steuerlichen Veranlagung bleibt. Einkommenssteuerbescheide sind nämlich nach ständiger Judikatur für sich alleine nicht als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 199, 1). Maßgeblich ist der tatsächlich verbleibende Reingewinn  (= reale Einnahmen abzüglich realer Betriebsausgaben und der Zahlungspflicht für einkommens- und betriebsgebundene Steuern sowie öffentliche Abgaben). Daher fallen (erhöhend) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage etwa steuerlich absetzbare Beträge oder auch Steuerbegünstigungen, denen keine Einkommensminderung bzw. effektive Ausgaben gegenüberstanden (zB AfA, Abschreibungen, Investitionsfreibetrag oder –rücklage etc.). Doch Achtung: Als Unterhaltsbemessungsgrundlage können auch die Privat- oder Naturalentnahmen (<a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=bef57ffd-285f-47d7-b65b-355a9e919fb2&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=8Ob106%252f13s&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=20.08.2020&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Dokumentnummer=JJT_20140428_OGH0002_0080OB00106_13S0000_000" target="_blank" rel="noopener noreferrer">28.04.2014, 8 Ob 106/13s</a>) herangezogen werden und zwar selbst dann, wenn der Unterhaltspflichtige höhere Entnahmen tätigt, als es dem Reingewinn entspricht (vgl <em>Gitschthaler</em>, Unterhaltsrecht3 Rz 207). In Gutachten von Buchsachverständigen, die zur Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen in Unterhaltsverfahren bei Selbständigen eingeholt werden, werden daher immer auch Berechnungen zu den Entnahmen angestellt. Die Gerichte „bedienen“ sich dann meist der höheren, sich nach den beiden Berechnungsmethoden ergebenden Unterhaltsbemessungsgrundlagen. Daher gilt für Selbständige: Vorsicht bei den Entnahmen!</p>
<p><strong>Bei unselbständig Erwerbstätigen</strong> entspricht die Unterhaltsbemessungsgrundlage dem Arbeitsentgelt. Im Regelfall wird das gesamte Nettoeinkommen des letzten Jahres herangezogen; somit beträgt das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen 1/12 davon. Jedoch je schwankender das Einkommen ist, ein desto längerer Beobachtungszeitraum wird herangezogen. In die Unterhaltsbemessungsgrundlage fallen nach Abzug der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeträge etwa auch das Feiertagsgeld, das Krankengeld, die Sonderzahlungen, aber auch all jene Aufwandsentschädigungen, die nicht für einen entsprechenden berufsbedingten Mehraufwand verwendet werden. Die Judikatur dazu ist umfangreich: manche Diäten, Reisekosten, Zulagen oder sonstige Einkommensbestandteile werden ganz oder nur teilweise eingerechnet.</p>
<p><strong>Anspannungsgrundsatz:</strong> Wenn die tatsächlich erzielten Einkünfte des Unterhaltspflichtigen fehlen oder in auffälliger Weise hinter den nach den Umständen gerechtfertigten Erwartungen zurückbleiben, wird die Unterhaltsbemessungsgrundlage danach ermittelt, was der Unterhaltspflichtige bei Einsatz aller persönlichen Fähigkeiten, also seiner Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens, ins Verdienen hätte bringen können. Es wird also ein fiktiv erzielbares Einkommen, meist durch Gutachten, ermittelt, das dann zur Berechnung des Unterhalts herangezogen wird. Selbst zB bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit kommt es darauf an, ob der Unterhaltspflichtige alles unternimmt, um wieder einer geregelten Arbeit nachzugehen. Auch vor „Umgehungskonstruktionen“ ist zu warnen: § 1 Unterhaltsschutzgesetz (USchG) lautet: <em>Geht jemand, der gesetzlich zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist, keinem Erwerb nach, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde, und gewährt ihm ein Dritter in Kenntnis dieser Pflicht Unterhalt, ohne seinerseits hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, so haftet der Dritte dem Unterhaltsberechtigten als Bürge und Zahler für die Unterhaltsschulden, die auf die Zeit der Unterhaltsgewährung entfallen.</em></p>
<p>Da die Judikatur zur Unterhaltsbemessungsgrundlage bei selbständig wie unselbständig Erwerbstätigen sehr umfangreich ist und eine Darstellung den Rahmen hier sprengen würde, ist eine individuelle Überprüfung bzw. Berechnung erforderlich.</p>
<p><strong>Zur konkreten Berechnung kontaktieren Sie mich bitte unter <a href="mailto:heinke@heinke.at">heinke@heinke.at</a> oder unter T: +43.1.532.26.16.</strong></p>
<p>Liegt der nach der Prozentsatzmethode errechnete Betrag über dem Regelbedarf, ist der höhere maßgeblich (LGZ Wien 07.08.1996 EF 79.924 uvam). Eine angemessene Obergrenze ist für Kinder unter 10 Jahren das 2–fache, für Kinder über 10 Jahren das 2½-fache des Regelbedarfs (LGZ Wien 04.01.1996 uvam zuletzt 27.03.2014, 1 Ob 15/14h; sogenannte/r <em><strong>Playboygrenze </strong></em>oder<em><strong> Unterhaltsstop</strong></em>).</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Abzüge bei konkurrierenden Unterhaltspflichten:</span><br />
1 % pro weiterem Kind unter 10 Jahren<br />
2 % pro weiterem Kind über 10 Jahren<br />
0 % – 3 % pro weiteren (Ex-)Ehegatten, je nach dessen Einkommen oder nach Höhe der Sorgepflicht.</p>
<p><strong>C) WEITERE UMSTÄNDE DER ANRECHNUNG AUF DEN UNTERHALT</strong></p>
<p><strong>Bei Selbständigen können sich uU Investitionen bzw Abschreibungen oder Kredite betragsmäßig senkend auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage auswirken</strong> (vgl <em>Siart und Dürauer</em>, Die Auswirkungen von Investitionen, Abschreibungen und Krediten auf die Unterhaltsbemessung, EF-Z 2010, 124).</p>
<p>Der <strong>Unterhaltsbedarf eines Kindes verringert sich</strong> dann, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil dem Kind eine <strong>kostenlose Wohnmöglichkeit</strong> zur Verfügung stellt (vgl 4 Ob 41/05s). Es ist grundsätzlich der fiktive Mietwert als Naturalunterhalt, allerdings nur in angemessenen Umfang anzurechnen. Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist im Einzelfall zu prüfen (vgl 7 Ob 95/05d; 6 Ob 5/08s). Laut Statistik Austria entfallen im Durchschnitt 23,8 % der Haushaltsausgaben auf Wohnkosten, was als Maßstab herangezogen werden kann (vgl Verbrauchsausgaben Hauptergebnisse der Konsumerhebung 2009/2010, Seite 11: <a href="http://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/soziales/verbrauchsausgaben/konsumerhebung_2009_2010/index.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">http://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/soziales/verbrauchsausgaben/konsumerhebung_2009_2010/index.html</a> ). Natürlich sind seit der genannten Konsumerhebung schon wieder rund 5 Jahre vergangen, weshalb man wohl mit rund 25 % rechnen kann. Laut Judikatur bedarf aber dann, wenn sich der Geldunterhalt aufgrund des Naturalunterhalts durch Versorgung mit einer Wohnung um mehr als ein Viertel mindert, einer Überprüfung, ob der restliche Unterhalt noch zur angemessenen Deckung der Restbedürfnisse ausreicht (vgl 4 Ob 42/10w = EF-Z 2010/133).</p>
<p><strong>Erhöhte Betreuungsleistungen</strong> des geldunterhaltspflichtigen Elternteils <strong>sind anrechenbar</strong>. Bei gleichwertigen Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen der Eltern für das Kind besteht kein Geldunterhaltsanspruch, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist (vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=95d7a2c3-44ec-40ad-a234-53de04976db4&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=4Ob74%252f10a&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=20.08.2020&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Dokumentnummer=JJT_20100713_OGH0002_0040OB00074_10A0000_000" target="_blank" rel="noopener noreferrer">13.07.2010, 4 Ob 74/10a</a> = EF-Z 2010/135).</p>
<p><strong>Auch erhöhte Kontaktrechtskosten können zu einer Anrechnung führen:</strong> Ein die übliche Dauer (das ist in der Regel 1 Tag pro Woche oder 4 Tage pro Monat, also etwa ein 14-tägiges Wochenendkontaktrecht) überschreitendes Kontaktrecht führt pro weiterem wöchentlichen Kontakttag (also insgesamt ab 2 Tagen pro Woche = 8 Tage pro Monat) zu einer Reduktion des Unterhaltsanspruch um 10 % [seit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG), BGBl I 2013/15, heißt das Besuchsrecht =&gt; Kontaktrecht; vgl 10 Ob 11/04x = EF-Z 2006/11 (<em>Gitschthaler</em>); 7 Ob 178/06m].</p>
<p><strong>Bei gleichwertigen Betreuungsleistungen</strong>, wenn also kein Elternteil mindestens 2/3 der Betreuung durchführt, und Naturalleistungen getrennt lebender Elternteile besteht kein Geldunterhaltsanspruch des Kindes gegen einen der beiden Elternteile, wenn deren Einkommen etwa gleich hoch sind bzw. beide über ein Einkommen verfügen, das jeweils zu über der Luxusgrenze liegenden Geldunterhaltsansprüchen des Kindes führt. Ein in etwa gleich hohes Einkommen wird angenommen, wenn das Einkommen eines Elternteils, das das andere nicht beträchtlich übersteigt, wobei Unterschiede bis zu einem Drittel hinzunehmen sind (vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=58b375f6-66a0-49f7-b63c-321b3c737038&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=1Ob158%252f15i&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=20.08.2020&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Dokumentnummer=JJT_20150917_OGH0002_0010OB00158_15I0000_000" target="_blank" rel="noopener noreferrer">17.09.2015, 1 Ob 158/15i)</a>. Bei weitergehenden Einkommensdifferenzen hat das Kind gegenüber dem besser verdienenden Elternteil einen dessen Betreuungsleistungen ergänzenden angemessenen Geldunterhalts-anspruch. Dieser sogenannte Differenzunterhalt wird nun – angepasst an die aktuelle Unterhaltsjudikatur (vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Dokumentnummer=JJT_20191211_OGH0002_0040OB00150_19S0000_000" target="_blank" rel="noopener noreferrer">RS0132928; 11.12.2019, 4 Ob 150/19s</a>; <em>Christoph Brenn</em>, Neue Rsp: Steuerliche Entlastung nunmehr ausschließlich durch Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag, EvBl 2020/8; Peter Gruber, Martin Spitzer, Judikaturwende beim Kindesunterhalt &#8211; alles neu durch FaBo+ &#8211; Die Folgen von OGH 11.12.2019, 4 Ob 150/19s, ÖJZ 2020/17) wie folgt ermittelt:</p>
<ol>
<li>der (fiktive) Geldunterhaltsanspruch jedes Elternteils nach der Prozentwertmethode [vgl Punkt B) oben]</li>
<li>aufgrund der gleichteiligen Betreuung ist von dem zu Punkt 1. ermittelten Betrag die Hälfte des besserverdienenden Elternteils zu nehmen und von diesem der laut Punkt 1. nach der Prozentwertmethode ermittelte Hälftebetrag des schlechter verdienenden Elternteils abzuziehen; die Differenz ist dann der dem Kind zustehende Unterhaltsbetrag.<br />
(vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=1addc680-6900-4b16-9f1b-49d088dca180&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=20.08.2020&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=Unterhalt+gleichteilige+Betreuung&amp;Dokumentnummer=JJT_20190403_OGH0002_0010OB00013_19X0000_000" target="_blank" rel="noopener noreferrer">03.04.2019, 1 Ob 13/19x</a>; <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Dokumentnummer=JJT_20170824_OGH0002_0080OB00089_17X0000_000" target="_blank" rel="noopener noreferrer">24.08.2017, 8 Ob 89/17x</a>)</li>
</ol>
<p>Freilich sind <strong>Eigeneinkünfte des Kindes</strong>, sei es Natural-, sei es Geldleistungen, <strong>grundsätzlich immer</strong>, allerdings nur das Nettoeinkommen, <strong>anzurechnen</strong>. So zB die Lehrlingsentschädigung, sofern sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt; Präsenzdiener gelten üblicherweise auf Dauer des Präsenzdienstes als selbsterhaltungsfähig; die Untersuchungshaft des Kindes reduziert dann wesentlich den Unterhaltsanspruch, wenn für Unterbringung, Verköstigung und Kleidung gesorgt wird; die Strafhaft des Kindes reduziert dann wesentlich den Unterhaltsanspruch; Waisenpension; Kinderrente; etc.</p>
<p><strong>D) WANN IST UNTERHALT ANZUPASSEN?</strong></p>
<p>Jeder Unterhaltspflicht wohnt – ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf – die Umstandsklausel inne, weshalb jede maßgebliche Änderung der Verhältnisse dazu führt, den Unterhalt neu zu bemessen. Dies gilt auch für die Vergangenheit, längstens 3 Jahre zurück.</p>
<p>Eine solche Änderung ist jedenfalls gegeben, wenn etwa ein Alterssprung eintritt. Die Altersgruppen zum Regelbedarf sind in lit A), jene zum Prozentunterhalt in lit B) ersichtlich.</p>
<p>Auch wesentliche Einkommenserhöhungen ab 10 % (vgl <em>Gitschthaler</em>, Unterhaltsrecht3 Rz 921) oder unverschuldete, wesentliche Einkommensminderungen des Unterhaltspflichtigen, als solche werden jene im Bereich von 8 % bis 10 % angesehen (<em>Gitschthaler</em>, Unterhaltsrecht3 Rz 922), berechtigen zur Unterhaltsanpassung.</p>
<p>Natürlich sind auch wesentliche Sachverhaltsänderungen maßgeblich, wie etwa der Wechsel eines unselbständig erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen in die berufliche Selbständigkeit oder etwa eine Änderung im Eigeneinkommen des Kindes u.v.a.m.</p>
<p><strong>E) ENDE DER UNTERHALTSPFLICHT</strong></p>
<p>Kindesunterhalt steht grundsätzlich nur bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit zu. Diese liegt entweder – bei Kindern jedes Alters – bei ausreichenden Eigeneinkünften oder bei Abschluss der Berufsausbildung vor, wobei ein angemessener Zeitraum für die Stellensuche (etwa 6 Monate) zugebilligt wird. Für studierende Kinder ist zielstrebiges Verfolgen des Studiums Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch. Als Maß wird üblicherweise die durchschnittliche Studiendauer herangezogen. Verschiedene Judikate nehmen die Selbsterhaltungsfähigkeit, je nach Studium bzw. Einzelfall, zwischen der Vollendung des 25. bis zum 28. Lebensjahr an (z.B. für 27: 30.06.1993, ÖA 1994, 6). Liegen aber sonstige, etwa gesundheitliche Gründe (Behinderung etc.) vor, kann es sein, das eine Selbsterhaltungsfähigkeit nie eintritt.</p>
<p>Ab Erreichen der Volljährigkeit (= seit 01.07.2001: ab Vollendung des 18. Lebensjahres) ist das Kind eigenständig klagslegitimiert. Ist das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung (durch den Obsorgeberechtigten) noch minderjährig, ist das Pflegschaftsgericht im Außerstreitverfahren zuständig (vgl § 114 Abs 1 JN), ist es schon volljährig, ist sachlich das Bezirksgericht (vgl § 104a JN) zuständig, wo das volljährige präsumptiv unterhaltsberechtigte Kind seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl § 114 Abs 2 JN), wobei hier im Wesentlichen die allgemeinen Zivilprozessregeln gelten.</p>
<p><strong>F) „VORBEUGEN IST BESSER ALS HEILEN“</strong></p>
<p>Es empfiehlt sich, bei Unklarheiten eher rasch den Rechtsanwalt zur Beratung aufzusuchen, denn egal ob man Unterhaltsberechtigter oder Unterhaltspflichtiger ist, so könnte beim Unterhaltsberechtigten ein möglicher Anspruch verjähren oder beim Unterhaltspflichtigen ein zu viel bezahlter Unterhalt als vom Unterhaltsberechtigten gutgläubig verbraucht nicht mehr zurückgefordert werden.</p>
<p><strong>Was wird an Daten zur Unterhaltsberechnung benötigt?</strong></p>
<ul>
<li>bei Unselbständigen:<br />
1. das Jahresnettoeinkommen zuzüglich allfälliger Sachbezüge (nur der Privatanteil)<br />
2. das Jahresbruttoeinkommen ohne Weihnachtsremuneration und Urlaubsgeld</li>
<li>bei Selbständigen:<br />
1. das Jahresnettoeinkommen der letzten 3 Jahre<br />
2. das Jahresbruttoeinkommen der letzten 3 Jahre<br />
3. die Summe der Entnahmen der letzten 3 Jahre</li>
</ul>
<p><strong>Rasch geholfen, ist doppelt geholfen! Kontaktieren Sie mich daher bitte unter <a href="mailto:heinke@heinke.at">heinke@heinke.at</a> oder unter T: +43.1.532.26.16.</strong></p>
<p>Dr. Eric HEINKE</p>
</div><p>Der Beitrag <a href="https://www.heinke.at/kindesunterhalt-allgemein-und-die-aktuellen-saetze-2/">Kindesunterhalt &#8211; allgemein und die aktuellen Sätze</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.heinke.at">Heinke + Partner</a>.</p>
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		<title>Wohnversorgung in eigener Wohnung: Minderung des Ehegattenunterhalts</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Eric HEINKE]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 May 2020 10:05:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundsätzlich ist nach Aufhebung der ehelichen Hausgemeinschaft der gesamte angemessene Unterhalt des Unterhaltsberechtigten in Geld zu leisten (vgl RS0009414). Hat der Unterhaltsberechtigte aber nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen, so bedarf es regelmäßig nicht mehr des gesamten Geldunterhalts, um seinen vollständigen Bedarf zu decken (vgl RS0047254). Dies muss nach...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.heinke.at/wohnversorgung-in-eigener-wohnung-minderung-des-ehegattenunterhalts/">Wohnversorgung in eigener Wohnung: Minderung des Ehegattenunterhalts</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.heinke.at">Heinke + Partner</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="wprt-container"><p>Grundsätzlich ist nach Aufhebung der ehelichen Hausgemeinschaft der gesamte angemessene Unterhalt des Unterhaltsberechtigten in Geld zu leisten (vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Rechtssatznummer=RS0009414&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=False" target="_blank" rel="noopener noreferrer">RS0009414</a>). Hat der Unterhaltsberechtigte aber nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen, so bedarf es regelmäßig nicht mehr des gesamten Geldunterhalts, um seinen vollständigen Bedarf zu decken (vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Rechtssatznummer=RS0047254&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=False" target="_blank" rel="noopener noreferrer">RS0047254</a>). Dies muss nach dem OGH umso mehr dann gelten, wenn der Unterhaltsberechtigte in der in seinem Alleineigentum stehenden Wohnung lebt. Diesfalls sind die Wohnkostenersparnis mit dem (anteiligen) fiktiven Mietwert zu berücksichtigen (vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&amp;GZ=7Ob179/11s&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;SucheNachRechtssatz=False&amp;SucheNachText=True" target="_blank" rel="noopener noreferrer">7 Ob 179/11s</a> mwN = <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Rechtssatznummer=RS0047254&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=False" target="_blank" rel="noopener noreferrer">RS0047254</a> [T17]).</p>
<p><strong>WICHTIG:</strong> Das setzt allerdings voraus, dass der Unterhaltsberechtigte für die Wohnung keine Kosten aufwenden muss (vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&amp;GZ=7Ob179/11s&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;SucheNachRechtssatz=False&amp;SucheNachText=True" target="_blank" rel="noopener noreferrer">7 Ob 179/11s</a>; <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&amp;GZ=1Ob137/16b&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;SucheNachRechtssatz=False&amp;SucheNachText=True" target="_blank" rel="noopener noreferrer">1 Ob 137/16b</a>, <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Rechtssatznummer=RS0047254&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=False" target="_blank" rel="noopener noreferrer">RS0047254</a> [T20]; <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&amp;GZ=2Ob211/18w&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;SucheNachRechtssatz=False&amp;SucheNachText=True" target="_blank" rel="noopener noreferrer">2 Ob 211/18w</a>). Handelt es sich um ein bereits ausbezahltes Objekt, sind bei der Ermittlung einer Wohnkostenersparnis die zu zahlenden Betriebskosten zu berücksichtigen (<a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&amp;GZ=7Ob179/11s&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;SucheNachRechtssatz=False&amp;SucheNachText=True" target="_blank" rel="noopener noreferrer">7 Ob 179/11s</a> mwN).</p>
<p>(vgl 21.01.2020, <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=10Ob82%2f19k&amp;VonDatum=21.01.2020&amp;BisDatum=21.01.2020&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=true&amp;ResultFunctionToken=9160aec3-6fa3-42a3-aacd-a39261aaeb4d&amp;Dokumentnummer=JJT_20200121_OGH0002_0100OB00082_19K0000_000" target="_blank" rel="noopener noreferrer">10 Ob 82/19k</a> = AnwBl 220/126; EF-Z 2020/53)</p>
<p><strong>Kontaktieren Sie bei Fragen dazu oder für allfällige Berechnungen des Unterhalts gerne meine Kanzlei: <a href="mailto:office@heinke.at" target="_blank" rel="noopener noreferrer">office@heinke.at</a> oder +43 1 532 26 16</strong></p>
<p>Dr. Eric HEINKE</p>
</div><p>Der Beitrag <a href="https://www.heinke.at/wohnversorgung-in-eigener-wohnung-minderung-des-ehegattenunterhalts/">Wohnversorgung in eigener Wohnung: Minderung des Ehegattenunterhalts</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.heinke.at">Heinke + Partner</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>Kindesunterhalt – JUDIKATURWENDE MIT RÜCKWIRKUNG!</title>
		<link>https://www.heinke.at/kindesunterhalt-judikaturwende-mit-rueckwirkung/</link>
					<comments>https://www.heinke.at/kindesunterhalt-judikaturwende-mit-rueckwirkung/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Eric HEINKE]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Feb 2020 10:39:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Familienbonus: Keine Einbeziehung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage Die nun vom OGH gewünschte Entkoppelung von Unterhalts-, Steuer- und Sozialrecht führt aber auch dazu, dass sich die Höhe vieler Kindesunterhaltsansprüche – insbesondere jener die EUR 240,00 monatlich übersteigen &#8211; rückwirkend ändern kann! Beim Familienbonus Plus handelt es sich – so wie beim Unterhaltsabsetzbetrag...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="wprt-container"><h2>Familienbonus: Keine Einbeziehung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage</h2>
<p><strong>Die nun vom OGH gewünschte Entkoppelung von Unterhalts-, Steuer- und Sozialrecht führt aber auch dazu, dass sich die Höhe vieler Kindesunterhaltsansprüche – insbesondere jener die EUR 240,00 monatlich übersteigen &#8211; rückwirkend ändern kann!</strong></p>
<p>Beim Familienbonus Plus handelt es sich – so wie beim Unterhaltsabsetzbetrag – um einen echten Steuerabsetzbetrag. Der Gesetzgeber hat den Familienbonus Plus mit der Zielsetzung eingeführt, die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Geldunterhaltspflichtigen nunmehr durch die erwähnten steuergesetzlichen Maßnahmen herbeizuführen. Dadurch findet eine Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht statt. Die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen erfolgt nunmehr durch den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag. Der Familienbonus Plus ist nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; eine Anrechnung von Transferleistungen findet nicht mehr statt. Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag bleiben damit unterhaltsrechtlich neutral.</p>
<p>(vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=4Ob150%2f19s&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=20.02.2020&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;WxeFunctionToken=8ddbddaf-649a-4774-b733-a2fac63389ec" target="_blank" rel="noopener noreferrer">RS0132928</a>; <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Dokumentnummer=JJT_20191211_OGH0002_0040OB00150_19S0000_000" target="_blank" rel="noopener noreferrer">11.12.2019, 4 Ob 150/19s</a>; Christoph Brenn, Neue Rsp: Steuerliche Entlastung nunmehr ausschließlich durch Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag, EvBl 2020/8; Peter Gruber, Martin Spitzer, Judikaturwende beim Kindesunterhalt &#8211; alles neu durch FaBo+ &#8211; Die Folgen von OGH 11.12.2019, 4 Ob 150/19s, ÖJZ 2020/17)</p>
<p><strong>Kontaktieren Sie bei Fragen dazu oder für allfällige, rückwirkende Neuberechnungen des Kindesunterhalts gerne meine Kanzlei: <a href="mailto:office@heinke.at" target="_blank" rel="noopener noreferrer">office@heinke.at</a> oder +43 1 532 26 16</strong></p>
<p>Dr. Eric HEINKE</p>
</div><p>Der Beitrag <a href="https://www.heinke.at/kindesunterhalt-judikaturwende-mit-rueckwirkung/">Kindesunterhalt – JUDIKATURWENDE MIT RÜCKWIRKUNG!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.heinke.at">Heinke + Partner</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kindes- und Ehegattenunterhalt – Aktuelle Judikatur</title>
		<link>https://www.heinke.at/kindes-und-ehegattenunterhalt-aktuelle-judikatur/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Eric HEINKE]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Dec 2019 12:37:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bezug eines Wohnkostenzuschusses durch einen Beamten bei Auslandsverwendung erhöht die Unterhaltsbemessungsgrundlage Der OGH entschied, dass der Wohnkostenzuschuss gemäß § 21c GehG, der einem Beamten, der im Ausland im Einsatz ist, gebührt, in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für Kindesunterhalt dann einzubeziehen ist, wenn dieser keinen Wohnsitz mehr in Österreich hat. Dies hat...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="wprt-container"><h2>Der Bezug eines Wohnkostenzuschusses durch einen Beamten bei Auslandsverwendung erhöht die Unterhaltsbemessungsgrundlage</h2>
<p>Der OGH entschied, dass der Wohnkostenzuschuss gemäß § 21c GehG, der einem Beamten, der im Ausland im Einsatz ist, gebührt, in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für Kindesunterhalt dann einzubeziehen ist, wenn dieser keinen Wohnsitz mehr in Österreich hat. Dies hat mit dem einer angemessenen Wohnversorgung im Inland entsprechenden Teil zu erfolgen, wenn dieser Zuschuss wegen des Preisniveaus am Dienstort überdurchschnittlich hoch ausfällt.</p>
<p>Gleiches gilt, wenn eine Wohnung im Inland weder aus dienstlichen Gründen, noch zur notwendigen Wohnversorgung von im Inland gebliebenen Familienmitgliedern erfolgte. Es handelt sich vielmehr um eine permanente Zweit- oder Ferienwohnung, die während der Heimaturlaube zu Erholungszwecken genutzt wird.</p>
<p>Es kommt daher auch nicht darauf an, ob diese Wohnung kostengünstiger ist als wiederholte Hotelaufenthalte (&#8230;). Abgesehen davon, dass diese Argumentation das notorische Angebot an temporären Ferienappartements außer Acht lässt, deren Vorteil in den nur während des tatsächlichen Aufenthalts anfallenden Kosten besteht, gehört die Gestaltung der Erholungs- und Urlaubszeit grundsätzlich zum privaten Bereich des Unterhaltspflichtigen und rechtfertigt keinen Abzug von der Bemessungsgrundlage.</p>
<p>(vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Dokumentnummer=JJT_20190829_OGH0002_0080OB00048_19W0000_000" target="_blank" rel="noopener noreferrer">29.08.2019, 8 Ob 48/19w</a> ; iFamZ 2019, 298; Zak 2019/673)</p>
<h2>Familienbonus: Keine Aufteilung auf einzelne Kinder, weil für alle eine einheitliche Unterhaltsbemessungsgrundlage gilt</h2>
<p>Beim Familienbonus Plus handelt es sich um keine direkt an den Unterhaltsschuldner ausgezahlte Kinderzuschussleistung, sondern um einen echten Steuerabsetzbetrag (Steuerreduktionsbetrag), der unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerlast vermindert und zu einer Steuerersparnis führt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Familienbonus Plus nicht zu einer Negativsteuer führen und daher nur so weit wirksam ausgeschöpft werden kann, bis sich die Einkommensteuer auf Null reduziert.</p>
<p>Dies führt dazu, dass der Familienbonus Plus bei mehreren Kindern – abhängig vom Einkommen des Unterhaltsschuldners – nicht für jedes Kind und jedenfalls nicht für jedes Kind im selben Ausmaß ausgeschöpft werden kann und es daher von Zufälligkeiten abhängt, für welches Kind der Familienbonus Plus letztlich gewährt wird. Die Zuordnung des steuerlich wirksamen Betrags zu einem bestimmten Kind wäre somit willkürlich.</p>
<p>Dies spricht dafür, dass in einem Fall wie dem hier vorliegenden aus unterhaltsrechtlicher Sicht der gesamte vom Unterhaltsschuldner ausschöpfbare Familienbonus Plus zu berücksichtigen und in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Diese Ansicht wird durch die Überlegung bestätigt, dass eine echte Steuerersparnis das Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners erhöht und es – abgesehen von kind- und zweckgebundenen Direktleistungen an den Unterhaltsschuldner – grundsätzlich nur eine einheitliche Unterhaltsbemessungsgrundlage gibt. Darüber hinaus wird bei der Unterhaltsbemessung dem Umstand, dass mehrere unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind, nicht im Rahmen der Unterhaltsbemessungsgrundlage, sondern dadurch Rechnung getragen, dass für weitere Sorgepflichten eine Reduktion der Prozentsatzkomponente erfolgt.</p>
<p>(vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=dada9443-da9a-4b70-bc3e-a23378882fb6&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=4Ob139%2f19y&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=04.12.2019&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Dokumentnummer=JJT_20190822_OGH0002_0040OB00139_19Y0000_000" target="_blank" rel="noopener noreferrer">22.08.2019, 4 Ob 139/19y</a> ; iFamZ 2019, 298; Zak 2019/672 mit zutreffender Anmerkung von Kolmasch, wonach in diesem Fall nicht zu prüfen war, ob der Familienbonus bei der Anrechnung der Transferleistungen zugunsten des Kindes berücksichtigt wird oder nur in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen wird.)</p>
<h2>Anspannungspflicht des unterhaltsberechtigten, geschiedenen Ehegatten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger</h2>
<p>Im Anlassfall war im Scheidungsvergleich geregelt, dass die Frau einen temporären Ehegattenunterhalt erhält und ab einem bestimmten Tag dann auf diesen verzichtet. Jahre später wurde sie bei einem Verkehrsunfall verletzt. Ihr Unfallgegner und dessen KFZ-Haftpflichtversicherer wurden urteilsmäßig einerseits zum Schadenersatz ihr gegenüber verpflichtet und es wurde andererseits die Haftung ihres Unfallgegners und seines KFZ-Haftpflichtversicherers für sämtliche künftige Schäden aus dem Verkehrsunfall festgestellt.</p>
<p>Die Frau klagte den Ex-Ehemann auf Unterhalt und berief sich dabei auf eine maßgebliche Änderung jener Umstände, die dem Unterhaltsverzicht zugrunde gelegt worden seien, insbesondere auf ihre unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Einkommenslosigkeit. Die Frau machte damit im Sinn dieser Vorentscheidung ausschließlich einen „wiederaufgelebten“ Unterhaltsanspruch nach § 69a Abs 1 EheG geltend. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse (Einkommensverlust und Erwerbsunfähigkeit sowie vermehrte Bedürfnisse aufgrund des Verkehrsunfalls) kann grundsätzlich zu einer Neubestimmung des im Scheidungsvergleich vereinbarten Unterhaltsanspruchs entsprechend den im Vergleich festgehaltenen Relationen führen. Die Klägerin trifft jedoch eine Anspannungsobliegenheit. Sie hätte Ansprüche auf Verdienstentgang und den Ersatz der Kosten vermehrter Bedürfnisse (§ 1325 ABGB) gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer geltend machen müssen. Ihre Klage wurde aus diesem Grund in allen drei Instanzen abgewiesen.</p>
<p>(vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Gericht=OGH&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=10Ob53%2f19w&amp;VonDatum=13.09.2019&amp;BisDatum=13.09.2019&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=true&amp;ResultFunctionToken=bc9e3bbb-fddd-4971-9b9a-d81776d11e37&amp;Dokumentnummer=JJT_20190913_OGH0002_0100OB00053_19W0000_000" target="_blank" rel="noopener noreferrer">13.09.2019, 10 Ob 53/19w</a> ; Zak 2019/674)</p>
</div><p>Der Beitrag <a href="https://www.heinke.at/kindes-und-ehegattenunterhalt-aktuelle-judikatur/">Kindes- und Ehegattenunterhalt – Aktuelle Judikatur</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.heinke.at">Heinke + Partner</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kindesunterhalt – Allgemein und die aktuellen Sätze</title>
		<link>https://www.heinke.at/kindesunterhalt-allgemein-und-die-aktuellen-saetze/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Eric HEINKE]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Oct 2019 08:25:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Unter dem Durchschnittsbedarf (= Regelbedarf) versteht man jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung seiner weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle und sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub hat (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 571, 2.).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.heinke.at/kindesunterhalt-allgemein-und-die-aktuellen-saetze/">Kindesunterhalt – Allgemein und die aktuellen Sätze</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.heinke.at">Heinke + Partner</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="wprt-container">
		<div id="fws_6a6b5c825c58b"  data-column-margin="default" data-midnight="dark"  class="wpb_row vc_row-fluid vc_row top-level"  style="padding-top: 0px; padding-bottom: 0px; "><div class="row-bg-wrap" data-bg-animation="none" data-bg-animation-delay="" data-bg-overlay="false"><div class="inner-wrap row-bg-layer" ><div class="row-bg viewport-desktop"  style=""></div></div></div><div class="row_col_wrap_12 col span_12 dark left">
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		<h2>A) DIE AKTUELLEN DURCHSCHNITTS-BEDARFSÄTZE AB 01.07.2019:</h2>
<table style="height: 260px; width: 563px;" width="561">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 80px;"><strong>Alter</strong></td>
<td style="width: 24px;"></td>
<td style="width: 102px;"><strong>2019/2020</strong></td>
<td style="width: 108px;"><strong>2018/2019</strong></td>
<td style="width: 108px;"><strong>2017/2018</strong></td>
<td style="width: 101px;"><strong>2016/2017</strong></td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 80px;">00-03 Jahre</td>
<td style="width: 24px;">€</td>
<td style="width: 102px;">212,00</td>
<td style="width: 108px;">208,00</td>
<td style="width: 108px;">204,00</td>
<td style="width: 101px;">200,00</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 80px;">03-06 Jahre</td>
<td style="width: 24px;">€</td>
<td style="width: 102px;">272,00</td>
<td style="width: 108px;">267,00</td>
<td style="width: 108px;">262,00</td>
<td style="width: 101px;">257,00</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 80px;">06-10 Jahre</td>
<td style="width: 24px;">€</td>
<td style="width: 102px;">350,00</td>
<td style="width: 108px;">344,00</td>
<td style="width: 108px;">337,00</td>
<td style="width: 101px;">331,00</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 80px;">10-15 Jahre</td>
<td style="width: 24px;">€</td>
<td style="width: 102px;">399,00</td>
<td style="width: 108px;">392,00</td>
<td style="width: 108px;">385,00</td>
<td style="width: 101px;">378,00</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 80px;">15-19 Jahre</td>
<td style="width: 24px;">€</td>
<td style="width: 102px;">471,00</td>
<td style="width: 108px;">463,00</td>
<td style="width: 108px;">454,00</td>
<td style="width: 101px;">446,00</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 80px;">19-28 Jahre</td>
<td style="width: 24px;">€</td>
<td style="width: 102px;">590,00</td>
<td style="width: 108px;">580,00</td>
<td style="width: 108px;">569,00</td>
<td style="width: 101px;">558,00</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Unter dem Durchschnittsbedarf (= Regelbedarf) versteht man jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung seiner weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle und sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub hat (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 571, 2.).<br />
Er bildet nach ständiger Judikatur nur den Mindestunterhalt (LGZ Wien 07.08.1996  EF 79.918 uvam).<strong> </strong></p>
<h3>Die neuen Durchschnittsbedarfsätze gültig von 01.07.2019 bis 30.06.2020</h3>
<p>Der Rechtsmittelsenat 43 des Landesgerichts für ZRS Wien (43 Nc 9/19d) hat im Juli 2019 – wie in den Vorjahren &#8211; die sich durch die Veränderung im Verbraucherpreisindex 1966 (Stand Mai 2019: 536,7) ergebenden Änderungen in den Verbrauchsausgaben der von <em>Danninger</em> (vgl Ehe und Familie, Juni 1970, ÖA 1972, 17) erläuterten Durchschnittsfamilie („Normalfall“), bestehend aus 2 Erwachsenen und 2 Kindern mit einem durchschnittlichen Verbrauchsausgaberahmen von € 1.433,00 bis € 2.099,00, wie oben ersichtlich, bekanntgegeben.</p>
<h2>B) PROZENTUELLER UNTERHALTSSATZ („Kindesunterhalt alt“)</h2>
<table style="height: 285px;" width="110">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 50px;"><strong>Alter  </strong></td>
<td style="width: 153px;"><strong>Prozent des monatlichen Nettoeinkommens</strong></td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 50px;">00-06 Jahre:</td>
<td style="width: 153px;"><strong>16 %</strong></td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 50px;">06-10 Jahre:</td>
<td style="width: 153px;"><strong>18 %</strong></td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 50px;">10-15 Jahre:</td>
<td style="width: 153px;"><strong>20 %</strong></td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 50px;">ab 15 Jahre:</td>
<td style="width: 153px;"> <strong>22 %</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<h3> <strong>Zur</strong><strong> Unterhaltsbemessungsgrundlage:</strong></h3>
<p><strong>Bei Selbständigen</strong> ist zur Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens  (= Jahresnettoeinkommen : 12) im Regelfall der Durchschnitt der letzten 3 Jahre heranzuziehen. Doch Vorsicht: Als Nettoeinkommen wird nicht 1:1 jener Betrag herangezogen, der netto nach der (einkommens)steuerlichen Veranlagung bleibt. Einkommenssteuerbescheide sind nämlich nach ständiger Judikatur für sich alleine nicht als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen (vgl <em>Gitschthaler</em>, Unterhaltsrecht3 Rz 199, 1). Maßgeblich ist der tatsächlich verbleibende Reingewinn  (= reale Einnahmen abzüglich realer Betriebsausgaben und der Zahlungspflicht für einkommens- und betriebsgebundene Steuern sowie öffentliche Abgaben). Daher fallen (erhöhend) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage etwa steuerlich absetzbare Beträge oder auch Steuerbegünstigungen, denen keine Einkommensminderung bzw. effektive Ausgaben gegenüberstanden (zB AfA, Abschreibungen, Investitionsfreibetrag oder -rücklage etc.). Doch Achtung: Als Unterhaltsbemessungsgrundlage können auch die Privat- oder Naturalentnahmen (dazu zuletzt 26.06.2018, 10 Ob 23/18g) herangezogen werden und zwar selbst dann, wenn der Unterhaltspflichtige höhere Entnahmen tätigt, als es dem Reingewinn entspricht (vgl <em>Gitschthaler</em>, Unterhaltsrecht3 Rz 207). In Gutachten von Buchsachverständigen, die zur Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen in Unterhaltsverfahren bei Selbständigen eingeholt werden, werden daher immer auch Berechnungen zu den Entnahmen angestellt. Die Gerichte „bedienen“ sich dann meist der höheren, sich nach den beiden Berechnungsmethoden ergebenden Unterhaltsbemessungsgrundlagen. Daher gilt für Selbständige: Vorsicht bei den Entnahmen!</p>
<p><strong>Bei unselbständig Erwerbstätigen</strong> entspricht die Unterhaltsbemessungsgrundlage dem Arbeitsentgelt. Im Regelfall wird das gesamte Nettoeinkommen des letzten Jahres herangezogen; somit beträgt das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen 1/12 davon. Jedoch je schwankender das Einkommen ist, ein desto längerer Beobachtungszeitraum wird herangezogen. In die Unterhaltsbemessungsgrundlage fallen nach Abzug der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeträge etwa auch das Feiertagsgeld, das Krankengeld, die Sonderzahlungen, aber auch all jene Aufwandsentschädigungen, die nicht für einen entsprechenden berufsbedingten Mehraufwand verwendet werden. Die Judikatur dazu ist umfangreich: manche Diäten, Reisekosten, Zulagen oder sonstige Einkommensbestandteile werden ganz oder nur teilweise eingerechnet.</p>
<p><strong>Anspannungsgrundsatz:</strong> Wenn die tatsächlich erzielten Einkünfte des Unterhaltspflichtigen fehlen oder in auffälliger Weise hinter den nach den Umständen gerechtfertigten Erwartungen zurückbleiben, wird die Unterhaltsbemessungsgrundlage danach ermittelt, was der Unterhaltspflichtige bei Einsatz aller persönlichen Fähigkeiten, also seiner Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens, ins Verdienen hätte bringen können. Es wird also ein fiktiv erzielbares Einkommen, meist durch Gutachten, ermittelt, das dann zur Berechnung des Unterhalts herangezogen wird. Selbst zB bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit kommt es darauf an, ob der Unterhaltspflichtige alles unternimmt, um wieder einer geregelten Arbeit nachzugehen. Auch vor „Umgehungskonstruktionen“ ist zu warnen: § 1 Unterhaltsschutzgesetz (USchG) lautet: <em>Geht jemand, der gesetzlich zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist, keinem Erwerb nach, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde, und gewährt ihm ein Dritter in Kenntnis dieser Pflicht Unterhalt, ohne seinerseits hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, so haftet der Dritte dem Unterhaltsberechtigten als Bürge und Zahler für die Unterhaltsschulden, die auf die Zeit der Unterhaltsgewährung entfallen.</em></p>
<p>Da die Judikatur zur Unterhaltsbemessungsgrundlage bei selbständig wie unselbständig Erwerbstätigen sehr umfangreich ist und eine Darstellung den Rahmen hier sprengen würde, ist eine individuelle Überprüfung bzw. Berechnung erforderlich. Zur konkreten Berechnung kontaktieren Sie bitte in unserer Kanzlei Herrn Dr. Eric HEINKE unter der Tel.-Nr.: 01/532 26 16 oder unter <a href="mailto:office@heinke.at" target="_blank" rel="noopener">office@heinke.at</a>.</p>
<p>Liegt der nach der Prozentsatzmethode errechnete Betrag über dem Regelbedarf, ist der höhere maßgeblich (LGZ Wien 07.08.1996 EF 79.924 uvam). Eine angemessene Obergrenze ist für Kinder unter 10 Jahren das 2-fache, für Kinder über 10 Jahren das 2½-fache des Regelbedarfs (LGZ Wien 04.01.1996 uvam zuletzt 27.03.2014,  1 Ob 15/14h; sogenannte/r <em>Playboygrenze</em> oder <em>Unterhaltsstop</em>).</p>
<p><u>Abzüge bei konkurrierenden Unterhaltspflichten:</u></p>
<p>1 % pro weiterem Kind unter 10 Jahren</p>
<p>2 % pro weiterem Kind über 10 Jahren</p>
<p>0 % – 3 % pro weiteren (Ex-)Ehegatten, je nach dessen Einkommen oder nach Höhe der Sorgepflicht.</p>
<h2>C) ANRECHNUNG DER FAMILIENBEIHILFE AUF DEN UNTERHALT  UND BERÜCKSICHTIGUNG DES FAMILIENBONUS PLUS</h2>
<p>Der OGH hat in mehreren bahnbrechenden Entscheidungen (19.11.2002, 4 Ob 52/02d; 26.11.2002, 1 Ob 79/02b; 28.11.2002, 3 Ob 141/02k) zur Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Unterhalt ausgesprochen:</p>
<p>Bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht nur der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern auch die steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen bewirken soll.</p>
<h3>Zur Berechnungsweise:</h3>
<p>Kindesunterhaltsanspruch = Prozentunterhalt &#8211; (Prozentunterhalt × Grenzsteuersatz × 0,004) + Unterhaltsabsetzbetrag</p>
<p>Der Grenzsteuersatz beträgt bei einem Jahresbruttoeinkommen über € 11.000,00 bis  € 18.000,00 25 %, über € 18.000,00 bis € 31.000,00 35 %, über € 31.000,00 bis  € 60.000,00 42 %, über € 60.000,00 bis € 90.000,00 48 % und über € 90.000,00 50%:<br />
<a href="https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/einkommensteuer/est-steuertarif.html#heading_Steuertarif" target="_blank" rel="noopener">https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/einkommensteuer/est-steuertarif.html#heading_Steuertarif</a></p>
<p>Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt für das 1. Kind € 29,20, für das 2. Kind € 43,80 und für jedes weitere Kind € 58,40:<br />
<a href="https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/einkommensteuer/est-steuertarif.html#heading_Steuerabsetzbetraege" target="_blank" rel="noopener">https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/einkommensteuer/est-steuertarif.html#heading_Steuerabsetzbetraege</a></p>
<p>Mit <strong>01.01.2019</strong> wurde der Kinderfreibetrag durch den <strong>Familienbonus Plus</strong> ersetzt. Dieser ist als Steuerabsetzbetrag ausgestaltet, beträgt jährlich EUR 1.500,00 pro minderjähriges Kind und steht den Eltern im Regenfall je zur Hälfte zu. Die entsprechende Auswirkung auf die Unterhaltsbemessung ist jedoch noch nicht geklärt und wird hier eine Entscheidung des OGH abzuwarten sein.</p>
<p>Die überwiegende Literatur spricht sich aber bereits dafür aus, den Familienbonus Plus genauso wie den früheren Kinderfreibetrag als einen „zusätzlichen Absetzbetrag“ für den geldunterhaltspflichtigen Elternteil zu behandeln. In diesem Fall würde der Familienbonus Plus ein &#8222;Nullsummenspiel&#8220; für den geldunterhaltspflichtigen Elternteil darstellen und mittelbar dem Kind zugutekommen bzw. praktisch gesehen zur Gänze (monatlich EUR 125,00) in den Haushalt des betreuenden Elternteils fließen: Eine Hälfte des Familienbonus Plus macht der betreuende Elternteil direkt geltend (sofern er berufstätig ist), um die andere Hälfte erhöht sich die Unterhaltsleistung des unterhaltspflichtigen Elternteils. Ist der betreuende Elternteil nicht berufstätig, erhöht sich die Unterhaltsleistung um den gesamten Familienbonus Plus, den in diesem Fall regelmäßig der geldunterhaltspflichtige Elternteil beziehen wird.</p>
<p>Entsprechend dieser Ausführungen geht dieser Teil der Literatur davon aus, dass die Formel für die Familienbeihilfenanrechnung ab 01.01.2019 zu adaptieren ist und wie folgt zu lauten habe:</p>
<p>Kindesunterhaltsanspruch = Prozentunterhalt &#8211; (Prozentunterhalt × Grenzsteuersatz × 0,004) + Unterhaltsabsetzbetrag + (halber) Familienbonus Plus</p>
<p>Demgegenüber werden in der Literatur und Praxis auch anderslautende Meinungen vertreten, wonach einer Berücksichtigung des Familienbonus Plus in der Anrechnungsformel der Familienbeihilfe nicht zuzustimmen ist und vielmehr der Familienbonus Plus nur bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage des unterhaltspflichtigen Elternteils zu berücksichtigen sei. Diesfalls würde die Steuerersparnis nur im Ausmaß der Unterhaltsquote nach der Prozentwertmethode (siehe Punkt B) an das unterhaltsberechtigte Kind teilhaben und zumindest auch eine teilweise Erleichterung beim unterhaltspflichtigen Elternteil eintreten. Dies entspricht der überwiegenden Rechtsprechung zum Umgang mit diversen Familienzuschlägen, Kinderzuschlägen und Kinderzuschüssen.</p>
<p>Eine weitere Möglichkeit wäre die gänzliche Vernachlässigung des Familienbonus Plus bei der Unterhaltsbemessung. In diesem Fall würde die Steuerersparnis beiden getrenntlebenden Elternteilen in vollem Ausmaß zur freien Verfügung stehen und würde diese zu gleichen Teilen entlasten. Eine Weitergabe an das unterhaltsberechtigte Kind wäre nicht gegeben. Diese Variante würde wohl am ehesten den politischen Ankündigungen entsprechen, laut ersten Stimmen des OGH ist eine entsprechende höchstgerichtliche Entscheidung jedoch unwahrscheinlich.</p>
<p>Jedenfalls bereits klar ist, dass auch im Bereich des Familienbonus Plus der Anspannungsgrundsatz gilt: Könnte der geldunterhaltspflichtige Elternteil den Familienbonus Plus zur Hälfte beziehen oder weiß er, dass der andere Elternteil kein Einkommen (und damit keine Steuerersparnis) hat und er sohin 100% des Familienbonus Plus geltend machen könnte, tut dies aber nicht, so ist dies im Rahmen der Anspannung zu seinen Lasten zu berücksichtigen.</p>
<p>Zur konkreten Berechnung kontaktieren Sie bitte in unserer Kanzlei Herrn Dr. Eric HEINKE unter der Tel.-Nr.: 01/532 26 16 oder unter <a href="mailto:office@heinke.at" target="_blank" rel="noopener">office@heinke.at</a>.</p>
<h2>D) WEITERE UMSTÄNDE DER ANRECHNUNG AUF DEN UNTERHALT</h2>
<p><strong>Bei Selbständigen können sich uU Investitionen bzw Abschreibungen oder Kredite betragsmäßig senkend auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage auswirken</strong> (vgl <em>Siart</em> und <em>Dürauer</em>, Die Auswirkungen von Investitionen, Abschreibungen und Krediten auf die Unterhaltsbemessung, EF-Z 2010, 124).</p>
<p><strong>Der Unterhaltsbedarf eines Kindes verringert sich</strong> dann, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil dem Kind eine <strong>kostenlose Wohnmöglichkeit</strong> zur Verfügung stellt (vgl 4 Ob 41/05s). Es ist grundsätzlich der fiktive Mietwert als Naturalunterhalt, allerdings nur in angemessenen Umfang anzurechnen. Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist im Einzelfall zu prüfen (vgl 7 Ob 95/05d; 6 Ob 5/08s). Laut Statistik Austria entfallen im Durchschnitt 23,8 % der Haushaltsausgaben auf Wohnkosten, was als Maßstab herangezogen werden kann (<a href="http://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/soziales/verbrauchsausgaben/konsumerhebung_2009_2010/index.html" target="_blank" rel="noopener">vgl Verbrauchsausgaben Hauptergebnisse der Konsumerhebung 2009/2010, Seite 11</a>). Natürlich sind seit der genannten Konsumerhebung schon wieder rund 5 Jahre vergangen, weshalb man wohl mit rund 25 % rechnen kann. Laut Judikatur bedarf aber dann, wenn sich der Geldunterhalt aufgrund des Naturalunterhalts durch Versorgung mit einer Wohnung um mehr als ein Viertel mindert, einer Überprüfung, ob der restliche Unterhalt noch zur angemessenen Deckung der Restbedürfnisse ausreicht (vgl 4 Ob 42/10w =  EF-Z 2010/133).</p>
<p><strong>Erhöhte Betreuungsleistungen</strong> des geldunterhaltspflichtigen Elternteils <strong>sind anrechenbar</strong>. Bei gleichwertigen Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen der Eltern für das Kind besteht kein Geldunterhaltsanspruch, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist (vgl 4 Ob 74/10a = EF-Z 2010/135).</p>
<p><strong>Auch erhöhte Kontaktrechtskosten können zu einer Anrechnung führen:</strong> Ein die übliche Dauer (das ist in der Regel 1 Tag pro Woche oder 4 Tage pro Monat, also etwa ein 14-tägiges Wochenendkontaktrecht) überschreitendes Kontaktrecht führt pro weiterem wöchentlichen Kontakttag (also insgesamt ab 2 Tagen pro Woche = 8 Tage pro Monat) zu einer Reduktion des Unterhaltsanspruch um 10 % [seit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG), BGBl I 2013/15, heißt das Besuchsrecht =&gt; Kontaktrecht; vgl 10 Ob 11/04x = EF-Z 2006/11 (<em>Gitschthaler</em>); 7 Ob 178/06m].</p>
<p><strong>Bei gleichwertigen Betreuungsleistungen</strong>, wenn also kein Elternteil mindestens 2/3 der Betreuung durchführt, und Naturalleistungen getrennt lebender Elternteile besteht kein Geldunterhaltsanspruch des Kindes gegen einen der beiden Elternteile, wenn deren Einkommen etwa gleich hoch sind bzw. beide über ein Einkommen verfügen, das jeweils zu über der Luxusgrenze liegenden Geldunterhaltsansprüchen des Kindes führt. Bei weitergehenden Einkommensdifferenzen hat das Kind gegenüber dem besser verdienenden Elternteil einen dessen Betreuungsleistungen ergänzenden angemessenen Geldunterhaltsanspruch. Dieser wird wie folgt ermittelt:</p>
<ol>
<li>der (fiktive) Geldunterhaltsanspruch jedes Elternteils nach der Prozentwertmethode [vgl Punkt B) oben];</li>
<li>dann ist die Familienbeihilfe im Verhältnis dieser (fiktiven) Geldunterhaltsansprüche aufzuteilen und bei jenem Elternteil abzuziehen, der die Familienbeihilfe nicht bezieht;</li>
<li>aufgrund der gleichteiligen Betreuung ist von dem zu Punkt 2. ermittelten Betrag die Hälfte zu nehmen und von diesem der laut Punkt 1. nach der Prozentwertmethode ermittelte Hälftebetrag des die Kinderbeihilfe beziehenden Elternteils abzuziehen; die Differenz ist dann der dem Kind zustehende Unterhaltsbetrag.</li>
</ol>
<p>(vgl 17.09.2015, 1 Ob 158/15i = EF-Z 2016/16)</p>
<p>Freilich sind <strong>Eigeneinkünfte des Kindes</strong>, sei es Natural-, sei es Geldleistungen, <strong>grundsätzlich immer</strong>, allerdings nur das Nettoeinkommen, <strong>anzurechnen</strong>. So zB die Lehrlingsentschädigung, sofern sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt; Präsenzdiener gelten üblicherweise auf Dauer des Präsenzdienstes als selbsterhaltungsfähig; die Untersuchungshaft des Kindes reduziert dann wesentlich den Unterhaltsanspruch, wenn für Unterbringung, Verköstigung und Kleidung gesorgt wird; die Strafhaft des Kindes reduziert dann wesentlich den Unterhaltsanspruch; Waisenpension; Kinderrente; etc.</p>
<h2>E) WANN IST UNTERHALT ANZUPASSEN?</h2>
<p>Jeder Unterhaltspflicht wohnt – ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf – die Umstandsklausel inne, weshalb jede maßgebliche Änderung der Verhältnisse dazu führt, den Unterhalt neu zu bemessen. Dies gilt auch für die Vergangenheit, längstens 3 Jahre zurück.</p>
<p>Eine solche Änderung ist jedenfalls gegeben, wenn etwa ein Alterssprung eintritt.  Die Altersgruppen zum Regelbedarf sind in lit A), jene zum Prozentunterhalt in lit B) ersichtlich.</p>
<p>Auch wesentliche Einkommenserhöhungen ab 10 % (vgl <em>Gitschthaler</em>, Unterhaltsrecht3 Rz 921) oder unverschuldete, wesentliche Einkommensminderungen des Unterhaltspflichtigen, als solche werden jene im Bereich von 8 % bis 10 % angesehen (<em>Gitschthaler</em>, Unterhaltsrecht3 Rz 922), berechtigen zur Unterhaltsanpassung.</p>
<p>Natürlich sind auch wesentliche Sachverhaltsänderungen maßgeblich, wie etwa der Wechsel eines unselbständig erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen in die berufliche Selbständigkeit oder etwa eine Änderung im Eigeneinkommen des Kindes u.v.a.m.</p>
<h2>F) ENDE DER UNTERHALTSPFLICHT</h2>
<p>Kindesunterhalt steht grundsätzlich nur bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit zu. Diese liegt entweder – bei Kindern jedes Alters – bei ausreichenden Eigeneinkünften oder bei Abschluss der Berufsausbildung vor, wobei ein angemessener Zeitraum für die Stellensuche (etwa 6 Monate) zugebilligt wird. Für studierende Kinder ist zielstrebiges Verfolgen des Studiums Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch. Als Maß wird üblicherweise die durchschnittliche Studiendauer herangezogen. Verschiedene Judikate nehmen die Selbsterhaltungsfähigkeit, je nach Studium bzw. Einzelfall, zwischen der Vollendung des 25. bis zum 28. Lebensjahr an (z.B. für 27: 30.06.1993, ÖA 1994, 6). Liegen aber sonstige, etwa gesundheitliche Gründe (Behinderung etc.) vor, kann es sein, das eine Selbsterhaltungsfähigkeit nie eintritt.</p>
<p>Ab Erreichen der Volljährigkeit (= seit 01.07.2001: ab Vollendung des 18. Lebensjahres) ist das Kind eigenständig klagslegitimiert. Ist das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung (durch den Obsorgeberechtigten) noch minderjährig, ist das Pflegschaftsgericht im Außerstreitverfahren zuständig (vgl § 114 Abs 1 JN), ist es schon volljährig, ist sachlich das Bezirksgericht (vgl § 104a JN) zuständig, wo das volljährige präsumptiv unterhaltsberechtigte Kind seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl § 114 Abs 2 JN), wobei hier im Wesentlichen die allgemeinen Zivilprozessregeln gelten.</p>
<h2>G) „VORBEUGEN IST BESSER ALS HEILEN“</h2>
<p>Es empfiehlt sich, bei Unklarheiten eher rasch den Rechtsanwalt zur Beratung aufzusuchen, denn egal ob man Unterhaltsberechtigter oder Unterhaltspflichtiger ist, so könnte beim Unterhaltsberechtigten ein möglicher Anspruch verjähren oder beim Unterhaltspflichtigen ein zu viel bezahlter Unterhalt als vom Unterhaltsberechtigten gutgläubig verbraucht nicht mehr zurückgefordert werden.</p>
<p><strong>Was wird an Daten zur Unterhaltsberechnung benötigt?</strong></p>
<ul>
<li><strong>bei Unselbständigen:</strong><br />
1. das Jahresnettoeinkommen zuzüglich allfälliger Sachbezüge (nur der Privatanteil)<br />
2. das Jahresbruttoeinkommen ohne Weihnachtsremuneration und Urlaubsgeld</li>
</ul>
<ul>
<li><strong><strong>bei Selbständigen:<br />
</strong></strong>1. das Jahresnettoeinkommen der letzten 3 Jahre<br />
2. das Jahresbruttoeinkommen der letzten 3 Jahre<br />
3. die Summe der Entnahmen der letzten 3 Jahre</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Rasch geholfen, ist doppelt geholfen! Kontaktieren Sie daher bitte unsere Kanzlei unter <a href="mailto:office@heinke.at" target="_blank" rel="noopener">office@heinke.at</a> oder mich unter T: +43 1 532 26 16.</strong></p>
<p>Dr. Eric HEINKE</p>
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</div><p>Der Beitrag <a href="https://www.heinke.at/kindesunterhalt-allgemein-und-die-aktuellen-saetze/">Kindesunterhalt – Allgemein und die aktuellen Sätze</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.heinke.at">Heinke + Partner</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Zur Mitteilungs- und Auskunftspflicht des geschiedenen, unterhaltsberechtigten Ehepartners zu seinem Einkommen sowie zu Fragen der Verjährung der Rückforderung von rechtsgrundlos gezahltem Ehegattenunterhalt</title>
		<link>https://www.heinke.at/zur-mitteilungs-und-auskunftspflicht-des-geschiedenen-unterhaltsberechtigten-ehepartners-zu-seinem-einkommen-sowie-zu-fragen-der-verjaehrung-der-rueckforderung-von-rechtsgrundlos-gezahltem-ehegatten/</link>
					<comments>https://www.heinke.at/zur-mitteilungs-und-auskunftspflicht-des-geschiedenen-unterhaltsberechtigten-ehepartners-zu-seinem-einkommen-sowie-zu-fragen-der-verjaehrung-der-rueckforderung-von-rechtsgrundlos-gezahltem-ehegatten/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Eric HEINKE]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Aug 2019 11:35:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>„In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sowohl für die Geltendmachung als auch für die Abwehr von Unterhaltsansprüchen auch zwischen geschiedenen Ehegatten wechselseitige Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche über alle unterhalts-relevanten Umstände bestehen (vgl RIS-Justiz RS0122058; RS0122059). In der Entscheidung 10 Ob 47/07w führte der Oberste Gerichtshof dazu aus: Im Rahmen der persönlichen...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.heinke.at/zur-mitteilungs-und-auskunftspflicht-des-geschiedenen-unterhaltsberechtigten-ehepartners-zu-seinem-einkommen-sowie-zu-fragen-der-verjaehrung-der-rueckforderung-von-rechtsgrundlos-gezahltem-ehegatten/">Zur Mitteilungs- und Auskunftspflicht des geschiedenen, unterhaltsberechtigten Ehepartners zu seinem Einkommen sowie zu Fragen der Verjährung der Rückforderung von rechtsgrundlos gezahltem Ehegattenunterhalt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.heinke.at">Heinke + Partner</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="wprt-container"><p>„In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sowohl für die Geltendmachung als auch für die Abwehr von Unterhaltsansprüchen auch zwischen geschiedenen Ehegatten wechselseitige Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche über alle unterhalts-relevanten Umstände bestehen (vgl RIS-Justiz <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Rechtssatznummer=RS0122058&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=False" target="_blank" rel="noopener">RS0122058</a>; <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Rechtssatznummer=RS0122059&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=False" target="_blank" rel="noopener">RS0122059</a>). In der Entscheidung <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&amp;GZ=10Ob47/07w&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;SucheNachRechtssatz=False&amp;SucheNachText=True" target="_blank" rel="noopener">10 Ob 47/07w</a> führte der Oberste Gerichtshof dazu aus:</p>
<p>Im Rahmen der persönlichen Ehewirkungen ist von der in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Verpflichtung auszugehen, sich wechselseitig über alle wesentlichen Umstände des Berufs- und Privatlebens zu informieren; diese Informationspflicht besteht für die Belange des Unterhalts vor allem auch hinsichtlich des Einkommens. Ein Ehegatte, der dem anderen Ehegatten Bestandteile seines Einkommens verschweigt, handelt pflichtwidrig. Diese wechselseitigen Informationspflichten wirken auch noch nach der Eheauflösung aufgrund des nachehelichen Abwicklungsinteresses weiter fort. […] Unter diesen Gesichtspunkten muss auch zwischen geschiedenen Ehegatten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung betreffend die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände anerkannt werden (vgl dazu auch  <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&amp;GZ=4Ob175/07z&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;SucheNachRechtssatz=False&amp;SucheNachText=True" target="_blank" rel="noopener">4 Ob 175/07z</a>).</p>
<p>Nach diesen Grundsätzen ist der Unterhaltsberechtigte im Allgemeinen dazu verpflichtet, dem Unterhaltspflichtigen wesentliche Änderungen, die den Unterhaltsanspruch dem Grunde oder der Höhe nach betreffen, aus Eigenem mitzuteilen.“ (vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=6ac1b749-6e6b-41bf-8463-5d59406b0258&amp;Position=1&amp;Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=4Ob15%2f19p&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=27.08.2019&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Dokumentnummer=JJT_20190226_OGH0002_0040OB00015_19P0000_000" target="_blank" rel="noopener">26.02.2019, 4 Ob 15/19p</a>)</p>
<p>Hat der unterhaltsberechtigte Ex-Ehepartner schuldhaft seiner Mitteilungspflicht nicht entsprochen, so besteht für den unterhaltspflichtigen ein Schadenersatzanspruch. Dieser verjährt nach <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=3ebb39fe-ab22-49ee-b96a-e505d1a52241&amp;Position=1&amp;Abfrage=Bundesnormen&amp;Kundmachungsorgan=&amp;Index=&amp;Titel=ABGB&amp;Gesetzesnummer=&amp;VonArtikel=&amp;BisArtikel=&amp;VonParagraf=1489&amp;BisParagraf=&amp;VonAnlage=&amp;BisAnlage=&amp;Typ=&amp;Kundmachungsnummer=&amp;Unterzeichnungsdatum=&amp;FassungVom=27.08.2019&amp;VonInkrafttretedatum=&amp;BisInkrafttretedatum=&amp;VonAusserkrafttretedatum=&amp;BisAusserkrafttretedatum=&amp;NormabschnittnummerKombination=Und&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Dokumentnummer=NOR12019236" target="_blank" rel="noopener">§ 1489 ABGB</a> binnen 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.</p>
<p>Es gibt zwar auch eine Erkundigungspflicht des Geschädigten, „die allerdings nicht überspannt werden darf (RIS-Justiz <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Rechtssatznummer=RS0113916&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=False" target="_blank" rel="noopener">RS0113916</a>; <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Rechtssatznummer=RS0034327&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=False" target="_blank" rel="noopener">RS0034327</a>). Nur dann, wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Bei der Frage des Ausmaßes der Erkundigungspflicht des Geschädigten über den die Verjährungsfrist auslösenden Sachverhalt kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (typisch: RIS-Justiz <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Rechtssatznummer=RS0113916&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=False" target="_blank" rel="noopener">RS0113916</a>).“ (vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=6ac1b749-6e6b-41bf-8463-5d59406b0258&amp;Position=1&amp;Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=4Ob15%2f19p&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=27.08.2019&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Dokumentnummer=JJT_20190226_OGH0002_0040OB00015_19P0000_000" target="_blank" rel="noopener">26.02.2019, 4 Ob 15/19p</a>)</p>
<p>„In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Unterhaltsbeiträge, deren Empfang typischerweise zum Verbrauch für die Bedürfnisse des täglichen Lebens bestimmt ist, analog <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=de5d2052-e67e-4d45-944d-238ef65f2dbd&amp;Position=1&amp;Abfrage=Bundesnormen&amp;Kundmachungsorgan=&amp;Index=&amp;Titel=ABGB&amp;Gesetzesnummer=&amp;VonArtikel=&amp;BisArtikel=&amp;VonParagraf=1480&amp;BisParagraf=&amp;VonAnlage=&amp;BisAnlage=&amp;Typ=&amp;Kundmachungsnummer=&amp;Unterzeichnungsdatum=&amp;FassungVom=27.08.2019&amp;VonInkrafttretedatum=&amp;BisInkrafttretedatum=&amp;VonAusserkrafttretedatum=&amp;BisAusserkrafttretedatum=&amp;NormabschnittnummerKombination=Und&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Dokumentnummer=NOR12019226" target="_blank" rel="noopener">§ 1480 ABGB</a> in drei Jahren vor Klagseinbringung verjährt (RIS-Justiz <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Rechtssatznummer=RS0131583&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=False" target="_blank" rel="noopener">RS0131583</a>). [eigene Anmerkung: vgl dazu passend auch <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=c9cfcce2-1cc2-4d78-9948-abf398502df0&amp;Position=1&amp;Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=8Ob110%2f16h&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=27.08.2019&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Dokumentnummer=JJT_20170530_OGH0002_0080OB00110_16H0000_000" target="_blank" rel="noopener">30.05.2017, 8 Ob 110/16h</a>] In der Entscheidung <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&amp;GZ=8Ob92/16m&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;SucheNachRechtssatz=False&amp;SucheNachText=True" target="_blank" rel="noopener">8 Ob 92/16m</a> wurde dazu klargestellt, dass bereits gezahlte Unterhaltsbeiträge vom Unterhaltspflichtigen über den Dreijahreszeitraum hinaus wegen Verjährung nicht zurückgefordert werden können, weil auch eine Unterhaltsforderung nur für einen bis zu drei Jahre zurückliegenden Zeitraum (vor Klagseinbringung) geltend gemacht werden kann und kein Anlass besteht, dem Unterhaltspflichtigen „asymmetrisch“ einen längeren Zeitraum einzuräumen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Rechtsprechung zum Scheinvaterregress (vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&amp;GZ=4Ob201/07y&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;SucheNachRechtssatz=False&amp;SucheNachText=True" target="_blank" rel="noopener">4 Ob 201/07y</a>; <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&amp;GZ=4Ob46/13p&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;SucheNachRechtssatz=False&amp;SucheNachText=True" target="_blank" rel="noopener">4 Ob 46/13p</a>) hier nicht einschlägig, weil in den Fällen der Scheinvaterschaft der Rückforderung des Unterhalts die Beseitigung der rechtlichen Vaterschaft (als objektives Hindernis für die Geltendmachung des Anspruchs) vorangehen muss.“ (vgl <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=6ac1b749-6e6b-41bf-8463-5d59406b0258&amp;Position=1&amp;Abfrage=Justiz&amp;Gericht=&amp;Rechtssatznummer=&amp;Rechtssatz=&amp;Fundstelle=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=True&amp;GZ=4Ob15%2f19p&amp;VonDatum=&amp;BisDatum=27.08.2019&amp;Norm=&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Dokumentnummer=JJT_20190226_OGH0002_0040OB00015_19P0000_000" target="_blank" rel="noopener">26.02.2019, 4 Ob 15/19p</a>)</p>
<p>FAZIT: Sofern Sie Unterhaltspflichtiger sind, sollte man sich mit der Erkundigung trotz der Mitteilungs- und Auskunftspflicht des Unterhaltsberechtigten nicht zu lange Zeit lassen! Jedenfalls nicht mehr als 3 Jahre ab dem „leisesten Verdacht“!</p>
<p>Immerhin gibt es uU – nach erfolgloser Aufforderung an den Unterhaltsberechtigten, entsprechend Auskunft zu geben – die Möglichkeit, mit einer Stufenklage vorzugehen, deren erstes Begehren eben in der „Rechnungslegung“ besteht.</p>
<p>Für eine weitergehende Beratung oder Vertretung wenden Sie sich gerne an meine Kanzlei unter <a href="mailto:office@heinke.at" target="_blank" rel="noopener">office@heinke.at</a> oder per Telefon unter: +43 1 5322616.</p>
<p>Dr. Eric HEINKE</p>
</div><p>Der Beitrag <a href="https://www.heinke.at/zur-mitteilungs-und-auskunftspflicht-des-geschiedenen-unterhaltsberechtigten-ehepartners-zu-seinem-einkommen-sowie-zu-fragen-der-verjaehrung-der-rueckforderung-von-rechtsgrundlos-gezahltem-ehegatten/">Zur Mitteilungs- und Auskunftspflicht des geschiedenen, unterhaltsberechtigten Ehepartners zu seinem Einkommen sowie zu Fragen der Verjährung der Rückforderung von rechtsgrundlos gezahltem Ehegattenunterhalt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.heinke.at">Heinke + Partner</a>.</p>
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		<title>Kindesunterhalt 2018/2019 – Die aktuellen Sätze</title>
		<link>https://www.heinke.at/kindesunterhalt-2018-die-aktuellen-saetze/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Eric HEINKE]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 Sep 2018 06:52:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Unter dem Durchschnittsbedarf (= Regelbedarf) versteht man jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung seiner weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle und sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub hat (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 571, 2.).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.heinke.at/kindesunterhalt-2018-die-aktuellen-saetze/">Kindesunterhalt 2018/2019 – Die aktuellen Sätze</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.heinke.at">Heinke + Partner</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="wprt-container">
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		<h2><strong>A) </strong><strong>DIE AKTUELLEN DURCHSCHNITTSBEDARFSÄTZE AB 01.07.2018:</strong></h2>
<table style="height: 260px;" width="561">
<tbody>
<tr>
<td><strong>Alter</strong></td>
<td></td>
<td><strong>2015/2016</strong></td>
<td><strong>2016/2017</strong></td>
<td><strong>2017/2018</strong></td>
<td><strong>2018/2019</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>00-03 Jahre</td>
<td>   €</td>
<td>199,00</td>
<td>200,00</td>
<td>204,00</td>
<td>208,00</td>
</tr>
<tr>
<td>03-06 Jahre</td>
<td>   €</td>
<td>255,00</td>
<td>257,00</td>
<td>262,00</td>
<td>267,00</td>
</tr>
<tr>
<td>06-10 Jahre</td>
<td>   €</td>
<td>329,00</td>
<td>331,00</td>
<td>337,00</td>
<td>344,00</td>
</tr>
<tr>
<td>10-15 Jahre</td>
<td>   €</td>
<td>376,00</td>
<td>378,00</td>
<td>385,00</td>
<td>392,00</td>
</tr>
<tr>
<td>15-19 Jahre</td>
<td>   €</td>
<td>443,00</td>
<td>446,00</td>
<td>454,00</td>
<td>463,00</td>
</tr>
<tr>
<td>19-28 Jahre</td>
<td>   €</td>
<td>555,00</td>
<td>558,00</td>
<td>569,00</td>
<td>580,00</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Unter dem Durchschnittsbedarf (= Regelbedarf) versteht man jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung seiner weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle und sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub hat (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 571, 2.).<br />
Er bildet nach ständiger Judikatur nur den Mindestunterhalt (LGZ Wien 07.08.1996<br />
EF 79.918 uvam).</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Die neuen Durchschnittsbedarfsätze gültig von 01.07.2018 bis 30.06.2019</strong></p>
<p>Der Rechtsmittelsenat 43 des Landesgerichts für ZRS Wien (43 Nc 11/18x) hat im Juli 2018 – wie in den Vorjahren &#8211; die sich durch die Veränderung im Verbraucherpreisindex 1966 (Stand Mai 2017: 517,6) ergebenden Änderungen in den Verbrauchsausgaben der von Danninger (vgl Ehe und Familie, Juni 1970,<br />
ÖA 1972, 17) erläuterten Durchschnittsfamilie („Normalfall“), bestehend aus<br />
2 Erwachsenen und 2 Kindern mit einem durchschnittlichen Verbrauchsausgabe-rahmen von € 1.382,00 bis € 2.024,00, wie oben ersichtlich, bekanntgegeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>B) PROZENTUELLER UNTERHALTSSATZ („Kindesunterhalt alt“)</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Alter                 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens</strong></p>
<p>00 -06 Jahre:                             <strong>16 %</strong></p>
<p>06 -10 Jahre:                              <strong>18 %</strong></p>
<p>10 -15 Jahre:                               <strong>20 %</strong></p>
<p>ab 15 Jahre:                                <strong>22 %</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Zur </strong><strong>Zur Unterhaltsbemessungsgrundlage:</strong></p>
<p><strong>Bei Selbständigen</strong> ist zur Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens<br />
(= Jahresnettoeinkommen : 12) im Regelfall der Durchschnitt der letzten 3 Jahre heranzuziehen. Doch Vorsicht: Als Nettoeinkommen wird nicht 1:1 jener Betrag herangezogen, der netto nach der (einkommens)steuerlichen Veranlagung bleibt. Einkommenssteuerbescheide sind nämlich nach ständiger Judikatur für sich alleine nicht als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 199, 1). Maßgeblich ist der tatsächlich verbleibende Reingewinn<br />
(= reale Einnahmen abzüglich realer Betriebsausgaben und der Zahlungspflicht für einkommens- und betriebsgebundene Steuern sowie öffentliche Abgaben). Daher fallen (erhöhend) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage etwa steuerlich absetzbare Beträge oder auch Steuerbegünstigungen, denen keine Einkommensminderung bzw. effektive Ausgaben gegenüberstanden (zB AfA, Abschreibungen, Investitionsfreibetrag oder –rücklage etc.). Doch Achtung: Als Unterhaltsbemessungsgrundlage können auch die Privat- oder Naturalentnahmen (dazu jüngst 28.04.2014, 8 Ob 106/13s) herangezogen werden und zwar selbst dann, wenn der Unterhaltspflichtige höhere Entnahmen tätigt, als es dem Reingewinn entspricht (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 207). In Gutachten von Buchsachverständigen, die zur Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen in Unterhaltsverfahren bei Selbständigen eingeholt werden, werden daher immer auch Berechnungen zu den Entnahmen angestellt. Die Gerichte „bedienen“ sich dann meist der höheren, sich nach den beiden Berechnungsmethoden ergebenden Unterhaltsbemessungsgrundlagen. Daher gilt für Selbständige: Vorsicht bei den Entnahmen!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bei unselbständig Erwerbstätigen</strong> entspricht die Unterhaltsbemessungsgrundlage dem Arbeitsentgelt. Im Regelfall wird das gesamte Nettoeinkommen des letzten Jahres herangezogen; somit beträgt das durchschnittliche monatliche Nettoein-kommen 1/12 davon. Jedoch je schwankender das Einkommen ist, ein desto längerer Beobachtungszeitraum wird herangezogen. In die Unterhaltsbemessungsgrundlage fallen nach Abzug der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeträge etwa auch das Feiertagsgeld, das Krankengeld, die Sonderzahlungen, aber auch all jene Aufwandsentschädigungen, die nicht für einen entsprechenden berufsbedingten Mehraufwand verwendet werden. Die Judikatur dazu ist umfangreich: manche Diäten, Reisekosten, Zulagen oder sonstige Einkommensbestandteile werden ganz oder nur teilweise eingerechnet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Anspannungsgrundsatz:</strong> Wenn die tatsächlich erzielten Einkünfte des Unterhaltspflichtigen fehlen oder in auffälliger Weise hinter den nach den Umständen gerechtfertigten Erwartungen zurückbleiben, wird die Unterhaltsbemessungsgrundlage danach ermittelt, was der Unterhaltspflichtige bei Einsatz aller persönlichen Fähigkeiten, also seiner Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens, ins Verdienen hätte bringen können. Es wird also ein fiktiv erzielbares Einkommen, meist durch Gutachten, ermittelt, das dann zur Berechnung des Unterhalts herangezogen wird. Selbst zB bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit kommt es darauf an, ob der Unterhaltspflichtige alles unternimmt, um wieder einer geregelten Arbeit nachzugehen. Auch vor „Umgehungskonstruktionen“ ist zu warnen: § 1 Unterhaltsschutzgesetz (USchG) lautet<em>: </em><em>Geht jemand, der gesetzlich zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist, keinem Erwerb nach, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde, und gewährt ihm ein Dritter in Kenntnis dieser Pflicht Unterhalt, ohne seinerseits hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, so haftet der Dritte dem Unterhaltsberechtigten als Bürge und Zahler für die Unterhaltsschulden, die auf die Zeit der Unterhaltsgewährung entfallen.</em></p>
<p>Da die Judikatur zur Unterhaltsbemessungsgrundlage bei selbständig wie unselbständig Erwerbstätigen sehr umfangreich ist und eine Darstellung den Rahmen hier sprengen würde, ist eine individuelle Überprüfung bzw. Berechnung erforderlich. Zur konkreten Berechnung kontaktieren Sie bitte in unserer Kanzlei Herrn Dr. Eric HEINKE unter der Tel.-Nr.: 01/535 00 35 oder unter <a href="mailto:office@heinke.at">office@heinke.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Liegt der nach der Prozentsatzmethode errechnete Betrag über dem Regelbedarf, ist der höhere maßgeblich (LGZ Wien 07.08.1996 EF 79.924 uvam). Eine angemessene Obergrenze ist für Kinder unter 10 Jahren das 2–fache, für Kinder über 10 Jahren das 2½-fache des Regelbedarfs (LGZ Wien 04.01.1996 uvam zuletzt 27.03.2014,<br />
1 Ob 15/14h; sogenannte/r <em>Playboygrenze </em>oder <em>Unterhaltsstop</em>).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><u>Abzüge bei konkurrierenden Unterhaltspflichten:</u></p>
<p>1 % pro weiterem Kind unter 10 Jahren</p>
<p>2 % pro weiterem Kind über 10 Jahren</p>
<p>0 % – 3 % pro weiteren (Ex-)Ehegatten, je nach dessen Einkommen oder nach Höhe der Sorgepflicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>C) ANRECHNUNG DER FAMILIENBEIHILFE AUF DEN UNTERHALT </strong></h2>
<p><strong> („Kindesunterhalt neu“)</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der OGH hat in mehreren bahnbrechenden Entscheidungen (19.11.2002, 4 Ob 52/02d; 26.11.2002, 1 Ob 79/02b; 28.11.2002, 3 Ob 141/02k) zur Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Unterhalt ausgesprochen:</p>
<p>Bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht nur der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern auch die steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen bewirken soll.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h4>Zur Berechnungsweise:</h4>
<p>Der Kindesunterhaltsanspruch = Prozentunterhalt &#8211; (Prozentunterhalt × Berechnungssteuersatz × 0,004) + Unterhaltsabsetzbetrag.</p>
<p>Der Berechnungssteuersatz beträgt bei einem Jahresbruttoeinkommen über<br />
€ 60.000,00 50 %, über € 25.000,00 43,21 % und über € 11.000,00 36,50 %:</p>
<p><a href="https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/einkommensteuer/est-steuertarif.html#heading_Steuertarif">https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/einkommensteuer/est-steuertarif.html#heading_Steuertarif</a></p>
<p>Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt für das 1. Kind € 29,20, für das 2. Kind € 43,80 und für jedes weitere Kind € 58,40:</p>
<p><a href="https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/einkommensteuer/est-steuertarif.html#heading_Steuerabsetzbetraege">https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/einkommensteuer/est-steuertarif.html#heading_Steuerabsetzbetraege</a></p>
<p>Zur konkreten Berechnung kontaktieren Sie bitte in unserer Kanzlei Herrn Dr. Eric HEINKE unter der Tel.-Nr.: 01/535 00 35 oder unter <a href="mailto:office@heinke.at">office@heinke.at</a></p>
<p><strong> </strong></p>
<h2><strong>D) WEITERE UMSTÄNDE DER ANRECHNUNG AUF DEN UNTERHALT</strong></h2>
<p><strong>Bei Selbständigen können sich uU Investitionen bzw Abschreibungen oder Kredite betragsmäßig senkend auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage auswirken</strong> (vgl <em>Siart</em> und <em>Dürauer</em>, Die Auswirkungen von Investitionen, Abschreibungen und Krediten auf die Unterhaltsbemessung, EF-Z 2010, 124).</p>
<p>Der <strong>Unterhaltsbedarf eines Kindes verringert sich</strong> dann, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil dem Kind eine <strong>kostenlose Wohnmöglichkeit</strong> zur Verfügung stellt (vgl 4 Ob 41/05s). Es ist grundsätzlich der fiktive Mietwert als Naturalunterhalt, allerdings nur in angemessenen Umfang anzurechnen. Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist im Einzelfall zu prüfen (vgl 7 Ob 95/05d; 6 Ob 5/08s). Laut Statistik Austria entfallen im Durchschnitt 23,8 % der Haushaltsausgaben auf Wohnkosten, was als Maßstab herangezogen werden kann (vgl Verbrauchsausgaben Hauptergebnisse der Konsumerhebung 2009/2010, Seite 11: <a href="http://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/soziales/verbrauchsausgaben/konsumerhebung_2009_2010/index.html">http://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/soziales/verbrauchsausgaben/konsumerhebung_2009_2010/index.html</a> ). Natürlich sind seit der genannten Konsumerhebung schon wieder rund 5 Jahre vergangen, weshalb man wohl mit rund 25 % rechnen kann. Laut Judikatur bedarf aber dann, wenn sich der Geldunterhalt aufgrund des Naturalunterhalts durch Versorgung mit einer Wohnung um mehr als ein Viertel mindert, einer Überprüfung, ob der restliche Unterhalt noch zur angemessenen Deckung der Restbedürfnisse ausreicht (vgl 4 Ob 42/10w =</p>
<p>EF-Z 2010/133).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Erhöhte Betreuungsleistungen</strong> des geldunterhaltspflichtigen Elternteils <strong>sind anrechenbar</strong>. Bei gleichwertigen Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen der Eltern für das Kind besteht kein Geldunterhaltsanspruch, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist (vgl 4 Ob 74/10a = EF-Z 2010/135).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Auch erhöhte Kontaktrechtskosten können zu einer Anrechnung führen:</strong> Ein die übliche Dauer (das ist in der Regel 1 Tag pro Woche oder 4 Tage pro Monat, also etwa ein 14-tägiges Wochenendkontaktrecht) überschreitendes Kontaktrecht führt pro weiterem wöchentlichen Kontakttag (also insgesamt ab 2 Tagen pro Woche = 8 Tage pro Monat) zu einer Reduktion des Unterhaltsanspruch um 10 % [seit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG), BGBl I 2013/15, heißt das Besuchsrecht =&gt; Kontaktrecht; vgl 10 Ob 11/04x = EF-Z 2006/11 (Gitschthaler); 7 Ob 178/06m].</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bei gleichwertigen Betreuungsleistungen</strong>, wenn also kein Elternteil mindestens 2/3 der Betreuung durchführt, und Naturalleistungen getrennt lebender Elternteile besteht kein Geldunterhaltsanspruch des Kindes gegen einen der beiden Elternteile, wenn deren Einkommen etwa gleich hoch sind bzw. beide über ein Einkommen verfügen, das jeweils zu über der Luxusgrenze liegenden Geldunterhaltsansprüchen des Kindes führt. Bei weitergehenden Einkommensdifferenzen hat das Kind gegenüber dem besser verdienenden Elternteil einen dessen Betreuungsleistungen ergänzenden angemessenen Geldunterhaltsanspruch. Dieser wird wie folgt ermittelt:</p>
<ol>
<li>der (fiktive) Geldunterhaltsanspruch jedes Elternteils nach der Prozentwertmethode [vgl Punkt B) oben];</li>
<li>dann ist die Familienbeihilfe im Verhältnis dieser (fiktiven) Geldunterhaltsansprüche aufzuteilen und bei jenem Elternteil abzuziehen, der die Familienbeihilfe nicht bezieht;</li>
<li>aufgrund der gleichteiligen Betreuung ist von dem zu Punkt 2. ermittelten Betrag die Hälfte zu nehmen und von diesem der laut Punkt 1. nach der Prozentwertmethode ermittelte Hälftebetrag des die Kinderbeihilfe beziehenden Elternteils abzuziehen; die Differenz ist dann der dem Kind zustehende Unterhaltsbetrag.</li>
</ol>
<p>(vgl 17.09.2015, 1 Ob 158/15i = EF-Z 2016/16)</p>
<p>Freilich sind <strong>Eigeneinkünfte des Kindes</strong>, sei es Natural-, sei es Geldleistungen, <strong>grundsätzlich immer</strong>, allerdings nur das Nettoeinkommen, <strong>anzurechnen</strong>. So zB die Lehrlingsentschädigung, sofern sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt; Präsenzdiener gelten üblicherweise auf Dauer des Präsenzdienstes als selbsterhaltungsfähig; die Untersuchungshaft des Kindes reduziert dann wesentlich den Unterhaltsanspruch, wenn für Unterbringung, Verköstigung und Kleidung gesorgt wird; die Strafhaft des Kindes reduziert dann wesentlich den Unterhaltsanspruch; Waisenpension; Kinderrente; etc.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>E) WANN IST UNTERHALT ANZUPASSEN?</strong></h2>
<p>Jeder Unterhaltspflicht wohnt – ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf – die Umstandsklausel inne, weshalb jede maßgebliche Änderung der Verhältnisse dazu führt, den Unterhalt neu zu bemessen. Dies gilt auch für die Vergangenheit, längstens 3 Jahre zurück.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine solche Änderung ist jedenfalls gegeben, wenn etwa ein Alterssprung eintritt.<br />
Die Altersgruppen zum Regelbedarf sind in lit A), jene zum Prozentunterhalt in lit B) ersichtlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch wesentliche Einkommenserhöhungen ab 10 % (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 921) oder unverschuldete, wesentliche Einkommensminderungen des Unterhaltspflichtigen, als solche werden jene im Bereich von 8 % bis 10 % angesehen (Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 922), berechtigen zur Unterhaltsanpassung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Natürlich sind auch wesentliche Sachverhaltsänderungen maßgeblich, wie etwa der Wechsel eines unselbständig erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen in die berufliche Selbständigkeit oder etwa eine Änderung im Eigeneinkommen des Kindes u.v.a.m.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>F) ENDE DER UNTERHALTSPFLICHT</strong></h2>
<p>Kindesunterhalt steht grundsätzlich nur bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit zu. Diese liegt entweder – bei Kindern jedes Alters – bei ausreichenden Eigeneinkünften oder bei Abschluss der Berufsausbildung vor, wobei ein angemessener Zeitraum für die Stellensuche (etwa 6 Monate) zugebilligt wird. Für studierende Kinder ist zielstrebiges Verfolgen des Studiums Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch. Als Maß wird üblicherweise die durchschnittliche Studiendauer herangezogen. Verschiedene Judikate nehmen die Selbsterhaltungsfähigkeit, je nach Studium bzw. Einzelfall, zwischen der Vollendung des 25. bis zum 28. Lebensjahr an (z.B. für 27: 30.06.1993, ÖA 1994, 6). Liegen aber sonstige, etwa gesundheitliche Gründe (Behinderung etc.) vor, kann es sein, das eine Selbsterhaltungsfähigkeit nie eintritt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ab Erreichen der Volljährigkeit (= seit 01.07.2001: ab Vollendung des 18. Lebensjahres) ist das Kind eigenständig klagslegitimiert. Ist das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung (durch den Obsorgeberechtigten) noch minderjährig, ist das Pflegschaftsgericht im Außerstreitverfahren zuständig (vgl § 114 Abs 1 JN), ist es schon volljährig, ist sachlich das Bezirksgericht (vgl § 104a JN) zuständig, wo das volljährige präsumptiv unterhaltsberechtigte Kind seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl § 114 Abs 2 JN), wobei hier im Wesentlichen die allgemeinen Zivilprozessregeln gelten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>E) „VORBEUGEN IST BESSER ALS HEILEN“</strong></h2>
<p>Es empfiehlt sich, bei Unklarheiten eher rasch den Rechtsanwalt zur Beratung aufzusuchen, denn egal ob man Unterhaltsberechtigter oder Unterhaltspflichtiger ist, so könnte beim Unterhaltsberechtigten ein möglicher Anspruch verjähren oder beim Unterhaltspflichtigen ein zu viel bezahlter Unterhalt als vom Unterhaltsberechtigten gutgläubig verbraucht nicht mehr zurückgefordert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was wird an Daten zur Unterhaltsberechnung benötigt?</strong></p>
<ul>
<li><strong>bei Unselbständigen:</strong><br />
1. das Jahresnettoeinkommen zuzüglich allfälliger Sachbezüge (nur der Privatanteil)<br />
2. das Jahresbruttoeinkommen ohne Weihnachtsremuneration und Urlaubsgeld</li>
</ul>
<ul>
<li><strong><strong>bei Selbständigen:</strong></strong>1. das Jahresnettoeinkommen der letzten 3 Jahre<br />
2. das Jahresbruttoeinkommen der letzten 3 Jahre<br />
3. die Summe der Entnahmen der letzten 3 Jahre</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Rasch geholfen, ist doppelt geholfen! Kontaktieren Sie daher bitte unsere Kanzlei unter <a href="mailto:office@heinke.at">office@heinke.at</a> oder mich unter T: +43.1.535.00.35</strong></p>
<p>Dr. Eric HEINKE</p>
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