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	<title>Wirtschaftsrecht Archive &#8211; Heinke + Partner</title>
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	<description>Kooperation selbständiger Rechtsanwälte</description>
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	<title>Wirtschaftsrecht Archive &#8211; Heinke + Partner</title>
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		<title>Auswirkungen von COVID-19 auf aktuelle Zivilverfahren</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Eric HEINKE]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Apr 2020 22:00:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Als Teil des 2. COVID-19-Gesetzes (BGBl I 2020/16) trat das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz mit 22. 3. 2020 bis längstens 31. 12. 2020 in Kraft. Intention des Gesetzgebers war, dass aufgrund krankheitsbedingter oder maßnahmenbedingter Ausfälle sowohl des Gerichtspersonals als auch der rechtsberatenden Berufe und der Parteien...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="wprt-container"><div>
<p>Als Teil des 2. COVID-19-Gesetzes (BGBl I 2020/16) trat das <span class="unterstrichen_inline">Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz</span> mit 22. 3. 2020 bis längstens 31. 12. 2020 in Kraft. Intention des Gesetzgebers war, dass <i>aufgrund krankheitsbedingter oder maßnahmenbedingter Ausfälle sowohl des Gerichtspersonals als auch der rechtsberatenden Berufe und der Parteien ein Tätigwerden innerhalb der gesetzlich vorgesehen Fristen nicht immer möglich oder tunlich ist, sollen doch persönliche Kontakte zwischen Menschen in anhängigen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen</i> (vgl Teil I leg cit; gemeint sind sohin landläufig wohl die &#8222;Zivilverfahren&#8220;) sowie in laufenden <i>Verfahren in Strafsachen</i> (vgl Teil II leg cit) so weit wie möglich vermieden werden [vgl 397/A vom 19. 3. 2020 (27. GP)].</p>
<p>Ich nehme nur Bezug auf <i>Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen,</i> also auf Zivil-, Außerstreit-, Grundbuchs-, Firmenbuch-, Exekutions-, und Insolvenzverfahren (vgl §§ 1 bis 8 leg cit):</p>
<p>Bei Zivilprozessen sowie in Außerstreit-, Grundbuchs-, Firmenbuch-, Exekutions-, und Insolvenzverfahren werden alle prozessualen (gesetzliche wie richterliche) Fristen unterbrochen, die nach dem 22. 3. 2020 beginnen oder noch nicht abgelaufen waren. Ausgenommen sind nur solche in Verfahren über die Aufrechterhaltung einer freiheitsentziehenden Maßnahme [vgl <span class="multilink">§ 20 UbG</span>, <span class="multilink">§ 11 HeimAufG</span><i>; Entscheidungen über Einschränkungen, die nicht den Grad eines Freiheitsentzugs nach dem PersFrG und <span class="multilink">Art 5 EMRK</span> erreichen, wie Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit bereits aufgehobener Maßnahmen</i>, sind damit nicht gemeint: vgl 397/A vom 19. 3. 2020 (27. GP) zu Art 21 zu § 1], und Leistungsfristen (vgl § 1 Abs 1 leg cit).</p>
<p>Leistungsfristen wurden deswegen ausdrücklich ausgenommen, weil einerseits deren Zuordnung als materiell-rechtliche oder prozessuale Fristen nicht immer möglich ist, und andererseits Rechtssicherheit für alle Parteien eines Gerichtsverfahrens und für deren Vertreter herrschen soll [vgl 397/A vom 19. 3. 2020 (27. GP) zu Art 21 zu § 1]. Eine Ausnahme davon: Eine <i>schriftliche Mahnung einer</i> nach dem 22. 3. 2020 <i>fällig gewordenen Verbindlichkeit führt nicht zum Verzug nach <span class="multilink">§ 156a Abs 1 IO</span></i> (vgl § 5 leg cit).</p>
<p>Weiters wurde die Hemmung von Fristen für die Anrufung des Gerichts (in § 2 leg cit) angeordnet: Der Zeitraum vom 22. 3. 2020 bis zum Ablauf des 30.4.2020 wird <i>in die Zeit, in der bei einem Gericht eine Klage oder ein Antrag zu erheben oder eine Erklärung abzugeben ist, nicht eingerechnet</i>.</p>
<p>Dies betrifft nicht nur laufende materiell-rechtliche Fristen anhängiger Verfahren (zB Klagsausdehnung vor Verjährung oä), sondern gilt auch für eine Vielzahl von materiell-rechtlichen Fristen, die für <i>das Anhängigmachen eines Verfahrens</i> (Klage oder verfahrenseinleitender Antrag) in diversen Rechtsvorschriften festgelegt sind [vgl 397/A vom 19. 3. 2020 (27. GP) zu Art 21 zu § 1].</p>
<p>Damit, so der Gesetzesantrag, sind nicht nur <i>Verjährungsfristen, die Frist für die Besitzstörungsklage nach § 454 ZPO, die Anrufung des Gerichts gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers nach <span class="multilink">§ 67 Abs 2 ASGG</span>, die Anrufung der Schlichtungsstelle nach <span class="multilink">§ 40 MRG</span></i>, sondern etwa auch Fristen gemeint, die sich in arbeitsrechtlichen Gesetzen finden, etwa für <i>die Kündigungsanfechtung nach <span class="multilink">§ 105 ArbVG</span></i>. Die Hemmung gilt so für die Frist des § 95 EheG für den Anspruch auf nacheheliche Aufteilung oder für die gemäß <span class="multilink">§ 110 Abs 4 IO</span> vom Insolvenzgericht bestimmte Frist zur Klageerhebung (keine Folgen nach § 123b Abs 2, § 131 Abs 3 oder § 134 Abs 2 IO). Gleiches gilt <i>für verschiedene Erklärungen, die dem Gericht gegenüber abzugeben sind</i>, etwa <i>die Vorlage von Unterlagen der Rechnungslegung</i> (zB in Insolvenz- oder Erwachsenenschutzverfahren), wohl aber nicht &#8211; weil ja Leistungsfristen ausdrücklich ausgenommen sind &#8211; für die in Erfüllung eines Zwischenurteils nach einer Stufenklage (vgl Art XLII EGZPO) abzugebende Rechnungslegung oder Eidesleistung.</p>
<p>Zum gesetzlichen Hintergrund: Aufgrund <i>von schon gegebenen Krankenständen, Kurzarbeit oder Home-Office in Rechtsanwaltskanzleien</i> ist <i>wenig Personal vorhanden und auch nicht sicher, dass dieses mit Ablauf der Unterbrechungsfrist wieder voll zur Verfügung steht. Damit können etwa Fristen, in denen nur mehr wenige Tage offen sind, möglicherweise nicht eingehalten werden. Es soll daher zur Erleichterung der Tätigkeit der rechtsberatenden Berufe, aber auch der unvertretenen Parteien, die viele ihre Angelegenheiten nach Ende dieser besonderen Situation wieder ordnen müssen, darüber hinaus aber auch zur Klarheit und Rechtssicherheit eine Unterbrechung und damit ein Neubeginn des Fristenlaufs vorgesehen werden</i> [vgl 397/A vom 19. 3. 2020 (27. GP) zu Art 21 zu § 1].</p>
<p>Kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit: Richter dürfen im jeweiligen Verfahren gesondert mit Beschluss und unanfechtbar (vgl § 1 Abs 2 leg cit; <span class="unterstrichen_inline">eigene Anm:</span> richtig wohl &#8222;nicht gesondert anfechtbar&#8220;: Eine Überprüfung des richterlichen Ermessens muss zumindest im Rechtsmittel gegen die Endentscheidung möglich sein, da es sonst der Vorgaben des § 1 Abs 3 leg cit nicht bedürft hätte!) aussprechen, dass eine Frist nicht unterbrochen wird. Das Gericht hat <i>gleichzeitig eine neue angemessene Frist</i> festzusetzen und dies nur, wenn <i>nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Gerichtsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen</i> (vgl § 1 Abs 3 leg cit).</p>
<p>Der Gesetzesantrag führt als Beispiel an: Mit einem Beschluss ist auch der Beschluss zuzustellen, mit dem <i>die Unterbrechung der Rekursfrist aufgehoben wird und ausgesprochen wird, dass die neue Frist 14 Tage</i> (auch zB <i>nur 10 Tage) für den Rekurs beträgt. Die Angemessenheit wird sich an den gesetzlichen Fristen zu orientieren haben.</i> Die neue Frist läuft ab Zustellung dieses Beschlusses. Für alle, im Verfahren folgenden Fristen gilt dann wieder die Fristunterbrechung des § 1 Abs 1 leg cit. Wohl aus Gründen der in den Verfahren zu wahrenden &#8222;Waffengleichheit&#8220; ist <i>nach Einlangen des Rekurses dieser, wenn das Rekursverfahren zweiseitig ist, zuzustellen und vom Gericht daher (neuerlich) gleichzeitig anzuordnen, dass die Unterbrechung der Rekursbeantwortungsfrist aufgehoben wird</i> [vgl 397/A vom 19. 3. 2020 (27. GP) zu Art 21 zu § 1].</p>
<p>Schließlich wird aber auch zur Flexibilität einer allenfalls sich aus der Praxis ergebenden Anpassungsnotwendigkeit der Bundesministerin für Justiz gesetzlich die allgemeine Ermächtigung eingeräumt, mittels Verordnung festzulegen, <i>ob eine weitere Verlängerung dieser Unterbrechungen erforderlich ist oder ob &#8211; zu den ohnedies bereits angeordneten Ausnahmen &#8211; weitere treten sollen und so eine angeordnete Unterbrechung wieder beseitigt wird</i> (vgl § 8 leg cit).</p>
<p>Zur Wirkung: Unterbrochene Fristen beginnen ab 1. 5. 2020 neu zu laufen (vgl § 1 Abs 1, 2. Satz leg cit).</p>
<p>§ 3 leg cit nimmt Bezug auf <i>Anhörungen, mündliche Verhandlungen, Vollzugsaufträge, Protokollaranbringen und Zustellungen</i>: Die persönlichen Kontakte zwischen allen sollen auf das Notwendigste reduziert werden. Das Gesetzestext verweist dazu auf die in § 1 Abs 3 leg cit festgelegten Kriterien, die auch für die Abfertigungen gerichtlicher Erledigungen gelten (vgl § 3, 4. Satz leg cit). Erweist es sich danach, dass <i>eine Anhörung einer Partei oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich</i> ist, <i>so kann sie auch ohne persönliche Anwesenheit aller Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel vorgenommen bzw durchgeführt werden</i> (vgl § 3, 3. Satz leg cit). Hier nahm der Gesetzgeber &#8222;Anleihe&#8220; am Art 8 Abs 1 EuBagVO, wonach das Gericht <i>zur Verfügung stehende geeignete Mittel der Fernkommunikationstechnologie wie etwa die Video- oder Telekonferenz</i> verwenden kann. Nahezu &#8222;überflüssig&#8220; ist mE der Hinweis, dass Zustellungen mittels ERV weiterhin vorzunehmen sind (vgl § 3 letzter Satz leg cit).</p>
<p>Das Gesetz regelt noch zwei Spezialmaterien:</p>
<p class="aufz1 aufz-no-bullets">1. Die Frist für den Prüfungsantrag nach <span class="multilink">§ 11 KartG</span> für Zusammenschlussanmeldungen nach <span class="multilink">§ 9 KartG</span>, die vor dem 30. 4. 2020 bei der BWB einlangen, und die Entscheidungsfrist nach <span class="multilink">§ 14 KartG</span> laufen ab 1.5.2020 (vgl § 6 leg cit).</p>
<p class="aufz1 aufz-no-bullets">2. Bis 30. 4. 2020 sind <i>Titelvorschüsse nach <span class="multilink">§ 3 UVG</span> auch dann zu gewähren, wenn das Kind keinen entsprechenden Exekutionsantrag bei Gericht einbringt. Solche Vorschüsse sind abweichend von <span class="multilink">§ 8 UVG</span> längstens für ein halbes Jahr zu gewähren</i> (§ 7 leg cit).</p>
<p><span class="unterstrichen_inline">Fazit:</span> Das 2. COVID-19-Gesetz bedeutet für &#8222;normale&#8220; Zivilverfahren vorläufig bis 30. 4. 2020 einen De-facto-Stillstand. Praktiker haben daher in solchen lauter Terminabberaumungen erhalten. Ob Anträge auf EV (vgl §§ 378 ff EO) oder sonst dringende Anträge, zB Beweissicherung (vgl §§ 384 ff ZPO), gesonderte Wohnungsnahme (vgl § 92 ABGB) usw, nach den Kriterien des § 1 Abs 3 leg cit notwendigerweise zu verhandeln und zu erlassen sind, ist in das &#8211; nicht gesondert anfechtbare &#8211; Ermessen des Richters gestellt. Der <i>iudex iustus</i> wird damit aber verantwortungsvoll umgehen. Betroffene sind überdies bei allfälligen Ermessensfehlern durch <span class="multilink">§ 1 Abs 1 AHG</span> geschützt: Der Rechtsträger hat diesfalls <i>für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben</i>, finanziell aufzukommen. Besondere Zeiten erfordern, besondere Maßnahmen. Im Bereich des Zivilverfahrens erfolgte dies in einem &#8222;verträglichen&#8220; und zeitlich (vorerst) bis 30. 4. 2020 begrenzten Ausmaß. Es bleibt trotz des aktuellen &#8222;Silberstreifs am Horizont&#8220; abzuwarten, ob die Befristung mit 30. 4. 2020 ausreicht oder von der Bundesministerin für Justiz verlängert wird.</p>
<p><a href="https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.LIcure20200026" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Zum Originalartikel aus <span id="main:document-contents">CuRe 2020/26</span> vom 06.04.2020</a></p>
</div>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>COVID-19 Folgen: Was nun? Informationen für KMUs und EPUs</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Eric HEINKE]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Apr 2020 10:07:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Folgen der COVID-19 Pandemie sind für KMUs und EPUs meist existenzbedrohend. Hier ein grober Überblick über ihre verschiedenen Ansprüche: Derzeit gibt es zwar keinen Anspruch auf Verdienstentgang nach § 32 ff EpidemieG, aber dafür weitergehende Ansprüche insbesondere nach dem Härtefallfondsgesetz: Betroffene werden zwar durch den COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bzw. den Härtefall-Fonds...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.heinke.at/covid-19-folgen-was-nun-informationen-fuer-kmus-und-epus/">COVID-19 Folgen: Was nun? Informationen für KMUs und EPUs</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.heinke.at">Heinke + Partner</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="wprt-container"><p>Die Folgen der COVID-19 Pandemie sind für KMUs und EPUs meist existenzbedrohend. Hier ein grober Überblick über ihre verschiedenen Ansprüche:</p>
<p><strong>Derzeit gibt es zwar keinen Anspruch auf Verdienstentgang nach <a href="https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=10010265" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 32 ff EpidemieG</a>, aber dafür weitergehende Ansprüche insbesondere nach dem <a href="https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=20011085" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Härtefallfondsgesetz</a>:</strong></p>
<p>Betroffene werden zwar durch den COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bzw. den Härtefall-Fonds der Wirtschaftskammer entschädigt. Gänzlich ausgeschlossen sind Ansprüche aus dem EpidemieG aber dennoch nicht, was mittlerweile auch vom Verfassungsgerichtshof überprüft wird.</p>
<p>Nach Aufhebung der gesetzliche COVID-19-Maßnahmen muss man jedenfalls zur Wahrung seiner Ansprüche nach dem EpidemieG <strong>binnen 6 Wochen</strong> den entstandenen Verdienstentgang bei der Bezirkshauptmannschaft oder beim Magistrat anmelden und dessen Ersatz verlangen. Eine allenfalls ablehnende Entscheidung muss mittels Beschwerde bekämpft werden, wobei ein Rechtszug bis zum Verfassungsgerichtshof denkbar ist. Achtung: Es laufen diesfalls Rechtsmittelfristen. Kommen Sie daher rasch mit solchen Entscheidungen zu mir.</p>
<p>Meine Kanzlei berät Sie gerne, welche Ansprüche Ihnen und Ihrem Unternehmen in und nach der Corona-Krisenzeit zustehen.</p>
<p><strong>Ansprüche kann es aber auch aus einer allenfalls abgeschlossenen Epidemie- und Betriebsunterbrechungsversicherung geben:</strong></p>
<p>Epidemieversicherungen gehen meist nicht über den Wortlaut hinaus, denn in den Versicherungsbedingungen (VB) sind Pandemien als Versicherungsfall häufig ausgeschlossen. Während bei einer Epidemie bloß Regionen betroffen sind, ist eine Pandemie eine weltweite Krise. Die Einstufung der WHO von COVID-19 als Pandemie führt – bei entsprechender Differenzierung in den VB – oft zu einem Entfall der Versicherungsdeckung, sofern darin kein Verstoß gegen Treu und Glauben zu erblicken ist.</p>
<p>Betriebsunterbrechungsversicherungen haben oft einen viel weiteren Anwendungsbereich. Dennoch ist ein Blick in den konkreten Vertrag und die VB notwendig, um einen Leistungsanspruch zu beurteilen. Die Verträge der österreichischen Versicherungsunternehmen weichen stark voneinander ab, sodass jeder Einzelfall gesondert geprüft werden muss, um zu beurteilen, was Ihnen als Versicherungsnehmer zusteht.</p>
<p><strong>Mein Rat in allen beiden Vertragssparten:</strong> Man sollte man selbst bei einem Ausschluss der Pandemie in den VB seine Ansprüche nachweislich und ohne Aufschub beim Versicherer anmelden. Im Fall einer Ablehnung der Deckung sollte man unbedingt und unverzüglich rechtsanwaltlichen Rat einholen: Einerseits laufen Fristen nach den VB und/oder dem <a href="https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=10001979" target="_blank" rel="noopener noreferrer">VersVG</a>, andererseits ist zu überprüfen, ob der Versicherer die Ablehnung formgerecht gültig und inhaltlich zu Recht vorgenommen hat. Mein Kanzleiteam und ich unterstützen Sie dabei gerne.</p>
<p>Meine Kanzlei ist für Sie zu den Öffnungszeiten von Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 17:00 Uhr und am Freitag von 09:00 bis 14:00 Uhr (nicht am Karfreitag) telefonisch unter +43 1 5322616 und immer unter <a href="mailto:office@heinke.at" target="_blank" rel="noopener noreferrer">office@heinke.at</a> per E-Mail erreichbar.<br />
Bleiben Sie gesund!</p>
<p>Dr. Eric HEINKE</p>
</div><p>Der Beitrag <a href="https://www.heinke.at/covid-19-folgen-was-nun-informationen-fuer-kmus-und-epus/">COVID-19 Folgen: Was nun? Informationen für KMUs und EPUs</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.heinke.at">Heinke + Partner</a>.</p>
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		<title>Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser: Auch E-Mails, die im Spam-Ordner landen, entfalten volle Rechtswirksamkeit! Daher sollte man den Spam-Ordner regelmäßig kontrollieren!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Eric HEINKE]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Sep 2019 07:49:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auch in seiner Entscheidung vom 20.02.2019, 3 Ob 224/18i hält der Oberste Gerichtshof (OGH) an der bisherigen Rechtsprechung zum wirksamen Zugang von E-Mails fest. Hier auszugweise aus dieser OGH-Entscheidung: Für den Zugang elektronischer Willenserklärungen in den Machtbereich des Empfängers ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Mailbox des Empfängers jedenfalls...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="wprt-container"><p>Auch in seiner Entscheidung vom 20.02.2019, <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Dokumentnummer=JJT_20190220_OGH0002_0030OB00224_18I0000_000" target="_blank" rel="noopener noreferrer">3 Ob 224/18i</a> hält der Oberste Gerichtshof (OGH) an der bisherigen Rechtsprechung zum wirksamen Zugang von E-Mails fest. Hier auszugweise aus dieser OGH-Entscheidung:</p>
<p>Für den Zugang elektronischer Willenserklärungen in den Machtbereich des Empfängers ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Mailbox des Empfängers jedenfalls dann zu seinem Machtbereich gehört, wenn er zu erkennen gegeben hat, dass er über die E-Mail-Adresse erreichbar ist (<a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&amp;GZ=6Ob152/18y&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;SucheNachRechtssatz=False&amp;SucheNachText=True" target="_blank" rel="noopener noreferrer">6 Ob 152/18y</a>; <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&amp;GZ=9Ob56/13w&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;SucheNachRechtssatz=False&amp;SucheNachText=True" target="_blank" rel="noopener noreferrer">9 Ob 56/13w</a> mwN). In der Entscheidung <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&amp;GZ=2Ob108/07g&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;SucheNachRechtssatz=False&amp;SucheNachText=True" target="_blank" rel="noopener noreferrer">2 Ob 108/07g</a> wurde dies dahin präzisiert, dass eine E-Mail für den Empfänger in dem Zeitpunkt abrufbar ist, in dem sie in seiner Mailbox eingelangt und gespeichert ist und am Bildschirm angezeigt oder ausgedruckt werden kann, das heißt, sobald ein Abruf durch den Empfänger möglich ist (RIS-Justiz <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Rechtssatznummer=RS0123058&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=False" target="_blank" rel="noopener noreferrer">RS0123058</a>).</p>
<p>Allgemein reicht es aus, wenn eine Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, selbst wenn sie dieser persönlich nicht erhalten hat; es genügt, dass der Adressat die Möglichkeit hatte, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Rechtssatznummer=RS0014076&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=False" target="_blank" rel="noopener noreferrer">RS0014076</a>).</p>
<p>Nach der Bestimmung des § 12 Satz 1 ECG gelten elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Eine Kenntnisnahme dieser Erklärungen durch den Empfänger wird daher nicht vorausgesetzt; maßgeblich ist vielmehr die Möglichkeit der Kenntnisnahme „unter gewöhnlichen Umständen“ (dazu näher <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&amp;GZ=6Ob152/18y&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;SucheNachRechtssatz=False&amp;SucheNachText=True" target="_blank" rel="noopener noreferrer">6 Ob 152/18y</a> = RIS-Justiz <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Rechtssatznummer=RS0123058&amp;SkipToDocumentPage=True&amp;SucheNachRechtssatz=True&amp;SucheNachText=False" target="_blank" rel="noopener noreferrer">RS0123058</a> [T2 und T3]).</p>
<p>Die Frage des Zugangs elektronischer Willenserklärungen ist daher – aufgrund eindeutiger Gesetzeslage – in der Rechtsprechung bereits geklärt. Das Berufungsgericht ist in seiner Entscheidung von diesen Grundsätzen ausgegangen, wenn es (auch) das Einlangen der Erklärungen im „Spam-Ordner“ des Empfängers an der von diesem angegebenen E-Mail-Adresse als wirksamen Zugang beurteilt hat.</p>
<p>Die Moral von der G’schicht: Bitte kontrollieren Sie regelmäßig den Inhalt Ihres  Spam-Ordners, um keine unliebsamen Überraschungen und damit verbundene Rechtsnachteile zu erleiden.</p>
<p>12.09.2019<br />
Dr. Eric HEINKE</p>
</div><p>Der Beitrag <a href="https://www.heinke.at/vertrauen-ist-gut-kontrolle-ist-besser-auch-e-mails-die-im-spam-ordner-landen-entfalten-volle-rechtswirksamkeit-daher-sollte-man-den-spam-ordner-regelmaessig-kontrollieren/">Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser: Auch E-Mails, die im Spam-Ordner landen, entfalten volle Rechtswirksamkeit! Daher sollte man den Spam-Ordner regelmäßig kontrollieren!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.heinke.at">Heinke + Partner</a>.</p>
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