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	<title>Blog Archive &#8211; Heinke + Partner</title>
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	<description>Kooperation selbständiger Rechtsanwälte</description>
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		<title>Weihnachtsgrüße / Season&#8217;s greetings</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Eric HEINKE]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Dec 2022 08:24:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Blog]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.heinke.at/weihnachtsgruesse-seasons-greetings/">Weihnachtsgrüße / Season&#8217;s greetings</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.heinke.at">Heinke + Partner</a>.</p>
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		<p>Mein ganzes Team und ich danken unseren Mandanten und Freunden unseres Hauses für die heuer erwiesene Treue zu meiner Kanzlei und die gute Zusammenarbeit! Wir wünschen Ihnen allen und Ihren Familien ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in ein gesundes und erfolgreiches Neues Jahr!</p>
<p><em>Als kleines musikalisches Geschenkpackerl schicke ich aus „eigener Produktion“ (Video unten): <a href="https://vimeo.com/783440162/1a931f387a" target="_blank" rel="noopener"><i>Süßer die Glocken nie klinge</i>n</a> und <i><a href="https://vimeo.com/783439612/c308df28ea" target="_blank" rel="noopener">Joy To The World</a>.</i></em></p>
<p><em>Zum Entstehungshintergrund: Viele Jahre schon bringen Mag. Petra CERNOCHOVA (Präsidentin der Alttheresianisten, MJ 2000 und Rechtsanwältin in Wien) und ich (Vize-Präsident der Alttheresianisten, MJ 1975) zwei Weihnachtslieder bei der Internats-Weihnachtsfeier unserer alten Schule, des Theresianums in Wien zum Besten. Auch heuer haben wir wieder zwei Lieder bei mir zu Hause aufgenommen. </em><em>Gute Unterhaltung!</em></p>
<p>My staff and I thank our clients and friends very much for their confidence and cooperation during this year! We all wish you and your families: Merry Christmas and Happy New Year!</p>
<p><em>As my little musical Christmas gift I send you (see video below): <a href="https://vimeo.com/783440162/1a931f387a" target="_blank" rel="noopener"><i>Süßer die Glocken nie klinge</i>n</a> and <i><a href="https://vimeo.com/783439612/c308df28ea" target="_blank" rel="noopener">Joy To The World</a>.</i></em></p>
<p><em>To the background: Since many years Mag. Petra CERNOCHOVA (President of the Alumni’s of the Theresianum, graduation 2000, and Attorney-at-Law in Vienna) and me (Vice-President of the Alumni’s of the Theresianum, graduation 1975) perform two songs at the Christmas party of our old boarding school, the Theresianum in Vienna. Also this year we recorded two songs at my home. Have fun!</em></p>
<p>Dr. Eric HEINKE<br />
Rechtsanwalt<br />
Attorney at Law</p>
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		<title>Weihnachtsgrüße / Season&#8217;s greetings</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Eric HEINKE]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Dec 2021 09:40:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Blog]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.heinke.at/weihnachtsgruesse/">Weihnachtsgrüße / Season&#8217;s greetings</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.heinke.at">Heinke + Partner</a>.</p>
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		<p>Mein ganzes Team und ich danken unseren Mandanten und Freunden unseres Hauses für die heuer erwiesene Treue zu meiner Kanzlei und die gute Zusammenarbeit! Wir wünschen Ihnen allen und Ihren Familien ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in ein gesundes und erfolgreiches Neues Jahr!</p>
<p><i>Als kleines musikalisches Geschenkpackerl schicke ich aus „eigener Produktion“ (Video unten): <a href="https://vimeo.com/658950104/18d1f1c6fa" target="_blank" rel="noopener"><u>Morgen Kinder wird’s was geben</u></a> und <u><a href="https://vimeo.com/658950979/3c7c6d3340" target="_blank" rel="noopener">The First Noel</a>.</u></i></p>
<p><i>Zum Entstehungshintergrund: Viele Jahre schon bringen Mag. Petra CERNOCHOVA (Präsidentin der Alttheresianisten, MJ 2000 und Rechtsanwältin in Wien) und ich (Vize-Präsident der Alttheresianisten, MJ 1975) zwei Weihnachtslieder bei der Internats-Weihnachtsfeier unserer alten Schule, des Theresianums in Wien zum Besten. Für heuer haben wir coronabedingt die beiden Lieder bei mir zu Hause aufgenommen. Gute Unterhaltung!</i></p>
<p>My staff and I thank our clients and friends very much for their confidence and cooperation during this year! We all wish you and your families: Merry Christmas and Happy New Year!</p>
<p><i><span lang="en-US">As my little musical Christmas gift I send you (see video below): <a href="https://vimeo.com/658950104/18d1f1c6fa" target="_blank" rel="noopener"><u>Morgen Kinder wird’s was geben</u></a> and <a href="https://vimeo.com/658950979/3c7c6d3340" target="_blank" rel="noopener"><u>The First Noel</u></a></span></i></p>
<p><i><span lang="en-US">To the background: Since many years Mag. Petra CERNOCHOVA (President of the Alumni’s of the Theresianum, graduation 2000, and Attorney-at-Law in Vienna) and me (Vice-President of the Alumni’s of the Theresianum, graduation 1975) perform two songs at the Christmas party of our old boarding school, the Theresianum in Vienna. This year due to Corona we had to record these two songs at my home. Have fun!</span></i></p>
<p>Dr. Eric HEINKE<br />
Rechtsanwalt<br />
Attorney at Law</p>
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		<title>Auswirkungen von COVID-19 auf aktuelle Zivilverfahren</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Eric HEINKE]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Apr 2020 22:00:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Als Teil des 2. COVID-19-Gesetzes (BGBl I 2020/16) trat das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz mit 22. 3. 2020 bis längstens 31. 12. 2020 in Kraft. Intention des Gesetzgebers war, dass aufgrund krankheitsbedingter oder maßnahmenbedingter Ausfälle sowohl des Gerichtspersonals als auch der rechtsberatenden Berufe und der Parteien...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="wprt-container"><div>
<p>Als Teil des 2. COVID-19-Gesetzes (BGBl I 2020/16) trat das <span class="unterstrichen_inline">Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz</span> mit 22. 3. 2020 bis längstens 31. 12. 2020 in Kraft. Intention des Gesetzgebers war, dass <i>aufgrund krankheitsbedingter oder maßnahmenbedingter Ausfälle sowohl des Gerichtspersonals als auch der rechtsberatenden Berufe und der Parteien ein Tätigwerden innerhalb der gesetzlich vorgesehen Fristen nicht immer möglich oder tunlich ist, sollen doch persönliche Kontakte zwischen Menschen in anhängigen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen</i> (vgl Teil I leg cit; gemeint sind sohin landläufig wohl die &#8222;Zivilverfahren&#8220;) sowie in laufenden <i>Verfahren in Strafsachen</i> (vgl Teil II leg cit) so weit wie möglich vermieden werden [vgl 397/A vom 19. 3. 2020 (27. GP)].</p>
<p>Ich nehme nur Bezug auf <i>Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen,</i> also auf Zivil-, Außerstreit-, Grundbuchs-, Firmenbuch-, Exekutions-, und Insolvenzverfahren (vgl §§ 1 bis 8 leg cit):</p>
<p>Bei Zivilprozessen sowie in Außerstreit-, Grundbuchs-, Firmenbuch-, Exekutions-, und Insolvenzverfahren werden alle prozessualen (gesetzliche wie richterliche) Fristen unterbrochen, die nach dem 22. 3. 2020 beginnen oder noch nicht abgelaufen waren. Ausgenommen sind nur solche in Verfahren über die Aufrechterhaltung einer freiheitsentziehenden Maßnahme [vgl <span class="multilink">§ 20 UbG</span>, <span class="multilink">§ 11 HeimAufG</span><i>; Entscheidungen über Einschränkungen, die nicht den Grad eines Freiheitsentzugs nach dem PersFrG und <span class="multilink">Art 5 EMRK</span> erreichen, wie Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit bereits aufgehobener Maßnahmen</i>, sind damit nicht gemeint: vgl 397/A vom 19. 3. 2020 (27. GP) zu Art 21 zu § 1], und Leistungsfristen (vgl § 1 Abs 1 leg cit).</p>
<p>Leistungsfristen wurden deswegen ausdrücklich ausgenommen, weil einerseits deren Zuordnung als materiell-rechtliche oder prozessuale Fristen nicht immer möglich ist, und andererseits Rechtssicherheit für alle Parteien eines Gerichtsverfahrens und für deren Vertreter herrschen soll [vgl 397/A vom 19. 3. 2020 (27. GP) zu Art 21 zu § 1]. Eine Ausnahme davon: Eine <i>schriftliche Mahnung einer</i> nach dem 22. 3. 2020 <i>fällig gewordenen Verbindlichkeit führt nicht zum Verzug nach <span class="multilink">§ 156a Abs 1 IO</span></i> (vgl § 5 leg cit).</p>
<p>Weiters wurde die Hemmung von Fristen für die Anrufung des Gerichts (in § 2 leg cit) angeordnet: Der Zeitraum vom 22. 3. 2020 bis zum Ablauf des 30.4.2020 wird <i>in die Zeit, in der bei einem Gericht eine Klage oder ein Antrag zu erheben oder eine Erklärung abzugeben ist, nicht eingerechnet</i>.</p>
<p>Dies betrifft nicht nur laufende materiell-rechtliche Fristen anhängiger Verfahren (zB Klagsausdehnung vor Verjährung oä), sondern gilt auch für eine Vielzahl von materiell-rechtlichen Fristen, die für <i>das Anhängigmachen eines Verfahrens</i> (Klage oder verfahrenseinleitender Antrag) in diversen Rechtsvorschriften festgelegt sind [vgl 397/A vom 19. 3. 2020 (27. GP) zu Art 21 zu § 1].</p>
<p>Damit, so der Gesetzesantrag, sind nicht nur <i>Verjährungsfristen, die Frist für die Besitzstörungsklage nach § 454 ZPO, die Anrufung des Gerichts gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers nach <span class="multilink">§ 67 Abs 2 ASGG</span>, die Anrufung der Schlichtungsstelle nach <span class="multilink">§ 40 MRG</span></i>, sondern etwa auch Fristen gemeint, die sich in arbeitsrechtlichen Gesetzen finden, etwa für <i>die Kündigungsanfechtung nach <span class="multilink">§ 105 ArbVG</span></i>. Die Hemmung gilt so für die Frist des § 95 EheG für den Anspruch auf nacheheliche Aufteilung oder für die gemäß <span class="multilink">§ 110 Abs 4 IO</span> vom Insolvenzgericht bestimmte Frist zur Klageerhebung (keine Folgen nach § 123b Abs 2, § 131 Abs 3 oder § 134 Abs 2 IO). Gleiches gilt <i>für verschiedene Erklärungen, die dem Gericht gegenüber abzugeben sind</i>, etwa <i>die Vorlage von Unterlagen der Rechnungslegung</i> (zB in Insolvenz- oder Erwachsenenschutzverfahren), wohl aber nicht &#8211; weil ja Leistungsfristen ausdrücklich ausgenommen sind &#8211; für die in Erfüllung eines Zwischenurteils nach einer Stufenklage (vgl Art XLII EGZPO) abzugebende Rechnungslegung oder Eidesleistung.</p>
<p>Zum gesetzlichen Hintergrund: Aufgrund <i>von schon gegebenen Krankenständen, Kurzarbeit oder Home-Office in Rechtsanwaltskanzleien</i> ist <i>wenig Personal vorhanden und auch nicht sicher, dass dieses mit Ablauf der Unterbrechungsfrist wieder voll zur Verfügung steht. Damit können etwa Fristen, in denen nur mehr wenige Tage offen sind, möglicherweise nicht eingehalten werden. Es soll daher zur Erleichterung der Tätigkeit der rechtsberatenden Berufe, aber auch der unvertretenen Parteien, die viele ihre Angelegenheiten nach Ende dieser besonderen Situation wieder ordnen müssen, darüber hinaus aber auch zur Klarheit und Rechtssicherheit eine Unterbrechung und damit ein Neubeginn des Fristenlaufs vorgesehen werden</i> [vgl 397/A vom 19. 3. 2020 (27. GP) zu Art 21 zu § 1].</p>
<p>Kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit: Richter dürfen im jeweiligen Verfahren gesondert mit Beschluss und unanfechtbar (vgl § 1 Abs 2 leg cit; <span class="unterstrichen_inline">eigene Anm:</span> richtig wohl &#8222;nicht gesondert anfechtbar&#8220;: Eine Überprüfung des richterlichen Ermessens muss zumindest im Rechtsmittel gegen die Endentscheidung möglich sein, da es sonst der Vorgaben des § 1 Abs 3 leg cit nicht bedürft hätte!) aussprechen, dass eine Frist nicht unterbrochen wird. Das Gericht hat <i>gleichzeitig eine neue angemessene Frist</i> festzusetzen und dies nur, wenn <i>nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Gerichtsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen</i> (vgl § 1 Abs 3 leg cit).</p>
<p>Der Gesetzesantrag führt als Beispiel an: Mit einem Beschluss ist auch der Beschluss zuzustellen, mit dem <i>die Unterbrechung der Rekursfrist aufgehoben wird und ausgesprochen wird, dass die neue Frist 14 Tage</i> (auch zB <i>nur 10 Tage) für den Rekurs beträgt. Die Angemessenheit wird sich an den gesetzlichen Fristen zu orientieren haben.</i> Die neue Frist läuft ab Zustellung dieses Beschlusses. Für alle, im Verfahren folgenden Fristen gilt dann wieder die Fristunterbrechung des § 1 Abs 1 leg cit. Wohl aus Gründen der in den Verfahren zu wahrenden &#8222;Waffengleichheit&#8220; ist <i>nach Einlangen des Rekurses dieser, wenn das Rekursverfahren zweiseitig ist, zuzustellen und vom Gericht daher (neuerlich) gleichzeitig anzuordnen, dass die Unterbrechung der Rekursbeantwortungsfrist aufgehoben wird</i> [vgl 397/A vom 19. 3. 2020 (27. GP) zu Art 21 zu § 1].</p>
<p>Schließlich wird aber auch zur Flexibilität einer allenfalls sich aus der Praxis ergebenden Anpassungsnotwendigkeit der Bundesministerin für Justiz gesetzlich die allgemeine Ermächtigung eingeräumt, mittels Verordnung festzulegen, <i>ob eine weitere Verlängerung dieser Unterbrechungen erforderlich ist oder ob &#8211; zu den ohnedies bereits angeordneten Ausnahmen &#8211; weitere treten sollen und so eine angeordnete Unterbrechung wieder beseitigt wird</i> (vgl § 8 leg cit).</p>
<p>Zur Wirkung: Unterbrochene Fristen beginnen ab 1. 5. 2020 neu zu laufen (vgl § 1 Abs 1, 2. Satz leg cit).</p>
<p>§ 3 leg cit nimmt Bezug auf <i>Anhörungen, mündliche Verhandlungen, Vollzugsaufträge, Protokollaranbringen und Zustellungen</i>: Die persönlichen Kontakte zwischen allen sollen auf das Notwendigste reduziert werden. Das Gesetzestext verweist dazu auf die in § 1 Abs 3 leg cit festgelegten Kriterien, die auch für die Abfertigungen gerichtlicher Erledigungen gelten (vgl § 3, 4. Satz leg cit). Erweist es sich danach, dass <i>eine Anhörung einer Partei oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich</i> ist, <i>so kann sie auch ohne persönliche Anwesenheit aller Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel vorgenommen bzw durchgeführt werden</i> (vgl § 3, 3. Satz leg cit). Hier nahm der Gesetzgeber &#8222;Anleihe&#8220; am Art 8 Abs 1 EuBagVO, wonach das Gericht <i>zur Verfügung stehende geeignete Mittel der Fernkommunikationstechnologie wie etwa die Video- oder Telekonferenz</i> verwenden kann. Nahezu &#8222;überflüssig&#8220; ist mE der Hinweis, dass Zustellungen mittels ERV weiterhin vorzunehmen sind (vgl § 3 letzter Satz leg cit).</p>
<p>Das Gesetz regelt noch zwei Spezialmaterien:</p>
<p class="aufz1 aufz-no-bullets">1. Die Frist für den Prüfungsantrag nach <span class="multilink">§ 11 KartG</span> für Zusammenschlussanmeldungen nach <span class="multilink">§ 9 KartG</span>, die vor dem 30. 4. 2020 bei der BWB einlangen, und die Entscheidungsfrist nach <span class="multilink">§ 14 KartG</span> laufen ab 1.5.2020 (vgl § 6 leg cit).</p>
<p class="aufz1 aufz-no-bullets">2. Bis 30. 4. 2020 sind <i>Titelvorschüsse nach <span class="multilink">§ 3 UVG</span> auch dann zu gewähren, wenn das Kind keinen entsprechenden Exekutionsantrag bei Gericht einbringt. Solche Vorschüsse sind abweichend von <span class="multilink">§ 8 UVG</span> längstens für ein halbes Jahr zu gewähren</i> (§ 7 leg cit).</p>
<p><span class="unterstrichen_inline">Fazit:</span> Das 2. COVID-19-Gesetz bedeutet für &#8222;normale&#8220; Zivilverfahren vorläufig bis 30. 4. 2020 einen De-facto-Stillstand. Praktiker haben daher in solchen lauter Terminabberaumungen erhalten. Ob Anträge auf EV (vgl §§ 378 ff EO) oder sonst dringende Anträge, zB Beweissicherung (vgl §§ 384 ff ZPO), gesonderte Wohnungsnahme (vgl § 92 ABGB) usw, nach den Kriterien des § 1 Abs 3 leg cit notwendigerweise zu verhandeln und zu erlassen sind, ist in das &#8211; nicht gesondert anfechtbare &#8211; Ermessen des Richters gestellt. Der <i>iudex iustus</i> wird damit aber verantwortungsvoll umgehen. Betroffene sind überdies bei allfälligen Ermessensfehlern durch <span class="multilink">§ 1 Abs 1 AHG</span> geschützt: Der Rechtsträger hat diesfalls <i>für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben</i>, finanziell aufzukommen. Besondere Zeiten erfordern, besondere Maßnahmen. Im Bereich des Zivilverfahrens erfolgte dies in einem &#8222;verträglichen&#8220; und zeitlich (vorerst) bis 30. 4. 2020 begrenzten Ausmaß. Es bleibt trotz des aktuellen &#8222;Silberstreifs am Horizont&#8220; abzuwarten, ob die Befristung mit 30. 4. 2020 ausreicht oder von der Bundesministerin für Justiz verlängert wird.</p>
<p><a href="https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.LIcure20200026" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Zum Originalartikel aus <span id="main:document-contents">CuRe 2020/26</span> vom 06.04.2020</a></p>
</div>
<p>&nbsp;</p>
</div><p>Der Beitrag <a href="https://www.heinke.at/auswirkungen-von-covid-19-auf-aktuelle-zivilverfahren/">Auswirkungen von COVID-19 auf aktuelle Zivilverfahren</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.heinke.at">Heinke + Partner</a>.</p>
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		<title>Goldenes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich für Dr. Eric HEINKE</title>
		<link>https://www.heinke.at/goldenes-ehrenzeichen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Eric HEINKE]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Jan 2020 10:06:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Blog]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit großer Freude darf ich mitteilen, dass mir am 14.01.2020 im Rahmen des Neujahrsempfangs der Rechtsanwaltskammer Wien in den Räumen der Nationalbibliothek zufolge Entschließung des Herrn Bundespräsidenten von der Vize-Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, Frau Dr. Waltraud BERGER das Goldene Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich verliehen wurde. Die neue...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="wprt-container"><p>Mit großer Freude darf ich mitteilen, dass mir am 14.01.2020 im Rahmen des Neujahrsempfangs der Rechtsanwaltskammer Wien in den Räumen der Nationalbibliothek zufolge Entschließung des Herrn Bundespräsidenten von der Vize-Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, Frau Dr. Waltraud BERGER das <a href="https://www.oesterreich.gv.at/themen/leben_in_oesterreich/titel_und_auszeichnungen/3/2/Seite.1730404.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Goldene Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich</a> verliehen wurde.</p>
<p>Die neue Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Frau <a href="https://www.justiz.gv.at/home/home/ministerium/bundesministerin~73d.de.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Dr. Alma ZADIĆ, LL.M.</a> richtete am Ende ihrer Begrüßungsrede zum Neujahrsempfang und im Zusammenhang mit dieser Ordensverleihung &#8211; sehr zu meiner Überraschung und Freude &#8211; auch ein paar persönliche Worte an mich: Sie erinnerte sich daran, wie wir einander kennengelernt haben und sie in den Klub Wiener Rechtsanwälte, dessen Mitglied sie als Emerita heute noch ist und dessen Obmann ich bin, aufgenommen wurde.</p>
<p>In der Folge nahm Frau Dr. BERGER die förmliche Verleihung vor. In ihrer, mich sehr berührenden Laudatio, spann sie einen weiten, historischen Bogen von den Ägyptischen Pharaonen, die verdiente Personen mit Goldketten schmückten und dann dem Volk präsentierten, bis hin zu den heutigen Ehrenzeichen der Republik Österreich. Dann gab sie einen Überblick über meinen Werdegang, meine Kammerfunktionen, meine Publikationen und meine Vita, gepaart mit sehr persönlichen Anmerkungen über unsere gemeinsamen Tätigkeiten.</p>
<p>Ich danke dem <a href="http://www.rechtsanwaelte.at/kammer/oerak/praesidium/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und seinem Präsidium</a>, an der Spitze Herrn Präsidenten Dr. Rupert WOLFF, über dessen Initiative mir diese Ehre zu Teil wurde. Und ich danke besonders meiner Ehefrau, Gabriele MENDL, die mir all die Jahre den Rücken so freigehalten hat, dass ich im Interesse unseres Berufstandes tätig sein konnte!</p>
<p>Dr. Eric HEINKE</p>
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		<title>Kindesunterhalt – Allgemein und die aktuellen Sätze</title>
		<link>https://www.heinke.at/kindesunterhalt-allgemein-und-die-aktuellen-saetze/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Eric HEINKE]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Oct 2019 08:25:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Unter dem Durchschnittsbedarf (= Regelbedarf) versteht man jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung seiner weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle und sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub hat (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 571, 2.).</p>
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		<h2>A) DIE AKTUELLEN DURCHSCHNITTS-BEDARFSÄTZE AB 01.07.2019:</h2>
<table style="height: 260px; width: 563px;" width="561">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 80px;"><strong>Alter</strong></td>
<td style="width: 24px;"></td>
<td style="width: 102px;"><strong>2019/2020</strong></td>
<td style="width: 108px;"><strong>2018/2019</strong></td>
<td style="width: 108px;"><strong>2017/2018</strong></td>
<td style="width: 101px;"><strong>2016/2017</strong></td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 80px;">00-03 Jahre</td>
<td style="width: 24px;">€</td>
<td style="width: 102px;">212,00</td>
<td style="width: 108px;">208,00</td>
<td style="width: 108px;">204,00</td>
<td style="width: 101px;">200,00</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 80px;">03-06 Jahre</td>
<td style="width: 24px;">€</td>
<td style="width: 102px;">272,00</td>
<td style="width: 108px;">267,00</td>
<td style="width: 108px;">262,00</td>
<td style="width: 101px;">257,00</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 80px;">06-10 Jahre</td>
<td style="width: 24px;">€</td>
<td style="width: 102px;">350,00</td>
<td style="width: 108px;">344,00</td>
<td style="width: 108px;">337,00</td>
<td style="width: 101px;">331,00</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 80px;">10-15 Jahre</td>
<td style="width: 24px;">€</td>
<td style="width: 102px;">399,00</td>
<td style="width: 108px;">392,00</td>
<td style="width: 108px;">385,00</td>
<td style="width: 101px;">378,00</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 80px;">15-19 Jahre</td>
<td style="width: 24px;">€</td>
<td style="width: 102px;">471,00</td>
<td style="width: 108px;">463,00</td>
<td style="width: 108px;">454,00</td>
<td style="width: 101px;">446,00</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 80px;">19-28 Jahre</td>
<td style="width: 24px;">€</td>
<td style="width: 102px;">590,00</td>
<td style="width: 108px;">580,00</td>
<td style="width: 108px;">569,00</td>
<td style="width: 101px;">558,00</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Unter dem Durchschnittsbedarf (= Regelbedarf) versteht man jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung seiner weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle und sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub hat (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 571, 2.).<br />
Er bildet nach ständiger Judikatur nur den Mindestunterhalt (LGZ Wien 07.08.1996  EF 79.918 uvam).<strong> </strong></p>
<h3>Die neuen Durchschnittsbedarfsätze gültig von 01.07.2019 bis 30.06.2020</h3>
<p>Der Rechtsmittelsenat 43 des Landesgerichts für ZRS Wien (43 Nc 9/19d) hat im Juli 2019 – wie in den Vorjahren &#8211; die sich durch die Veränderung im Verbraucherpreisindex 1966 (Stand Mai 2019: 536,7) ergebenden Änderungen in den Verbrauchsausgaben der von <em>Danninger</em> (vgl Ehe und Familie, Juni 1970, ÖA 1972, 17) erläuterten Durchschnittsfamilie („Normalfall“), bestehend aus 2 Erwachsenen und 2 Kindern mit einem durchschnittlichen Verbrauchsausgaberahmen von € 1.433,00 bis € 2.099,00, wie oben ersichtlich, bekanntgegeben.</p>
<h2>B) PROZENTUELLER UNTERHALTSSATZ („Kindesunterhalt alt“)</h2>
<table style="height: 285px;" width="110">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 50px;"><strong>Alter  </strong></td>
<td style="width: 153px;"><strong>Prozent des monatlichen Nettoeinkommens</strong></td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 50px;">00-06 Jahre:</td>
<td style="width: 153px;"><strong>16 %</strong></td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 50px;">06-10 Jahre:</td>
<td style="width: 153px;"><strong>18 %</strong></td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 50px;">10-15 Jahre:</td>
<td style="width: 153px;"><strong>20 %</strong></td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 50px;">ab 15 Jahre:</td>
<td style="width: 153px;"> <strong>22 %</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<h3> <strong>Zur</strong><strong> Unterhaltsbemessungsgrundlage:</strong></h3>
<p><strong>Bei Selbständigen</strong> ist zur Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens  (= Jahresnettoeinkommen : 12) im Regelfall der Durchschnitt der letzten 3 Jahre heranzuziehen. Doch Vorsicht: Als Nettoeinkommen wird nicht 1:1 jener Betrag herangezogen, der netto nach der (einkommens)steuerlichen Veranlagung bleibt. Einkommenssteuerbescheide sind nämlich nach ständiger Judikatur für sich alleine nicht als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen (vgl <em>Gitschthaler</em>, Unterhaltsrecht3 Rz 199, 1). Maßgeblich ist der tatsächlich verbleibende Reingewinn  (= reale Einnahmen abzüglich realer Betriebsausgaben und der Zahlungspflicht für einkommens- und betriebsgebundene Steuern sowie öffentliche Abgaben). Daher fallen (erhöhend) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage etwa steuerlich absetzbare Beträge oder auch Steuerbegünstigungen, denen keine Einkommensminderung bzw. effektive Ausgaben gegenüberstanden (zB AfA, Abschreibungen, Investitionsfreibetrag oder -rücklage etc.). Doch Achtung: Als Unterhaltsbemessungsgrundlage können auch die Privat- oder Naturalentnahmen (dazu zuletzt 26.06.2018, 10 Ob 23/18g) herangezogen werden und zwar selbst dann, wenn der Unterhaltspflichtige höhere Entnahmen tätigt, als es dem Reingewinn entspricht (vgl <em>Gitschthaler</em>, Unterhaltsrecht3 Rz 207). In Gutachten von Buchsachverständigen, die zur Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen in Unterhaltsverfahren bei Selbständigen eingeholt werden, werden daher immer auch Berechnungen zu den Entnahmen angestellt. Die Gerichte „bedienen“ sich dann meist der höheren, sich nach den beiden Berechnungsmethoden ergebenden Unterhaltsbemessungsgrundlagen. Daher gilt für Selbständige: Vorsicht bei den Entnahmen!</p>
<p><strong>Bei unselbständig Erwerbstätigen</strong> entspricht die Unterhaltsbemessungsgrundlage dem Arbeitsentgelt. Im Regelfall wird das gesamte Nettoeinkommen des letzten Jahres herangezogen; somit beträgt das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen 1/12 davon. Jedoch je schwankender das Einkommen ist, ein desto längerer Beobachtungszeitraum wird herangezogen. In die Unterhaltsbemessungsgrundlage fallen nach Abzug der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeträge etwa auch das Feiertagsgeld, das Krankengeld, die Sonderzahlungen, aber auch all jene Aufwandsentschädigungen, die nicht für einen entsprechenden berufsbedingten Mehraufwand verwendet werden. Die Judikatur dazu ist umfangreich: manche Diäten, Reisekosten, Zulagen oder sonstige Einkommensbestandteile werden ganz oder nur teilweise eingerechnet.</p>
<p><strong>Anspannungsgrundsatz:</strong> Wenn die tatsächlich erzielten Einkünfte des Unterhaltspflichtigen fehlen oder in auffälliger Weise hinter den nach den Umständen gerechtfertigten Erwartungen zurückbleiben, wird die Unterhaltsbemessungsgrundlage danach ermittelt, was der Unterhaltspflichtige bei Einsatz aller persönlichen Fähigkeiten, also seiner Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens, ins Verdienen hätte bringen können. Es wird also ein fiktiv erzielbares Einkommen, meist durch Gutachten, ermittelt, das dann zur Berechnung des Unterhalts herangezogen wird. Selbst zB bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit kommt es darauf an, ob der Unterhaltspflichtige alles unternimmt, um wieder einer geregelten Arbeit nachzugehen. Auch vor „Umgehungskonstruktionen“ ist zu warnen: § 1 Unterhaltsschutzgesetz (USchG) lautet: <em>Geht jemand, der gesetzlich zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist, keinem Erwerb nach, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde, und gewährt ihm ein Dritter in Kenntnis dieser Pflicht Unterhalt, ohne seinerseits hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, so haftet der Dritte dem Unterhaltsberechtigten als Bürge und Zahler für die Unterhaltsschulden, die auf die Zeit der Unterhaltsgewährung entfallen.</em></p>
<p>Da die Judikatur zur Unterhaltsbemessungsgrundlage bei selbständig wie unselbständig Erwerbstätigen sehr umfangreich ist und eine Darstellung den Rahmen hier sprengen würde, ist eine individuelle Überprüfung bzw. Berechnung erforderlich. Zur konkreten Berechnung kontaktieren Sie bitte in unserer Kanzlei Herrn Dr. Eric HEINKE unter der Tel.-Nr.: 01/532 26 16 oder unter <a href="mailto:office@heinke.at" target="_blank" rel="noopener">office@heinke.at</a>.</p>
<p>Liegt der nach der Prozentsatzmethode errechnete Betrag über dem Regelbedarf, ist der höhere maßgeblich (LGZ Wien 07.08.1996 EF 79.924 uvam). Eine angemessene Obergrenze ist für Kinder unter 10 Jahren das 2-fache, für Kinder über 10 Jahren das 2½-fache des Regelbedarfs (LGZ Wien 04.01.1996 uvam zuletzt 27.03.2014,  1 Ob 15/14h; sogenannte/r <em>Playboygrenze</em> oder <em>Unterhaltsstop</em>).</p>
<p><u>Abzüge bei konkurrierenden Unterhaltspflichten:</u></p>
<p>1 % pro weiterem Kind unter 10 Jahren</p>
<p>2 % pro weiterem Kind über 10 Jahren</p>
<p>0 % – 3 % pro weiteren (Ex-)Ehegatten, je nach dessen Einkommen oder nach Höhe der Sorgepflicht.</p>
<h2>C) ANRECHNUNG DER FAMILIENBEIHILFE AUF DEN UNTERHALT  UND BERÜCKSICHTIGUNG DES FAMILIENBONUS PLUS</h2>
<p>Der OGH hat in mehreren bahnbrechenden Entscheidungen (19.11.2002, 4 Ob 52/02d; 26.11.2002, 1 Ob 79/02b; 28.11.2002, 3 Ob 141/02k) zur Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Unterhalt ausgesprochen:</p>
<p>Bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht nur der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern auch die steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen bewirken soll.</p>
<h3>Zur Berechnungsweise:</h3>
<p>Kindesunterhaltsanspruch = Prozentunterhalt &#8211; (Prozentunterhalt × Grenzsteuersatz × 0,004) + Unterhaltsabsetzbetrag</p>
<p>Der Grenzsteuersatz beträgt bei einem Jahresbruttoeinkommen über € 11.000,00 bis  € 18.000,00 25 %, über € 18.000,00 bis € 31.000,00 35 %, über € 31.000,00 bis  € 60.000,00 42 %, über € 60.000,00 bis € 90.000,00 48 % und über € 90.000,00 50%:<br />
<a href="https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/einkommensteuer/est-steuertarif.html#heading_Steuertarif" target="_blank" rel="noopener">https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/einkommensteuer/est-steuertarif.html#heading_Steuertarif</a></p>
<p>Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt für das 1. Kind € 29,20, für das 2. Kind € 43,80 und für jedes weitere Kind € 58,40:<br />
<a href="https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/einkommensteuer/est-steuertarif.html#heading_Steuerabsetzbetraege" target="_blank" rel="noopener">https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/einkommensteuer/est-steuertarif.html#heading_Steuerabsetzbetraege</a></p>
<p>Mit <strong>01.01.2019</strong> wurde der Kinderfreibetrag durch den <strong>Familienbonus Plus</strong> ersetzt. Dieser ist als Steuerabsetzbetrag ausgestaltet, beträgt jährlich EUR 1.500,00 pro minderjähriges Kind und steht den Eltern im Regenfall je zur Hälfte zu. Die entsprechende Auswirkung auf die Unterhaltsbemessung ist jedoch noch nicht geklärt und wird hier eine Entscheidung des OGH abzuwarten sein.</p>
<p>Die überwiegende Literatur spricht sich aber bereits dafür aus, den Familienbonus Plus genauso wie den früheren Kinderfreibetrag als einen „zusätzlichen Absetzbetrag“ für den geldunterhaltspflichtigen Elternteil zu behandeln. In diesem Fall würde der Familienbonus Plus ein &#8222;Nullsummenspiel&#8220; für den geldunterhaltspflichtigen Elternteil darstellen und mittelbar dem Kind zugutekommen bzw. praktisch gesehen zur Gänze (monatlich EUR 125,00) in den Haushalt des betreuenden Elternteils fließen: Eine Hälfte des Familienbonus Plus macht der betreuende Elternteil direkt geltend (sofern er berufstätig ist), um die andere Hälfte erhöht sich die Unterhaltsleistung des unterhaltspflichtigen Elternteils. Ist der betreuende Elternteil nicht berufstätig, erhöht sich die Unterhaltsleistung um den gesamten Familienbonus Plus, den in diesem Fall regelmäßig der geldunterhaltspflichtige Elternteil beziehen wird.</p>
<p>Entsprechend dieser Ausführungen geht dieser Teil der Literatur davon aus, dass die Formel für die Familienbeihilfenanrechnung ab 01.01.2019 zu adaptieren ist und wie folgt zu lauten habe:</p>
<p>Kindesunterhaltsanspruch = Prozentunterhalt &#8211; (Prozentunterhalt × Grenzsteuersatz × 0,004) + Unterhaltsabsetzbetrag + (halber) Familienbonus Plus</p>
<p>Demgegenüber werden in der Literatur und Praxis auch anderslautende Meinungen vertreten, wonach einer Berücksichtigung des Familienbonus Plus in der Anrechnungsformel der Familienbeihilfe nicht zuzustimmen ist und vielmehr der Familienbonus Plus nur bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage des unterhaltspflichtigen Elternteils zu berücksichtigen sei. Diesfalls würde die Steuerersparnis nur im Ausmaß der Unterhaltsquote nach der Prozentwertmethode (siehe Punkt B) an das unterhaltsberechtigte Kind teilhaben und zumindest auch eine teilweise Erleichterung beim unterhaltspflichtigen Elternteil eintreten. Dies entspricht der überwiegenden Rechtsprechung zum Umgang mit diversen Familienzuschlägen, Kinderzuschlägen und Kinderzuschüssen.</p>
<p>Eine weitere Möglichkeit wäre die gänzliche Vernachlässigung des Familienbonus Plus bei der Unterhaltsbemessung. In diesem Fall würde die Steuerersparnis beiden getrenntlebenden Elternteilen in vollem Ausmaß zur freien Verfügung stehen und würde diese zu gleichen Teilen entlasten. Eine Weitergabe an das unterhaltsberechtigte Kind wäre nicht gegeben. Diese Variante würde wohl am ehesten den politischen Ankündigungen entsprechen, laut ersten Stimmen des OGH ist eine entsprechende höchstgerichtliche Entscheidung jedoch unwahrscheinlich.</p>
<p>Jedenfalls bereits klar ist, dass auch im Bereich des Familienbonus Plus der Anspannungsgrundsatz gilt: Könnte der geldunterhaltspflichtige Elternteil den Familienbonus Plus zur Hälfte beziehen oder weiß er, dass der andere Elternteil kein Einkommen (und damit keine Steuerersparnis) hat und er sohin 100% des Familienbonus Plus geltend machen könnte, tut dies aber nicht, so ist dies im Rahmen der Anspannung zu seinen Lasten zu berücksichtigen.</p>
<p>Zur konkreten Berechnung kontaktieren Sie bitte in unserer Kanzlei Herrn Dr. Eric HEINKE unter der Tel.-Nr.: 01/532 26 16 oder unter <a href="mailto:office@heinke.at" target="_blank" rel="noopener">office@heinke.at</a>.</p>
<h2>D) WEITERE UMSTÄNDE DER ANRECHNUNG AUF DEN UNTERHALT</h2>
<p><strong>Bei Selbständigen können sich uU Investitionen bzw Abschreibungen oder Kredite betragsmäßig senkend auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage auswirken</strong> (vgl <em>Siart</em> und <em>Dürauer</em>, Die Auswirkungen von Investitionen, Abschreibungen und Krediten auf die Unterhaltsbemessung, EF-Z 2010, 124).</p>
<p><strong>Der Unterhaltsbedarf eines Kindes verringert sich</strong> dann, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil dem Kind eine <strong>kostenlose Wohnmöglichkeit</strong> zur Verfügung stellt (vgl 4 Ob 41/05s). Es ist grundsätzlich der fiktive Mietwert als Naturalunterhalt, allerdings nur in angemessenen Umfang anzurechnen. Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist im Einzelfall zu prüfen (vgl 7 Ob 95/05d; 6 Ob 5/08s). Laut Statistik Austria entfallen im Durchschnitt 23,8 % der Haushaltsausgaben auf Wohnkosten, was als Maßstab herangezogen werden kann (<a href="http://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/soziales/verbrauchsausgaben/konsumerhebung_2009_2010/index.html" target="_blank" rel="noopener">vgl Verbrauchsausgaben Hauptergebnisse der Konsumerhebung 2009/2010, Seite 11</a>). Natürlich sind seit der genannten Konsumerhebung schon wieder rund 5 Jahre vergangen, weshalb man wohl mit rund 25 % rechnen kann. Laut Judikatur bedarf aber dann, wenn sich der Geldunterhalt aufgrund des Naturalunterhalts durch Versorgung mit einer Wohnung um mehr als ein Viertel mindert, einer Überprüfung, ob der restliche Unterhalt noch zur angemessenen Deckung der Restbedürfnisse ausreicht (vgl 4 Ob 42/10w =  EF-Z 2010/133).</p>
<p><strong>Erhöhte Betreuungsleistungen</strong> des geldunterhaltspflichtigen Elternteils <strong>sind anrechenbar</strong>. Bei gleichwertigen Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen der Eltern für das Kind besteht kein Geldunterhaltsanspruch, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist (vgl 4 Ob 74/10a = EF-Z 2010/135).</p>
<p><strong>Auch erhöhte Kontaktrechtskosten können zu einer Anrechnung führen:</strong> Ein die übliche Dauer (das ist in der Regel 1 Tag pro Woche oder 4 Tage pro Monat, also etwa ein 14-tägiges Wochenendkontaktrecht) überschreitendes Kontaktrecht führt pro weiterem wöchentlichen Kontakttag (also insgesamt ab 2 Tagen pro Woche = 8 Tage pro Monat) zu einer Reduktion des Unterhaltsanspruch um 10 % [seit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG), BGBl I 2013/15, heißt das Besuchsrecht =&gt; Kontaktrecht; vgl 10 Ob 11/04x = EF-Z 2006/11 (<em>Gitschthaler</em>); 7 Ob 178/06m].</p>
<p><strong>Bei gleichwertigen Betreuungsleistungen</strong>, wenn also kein Elternteil mindestens 2/3 der Betreuung durchführt, und Naturalleistungen getrennt lebender Elternteile besteht kein Geldunterhaltsanspruch des Kindes gegen einen der beiden Elternteile, wenn deren Einkommen etwa gleich hoch sind bzw. beide über ein Einkommen verfügen, das jeweils zu über der Luxusgrenze liegenden Geldunterhaltsansprüchen des Kindes führt. Bei weitergehenden Einkommensdifferenzen hat das Kind gegenüber dem besser verdienenden Elternteil einen dessen Betreuungsleistungen ergänzenden angemessenen Geldunterhaltsanspruch. Dieser wird wie folgt ermittelt:</p>
<ol>
<li>der (fiktive) Geldunterhaltsanspruch jedes Elternteils nach der Prozentwertmethode [vgl Punkt B) oben];</li>
<li>dann ist die Familienbeihilfe im Verhältnis dieser (fiktiven) Geldunterhaltsansprüche aufzuteilen und bei jenem Elternteil abzuziehen, der die Familienbeihilfe nicht bezieht;</li>
<li>aufgrund der gleichteiligen Betreuung ist von dem zu Punkt 2. ermittelten Betrag die Hälfte zu nehmen und von diesem der laut Punkt 1. nach der Prozentwertmethode ermittelte Hälftebetrag des die Kinderbeihilfe beziehenden Elternteils abzuziehen; die Differenz ist dann der dem Kind zustehende Unterhaltsbetrag.</li>
</ol>
<p>(vgl 17.09.2015, 1 Ob 158/15i = EF-Z 2016/16)</p>
<p>Freilich sind <strong>Eigeneinkünfte des Kindes</strong>, sei es Natural-, sei es Geldleistungen, <strong>grundsätzlich immer</strong>, allerdings nur das Nettoeinkommen, <strong>anzurechnen</strong>. So zB die Lehrlingsentschädigung, sofern sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt; Präsenzdiener gelten üblicherweise auf Dauer des Präsenzdienstes als selbsterhaltungsfähig; die Untersuchungshaft des Kindes reduziert dann wesentlich den Unterhaltsanspruch, wenn für Unterbringung, Verköstigung und Kleidung gesorgt wird; die Strafhaft des Kindes reduziert dann wesentlich den Unterhaltsanspruch; Waisenpension; Kinderrente; etc.</p>
<h2>E) WANN IST UNTERHALT ANZUPASSEN?</h2>
<p>Jeder Unterhaltspflicht wohnt – ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf – die Umstandsklausel inne, weshalb jede maßgebliche Änderung der Verhältnisse dazu führt, den Unterhalt neu zu bemessen. Dies gilt auch für die Vergangenheit, längstens 3 Jahre zurück.</p>
<p>Eine solche Änderung ist jedenfalls gegeben, wenn etwa ein Alterssprung eintritt.  Die Altersgruppen zum Regelbedarf sind in lit A), jene zum Prozentunterhalt in lit B) ersichtlich.</p>
<p>Auch wesentliche Einkommenserhöhungen ab 10 % (vgl <em>Gitschthaler</em>, Unterhaltsrecht3 Rz 921) oder unverschuldete, wesentliche Einkommensminderungen des Unterhaltspflichtigen, als solche werden jene im Bereich von 8 % bis 10 % angesehen (<em>Gitschthaler</em>, Unterhaltsrecht3 Rz 922), berechtigen zur Unterhaltsanpassung.</p>
<p>Natürlich sind auch wesentliche Sachverhaltsänderungen maßgeblich, wie etwa der Wechsel eines unselbständig erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen in die berufliche Selbständigkeit oder etwa eine Änderung im Eigeneinkommen des Kindes u.v.a.m.</p>
<h2>F) ENDE DER UNTERHALTSPFLICHT</h2>
<p>Kindesunterhalt steht grundsätzlich nur bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit zu. Diese liegt entweder – bei Kindern jedes Alters – bei ausreichenden Eigeneinkünften oder bei Abschluss der Berufsausbildung vor, wobei ein angemessener Zeitraum für die Stellensuche (etwa 6 Monate) zugebilligt wird. Für studierende Kinder ist zielstrebiges Verfolgen des Studiums Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch. Als Maß wird üblicherweise die durchschnittliche Studiendauer herangezogen. Verschiedene Judikate nehmen die Selbsterhaltungsfähigkeit, je nach Studium bzw. Einzelfall, zwischen der Vollendung des 25. bis zum 28. Lebensjahr an (z.B. für 27: 30.06.1993, ÖA 1994, 6). Liegen aber sonstige, etwa gesundheitliche Gründe (Behinderung etc.) vor, kann es sein, das eine Selbsterhaltungsfähigkeit nie eintritt.</p>
<p>Ab Erreichen der Volljährigkeit (= seit 01.07.2001: ab Vollendung des 18. Lebensjahres) ist das Kind eigenständig klagslegitimiert. Ist das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung (durch den Obsorgeberechtigten) noch minderjährig, ist das Pflegschaftsgericht im Außerstreitverfahren zuständig (vgl § 114 Abs 1 JN), ist es schon volljährig, ist sachlich das Bezirksgericht (vgl § 104a JN) zuständig, wo das volljährige präsumptiv unterhaltsberechtigte Kind seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl § 114 Abs 2 JN), wobei hier im Wesentlichen die allgemeinen Zivilprozessregeln gelten.</p>
<h2>G) „VORBEUGEN IST BESSER ALS HEILEN“</h2>
<p>Es empfiehlt sich, bei Unklarheiten eher rasch den Rechtsanwalt zur Beratung aufzusuchen, denn egal ob man Unterhaltsberechtigter oder Unterhaltspflichtiger ist, so könnte beim Unterhaltsberechtigten ein möglicher Anspruch verjähren oder beim Unterhaltspflichtigen ein zu viel bezahlter Unterhalt als vom Unterhaltsberechtigten gutgläubig verbraucht nicht mehr zurückgefordert werden.</p>
<p><strong>Was wird an Daten zur Unterhaltsberechnung benötigt?</strong></p>
<ul>
<li><strong>bei Unselbständigen:</strong><br />
1. das Jahresnettoeinkommen zuzüglich allfälliger Sachbezüge (nur der Privatanteil)<br />
2. das Jahresbruttoeinkommen ohne Weihnachtsremuneration und Urlaubsgeld</li>
</ul>
<ul>
<li><strong><strong>bei Selbständigen:<br />
</strong></strong>1. das Jahresnettoeinkommen der letzten 3 Jahre<br />
2. das Jahresbruttoeinkommen der letzten 3 Jahre<br />
3. die Summe der Entnahmen der letzten 3 Jahre</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Rasch geholfen, ist doppelt geholfen! Kontaktieren Sie daher bitte unsere Kanzlei unter <a href="mailto:office@heinke.at" target="_blank" rel="noopener">office@heinke.at</a> oder mich unter T: +43 1 532 26 16.</strong></p>
<p>Dr. Eric HEINKE</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
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		<title>Dr. Eric HEINKE gewählt als Vize-Präsident der Rechtsanwaltskammer Wien</title>
		<link>https://www.heinke.at/dr-eric-heinke-gewaehlt-als-vize-praesident-der-rechtsanwaltskammer-wien/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Eric HEINKE]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 May 2019 11:10:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Blog]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärtern der RAK Wien, allen lieben Kolleginnen und Kollegen sage ich: VIELEN HERZLICHEN DANK FÜR DAS GEZEIGTE VERTRAUEN! Es freut mich sehr, dass ich die Stichwahl um das Amt des Vize-Präsidenten der RAK Wien dank Ihres Vertrauens für mich entscheiden konnte! Ich möchte...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="wprt-container"><p>Allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärtern der RAK Wien, allen lieben Kolleginnen und Kollegen sage ich:</p>
<p>VIELEN HERZLICHEN DANK FÜR DAS GEZEIGTE VERTRAUEN!</p>
<p>Es freut mich sehr, dass ich die Stichwahl um das Amt des Vize-Präsidenten der RAK Wien dank Ihres Vertrauens für mich entscheiden konnte!</p>
<p><strong>Ich möchte mich auch bei allen sehr für den erfolgten Zuspruch, die vielen Zuschriften und die Unterstützung während der Wahlkampagne bedanken!</strong></p>
<p>Es ist ein demokratisches Privileg, wenn man in einer starken, selbstbewussten und autonomen Selbstverwaltung überhaupt die Möglichkeit einer Wahl hat!</p>
<p>Deswegen möchte ich mich hier auch öffentlich bei meinem Mitbewerber für die mit kollegialem Anstand und Respekt geführte Wahlbewerbung bedanken, ohne den es keine Wahlmöglichkeit für uns alle gegeben hätte!</p>
<p><strong>Mit dem jetzt in mich gesetzten Vertrauen werde ich nicht nur sorgsam und verantwortungsvoll umgehen, sondern auch meine Erfahrung und meinen Eifer in die Erfüllung der mir nun obliegenden Aufgaben in der RAK Wien einbringen. Ich biete allen, die mir bisher vielleicht kritisch gegenübergestanden sind, meine volle Zusammenarbeit zum Wohle der Interessen unseres Berufsstandes an.</strong></p>
<p>Dabei gilt es in wirtschaftlicher Hinsicht die Kollegenschaft zu entlasten bzw. zu stärken: Dies bezieht sich einerseits auf unsere beruflichen Rahmenbedingungen, die auf die Bedürfnisse von Großkanzleien ebenso zugeschnitten zu sein haben, wie auf jene von „Einzelkämpfern“; all dies im Spannungsfeld der zunehmenden Digitalisierung und den neuen Geschäftsfeldern im Bereich von Legal Tech. Andererseits bezieht sich das aber auch auf eine Senkung der die Kollegenschaft treffenden Belastungen, natürlich auch jene durch die RAK selbst; dies nicht nur in finanzieller Hinsicht, sondern auch in puncto Bürokratie und Überregulierung.</p>
<p><strong>Für die Kollegenschaft habe ich immer ein offenes Ohr und bitte, mich bei Bedarf gerne direkt zu kontaktieren!</strong></p>
<p>Ich danke nochmals und sende beste kollegiale Grüße,</p>
<p>Eric HEINKE</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kindesunterhalt 2018/2019 – Die aktuellen Sätze</title>
		<link>https://www.heinke.at/kindesunterhalt-2018-die-aktuellen-saetze/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Eric HEINKE]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 Sep 2018 06:52:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Unter dem Durchschnittsbedarf (= Regelbedarf) versteht man jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung seiner weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle und sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub hat (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 571, 2.).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.heinke.at/kindesunterhalt-2018-die-aktuellen-saetze/">Kindesunterhalt 2018/2019 – Die aktuellen Sätze</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.heinke.at">Heinke + Partner</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="wprt-container">
		<div id="fws_6a6e99724cf9e"  data-column-margin="default" data-midnight="dark"  class="wpb_row vc_row-fluid vc_row"  style="padding-top: 0px; padding-bottom: 0px; "><div class="row-bg-wrap" data-bg-animation="none" data-bg-animation-delay="" data-bg-overlay="false"><div class="inner-wrap row-bg-layer" ><div class="row-bg viewport-desktop"  style=""></div></div></div><div class="row_col_wrap_12 col span_12 dark ">
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		<h2><strong>A) </strong><strong>DIE AKTUELLEN DURCHSCHNITTSBEDARFSÄTZE AB 01.07.2018:</strong></h2>
<table style="height: 260px;" width="561">
<tbody>
<tr>
<td><strong>Alter</strong></td>
<td></td>
<td><strong>2015/2016</strong></td>
<td><strong>2016/2017</strong></td>
<td><strong>2017/2018</strong></td>
<td><strong>2018/2019</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>00-03 Jahre</td>
<td>   €</td>
<td>199,00</td>
<td>200,00</td>
<td>204,00</td>
<td>208,00</td>
</tr>
<tr>
<td>03-06 Jahre</td>
<td>   €</td>
<td>255,00</td>
<td>257,00</td>
<td>262,00</td>
<td>267,00</td>
</tr>
<tr>
<td>06-10 Jahre</td>
<td>   €</td>
<td>329,00</td>
<td>331,00</td>
<td>337,00</td>
<td>344,00</td>
</tr>
<tr>
<td>10-15 Jahre</td>
<td>   €</td>
<td>376,00</td>
<td>378,00</td>
<td>385,00</td>
<td>392,00</td>
</tr>
<tr>
<td>15-19 Jahre</td>
<td>   €</td>
<td>443,00</td>
<td>446,00</td>
<td>454,00</td>
<td>463,00</td>
</tr>
<tr>
<td>19-28 Jahre</td>
<td>   €</td>
<td>555,00</td>
<td>558,00</td>
<td>569,00</td>
<td>580,00</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Unter dem Durchschnittsbedarf (= Regelbedarf) versteht man jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung seiner weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle und sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub hat (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 571, 2.).<br />
Er bildet nach ständiger Judikatur nur den Mindestunterhalt (LGZ Wien 07.08.1996<br />
EF 79.918 uvam).</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Die neuen Durchschnittsbedarfsätze gültig von 01.07.2018 bis 30.06.2019</strong></p>
<p>Der Rechtsmittelsenat 43 des Landesgerichts für ZRS Wien (43 Nc 11/18x) hat im Juli 2018 – wie in den Vorjahren &#8211; die sich durch die Veränderung im Verbraucherpreisindex 1966 (Stand Mai 2017: 517,6) ergebenden Änderungen in den Verbrauchsausgaben der von Danninger (vgl Ehe und Familie, Juni 1970,<br />
ÖA 1972, 17) erläuterten Durchschnittsfamilie („Normalfall“), bestehend aus<br />
2 Erwachsenen und 2 Kindern mit einem durchschnittlichen Verbrauchsausgabe-rahmen von € 1.382,00 bis € 2.024,00, wie oben ersichtlich, bekanntgegeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>B) PROZENTUELLER UNTERHALTSSATZ („Kindesunterhalt alt“)</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Alter                 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens</strong></p>
<p>00 -06 Jahre:                             <strong>16 %</strong></p>
<p>06 -10 Jahre:                              <strong>18 %</strong></p>
<p>10 -15 Jahre:                               <strong>20 %</strong></p>
<p>ab 15 Jahre:                                <strong>22 %</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Zur </strong><strong>Zur Unterhaltsbemessungsgrundlage:</strong></p>
<p><strong>Bei Selbständigen</strong> ist zur Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens<br />
(= Jahresnettoeinkommen : 12) im Regelfall der Durchschnitt der letzten 3 Jahre heranzuziehen. Doch Vorsicht: Als Nettoeinkommen wird nicht 1:1 jener Betrag herangezogen, der netto nach der (einkommens)steuerlichen Veranlagung bleibt. Einkommenssteuerbescheide sind nämlich nach ständiger Judikatur für sich alleine nicht als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 199, 1). Maßgeblich ist der tatsächlich verbleibende Reingewinn<br />
(= reale Einnahmen abzüglich realer Betriebsausgaben und der Zahlungspflicht für einkommens- und betriebsgebundene Steuern sowie öffentliche Abgaben). Daher fallen (erhöhend) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage etwa steuerlich absetzbare Beträge oder auch Steuerbegünstigungen, denen keine Einkommensminderung bzw. effektive Ausgaben gegenüberstanden (zB AfA, Abschreibungen, Investitionsfreibetrag oder –rücklage etc.). Doch Achtung: Als Unterhaltsbemessungsgrundlage können auch die Privat- oder Naturalentnahmen (dazu jüngst 28.04.2014, 8 Ob 106/13s) herangezogen werden und zwar selbst dann, wenn der Unterhaltspflichtige höhere Entnahmen tätigt, als es dem Reingewinn entspricht (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 207). In Gutachten von Buchsachverständigen, die zur Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen in Unterhaltsverfahren bei Selbständigen eingeholt werden, werden daher immer auch Berechnungen zu den Entnahmen angestellt. Die Gerichte „bedienen“ sich dann meist der höheren, sich nach den beiden Berechnungsmethoden ergebenden Unterhaltsbemessungsgrundlagen. Daher gilt für Selbständige: Vorsicht bei den Entnahmen!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bei unselbständig Erwerbstätigen</strong> entspricht die Unterhaltsbemessungsgrundlage dem Arbeitsentgelt. Im Regelfall wird das gesamte Nettoeinkommen des letzten Jahres herangezogen; somit beträgt das durchschnittliche monatliche Nettoein-kommen 1/12 davon. Jedoch je schwankender das Einkommen ist, ein desto längerer Beobachtungszeitraum wird herangezogen. In die Unterhaltsbemessungsgrundlage fallen nach Abzug der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeträge etwa auch das Feiertagsgeld, das Krankengeld, die Sonderzahlungen, aber auch all jene Aufwandsentschädigungen, die nicht für einen entsprechenden berufsbedingten Mehraufwand verwendet werden. Die Judikatur dazu ist umfangreich: manche Diäten, Reisekosten, Zulagen oder sonstige Einkommensbestandteile werden ganz oder nur teilweise eingerechnet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Anspannungsgrundsatz:</strong> Wenn die tatsächlich erzielten Einkünfte des Unterhaltspflichtigen fehlen oder in auffälliger Weise hinter den nach den Umständen gerechtfertigten Erwartungen zurückbleiben, wird die Unterhaltsbemessungsgrundlage danach ermittelt, was der Unterhaltspflichtige bei Einsatz aller persönlichen Fähigkeiten, also seiner Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens, ins Verdienen hätte bringen können. Es wird also ein fiktiv erzielbares Einkommen, meist durch Gutachten, ermittelt, das dann zur Berechnung des Unterhalts herangezogen wird. Selbst zB bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit kommt es darauf an, ob der Unterhaltspflichtige alles unternimmt, um wieder einer geregelten Arbeit nachzugehen. Auch vor „Umgehungskonstruktionen“ ist zu warnen: § 1 Unterhaltsschutzgesetz (USchG) lautet<em>: </em><em>Geht jemand, der gesetzlich zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist, keinem Erwerb nach, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde, und gewährt ihm ein Dritter in Kenntnis dieser Pflicht Unterhalt, ohne seinerseits hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, so haftet der Dritte dem Unterhaltsberechtigten als Bürge und Zahler für die Unterhaltsschulden, die auf die Zeit der Unterhaltsgewährung entfallen.</em></p>
<p>Da die Judikatur zur Unterhaltsbemessungsgrundlage bei selbständig wie unselbständig Erwerbstätigen sehr umfangreich ist und eine Darstellung den Rahmen hier sprengen würde, ist eine individuelle Überprüfung bzw. Berechnung erforderlich. Zur konkreten Berechnung kontaktieren Sie bitte in unserer Kanzlei Herrn Dr. Eric HEINKE unter der Tel.-Nr.: 01/535 00 35 oder unter <a href="mailto:office@heinke.at">office@heinke.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Liegt der nach der Prozentsatzmethode errechnete Betrag über dem Regelbedarf, ist der höhere maßgeblich (LGZ Wien 07.08.1996 EF 79.924 uvam). Eine angemessene Obergrenze ist für Kinder unter 10 Jahren das 2–fache, für Kinder über 10 Jahren das 2½-fache des Regelbedarfs (LGZ Wien 04.01.1996 uvam zuletzt 27.03.2014,<br />
1 Ob 15/14h; sogenannte/r <em>Playboygrenze </em>oder <em>Unterhaltsstop</em>).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><u>Abzüge bei konkurrierenden Unterhaltspflichten:</u></p>
<p>1 % pro weiterem Kind unter 10 Jahren</p>
<p>2 % pro weiterem Kind über 10 Jahren</p>
<p>0 % – 3 % pro weiteren (Ex-)Ehegatten, je nach dessen Einkommen oder nach Höhe der Sorgepflicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>C) ANRECHNUNG DER FAMILIENBEIHILFE AUF DEN UNTERHALT </strong></h2>
<p><strong> („Kindesunterhalt neu“)</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der OGH hat in mehreren bahnbrechenden Entscheidungen (19.11.2002, 4 Ob 52/02d; 26.11.2002, 1 Ob 79/02b; 28.11.2002, 3 Ob 141/02k) zur Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Unterhalt ausgesprochen:</p>
<p>Bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht nur der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern auch die steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen bewirken soll.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h4>Zur Berechnungsweise:</h4>
<p>Der Kindesunterhaltsanspruch = Prozentunterhalt &#8211; (Prozentunterhalt × Berechnungssteuersatz × 0,004) + Unterhaltsabsetzbetrag.</p>
<p>Der Berechnungssteuersatz beträgt bei einem Jahresbruttoeinkommen über<br />
€ 60.000,00 50 %, über € 25.000,00 43,21 % und über € 11.000,00 36,50 %:</p>
<p><a href="https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/einkommensteuer/est-steuertarif.html#heading_Steuertarif">https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/einkommensteuer/est-steuertarif.html#heading_Steuertarif</a></p>
<p>Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt für das 1. Kind € 29,20, für das 2. Kind € 43,80 und für jedes weitere Kind € 58,40:</p>
<p><a href="https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/einkommensteuer/est-steuertarif.html#heading_Steuerabsetzbetraege">https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/einkommensteuer/est-steuertarif.html#heading_Steuerabsetzbetraege</a></p>
<p>Zur konkreten Berechnung kontaktieren Sie bitte in unserer Kanzlei Herrn Dr. Eric HEINKE unter der Tel.-Nr.: 01/535 00 35 oder unter <a href="mailto:office@heinke.at">office@heinke.at</a></p>
<p><strong> </strong></p>
<h2><strong>D) WEITERE UMSTÄNDE DER ANRECHNUNG AUF DEN UNTERHALT</strong></h2>
<p><strong>Bei Selbständigen können sich uU Investitionen bzw Abschreibungen oder Kredite betragsmäßig senkend auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage auswirken</strong> (vgl <em>Siart</em> und <em>Dürauer</em>, Die Auswirkungen von Investitionen, Abschreibungen und Krediten auf die Unterhaltsbemessung, EF-Z 2010, 124).</p>
<p>Der <strong>Unterhaltsbedarf eines Kindes verringert sich</strong> dann, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil dem Kind eine <strong>kostenlose Wohnmöglichkeit</strong> zur Verfügung stellt (vgl 4 Ob 41/05s). Es ist grundsätzlich der fiktive Mietwert als Naturalunterhalt, allerdings nur in angemessenen Umfang anzurechnen. Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist im Einzelfall zu prüfen (vgl 7 Ob 95/05d; 6 Ob 5/08s). Laut Statistik Austria entfallen im Durchschnitt 23,8 % der Haushaltsausgaben auf Wohnkosten, was als Maßstab herangezogen werden kann (vgl Verbrauchsausgaben Hauptergebnisse der Konsumerhebung 2009/2010, Seite 11: <a href="http://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/soziales/verbrauchsausgaben/konsumerhebung_2009_2010/index.html">http://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/soziales/verbrauchsausgaben/konsumerhebung_2009_2010/index.html</a> ). Natürlich sind seit der genannten Konsumerhebung schon wieder rund 5 Jahre vergangen, weshalb man wohl mit rund 25 % rechnen kann. Laut Judikatur bedarf aber dann, wenn sich der Geldunterhalt aufgrund des Naturalunterhalts durch Versorgung mit einer Wohnung um mehr als ein Viertel mindert, einer Überprüfung, ob der restliche Unterhalt noch zur angemessenen Deckung der Restbedürfnisse ausreicht (vgl 4 Ob 42/10w =</p>
<p>EF-Z 2010/133).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Erhöhte Betreuungsleistungen</strong> des geldunterhaltspflichtigen Elternteils <strong>sind anrechenbar</strong>. Bei gleichwertigen Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen der Eltern für das Kind besteht kein Geldunterhaltsanspruch, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist (vgl 4 Ob 74/10a = EF-Z 2010/135).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Auch erhöhte Kontaktrechtskosten können zu einer Anrechnung führen:</strong> Ein die übliche Dauer (das ist in der Regel 1 Tag pro Woche oder 4 Tage pro Monat, also etwa ein 14-tägiges Wochenendkontaktrecht) überschreitendes Kontaktrecht führt pro weiterem wöchentlichen Kontakttag (also insgesamt ab 2 Tagen pro Woche = 8 Tage pro Monat) zu einer Reduktion des Unterhaltsanspruch um 10 % [seit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG), BGBl I 2013/15, heißt das Besuchsrecht =&gt; Kontaktrecht; vgl 10 Ob 11/04x = EF-Z 2006/11 (Gitschthaler); 7 Ob 178/06m].</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bei gleichwertigen Betreuungsleistungen</strong>, wenn also kein Elternteil mindestens 2/3 der Betreuung durchführt, und Naturalleistungen getrennt lebender Elternteile besteht kein Geldunterhaltsanspruch des Kindes gegen einen der beiden Elternteile, wenn deren Einkommen etwa gleich hoch sind bzw. beide über ein Einkommen verfügen, das jeweils zu über der Luxusgrenze liegenden Geldunterhaltsansprüchen des Kindes führt. Bei weitergehenden Einkommensdifferenzen hat das Kind gegenüber dem besser verdienenden Elternteil einen dessen Betreuungsleistungen ergänzenden angemessenen Geldunterhaltsanspruch. Dieser wird wie folgt ermittelt:</p>
<ol>
<li>der (fiktive) Geldunterhaltsanspruch jedes Elternteils nach der Prozentwertmethode [vgl Punkt B) oben];</li>
<li>dann ist die Familienbeihilfe im Verhältnis dieser (fiktiven) Geldunterhaltsansprüche aufzuteilen und bei jenem Elternteil abzuziehen, der die Familienbeihilfe nicht bezieht;</li>
<li>aufgrund der gleichteiligen Betreuung ist von dem zu Punkt 2. ermittelten Betrag die Hälfte zu nehmen und von diesem der laut Punkt 1. nach der Prozentwertmethode ermittelte Hälftebetrag des die Kinderbeihilfe beziehenden Elternteils abzuziehen; die Differenz ist dann der dem Kind zustehende Unterhaltsbetrag.</li>
</ol>
<p>(vgl 17.09.2015, 1 Ob 158/15i = EF-Z 2016/16)</p>
<p>Freilich sind <strong>Eigeneinkünfte des Kindes</strong>, sei es Natural-, sei es Geldleistungen, <strong>grundsätzlich immer</strong>, allerdings nur das Nettoeinkommen, <strong>anzurechnen</strong>. So zB die Lehrlingsentschädigung, sofern sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt; Präsenzdiener gelten üblicherweise auf Dauer des Präsenzdienstes als selbsterhaltungsfähig; die Untersuchungshaft des Kindes reduziert dann wesentlich den Unterhaltsanspruch, wenn für Unterbringung, Verköstigung und Kleidung gesorgt wird; die Strafhaft des Kindes reduziert dann wesentlich den Unterhaltsanspruch; Waisenpension; Kinderrente; etc.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>E) WANN IST UNTERHALT ANZUPASSEN?</strong></h2>
<p>Jeder Unterhaltspflicht wohnt – ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf – die Umstandsklausel inne, weshalb jede maßgebliche Änderung der Verhältnisse dazu führt, den Unterhalt neu zu bemessen. Dies gilt auch für die Vergangenheit, längstens 3 Jahre zurück.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine solche Änderung ist jedenfalls gegeben, wenn etwa ein Alterssprung eintritt.<br />
Die Altersgruppen zum Regelbedarf sind in lit A), jene zum Prozentunterhalt in lit B) ersichtlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch wesentliche Einkommenserhöhungen ab 10 % (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 921) oder unverschuldete, wesentliche Einkommensminderungen des Unterhaltspflichtigen, als solche werden jene im Bereich von 8 % bis 10 % angesehen (Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 922), berechtigen zur Unterhaltsanpassung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Natürlich sind auch wesentliche Sachverhaltsänderungen maßgeblich, wie etwa der Wechsel eines unselbständig erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen in die berufliche Selbständigkeit oder etwa eine Änderung im Eigeneinkommen des Kindes u.v.a.m.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>F) ENDE DER UNTERHALTSPFLICHT</strong></h2>
<p>Kindesunterhalt steht grundsätzlich nur bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit zu. Diese liegt entweder – bei Kindern jedes Alters – bei ausreichenden Eigeneinkünften oder bei Abschluss der Berufsausbildung vor, wobei ein angemessener Zeitraum für die Stellensuche (etwa 6 Monate) zugebilligt wird. Für studierende Kinder ist zielstrebiges Verfolgen des Studiums Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch. Als Maß wird üblicherweise die durchschnittliche Studiendauer herangezogen. Verschiedene Judikate nehmen die Selbsterhaltungsfähigkeit, je nach Studium bzw. Einzelfall, zwischen der Vollendung des 25. bis zum 28. Lebensjahr an (z.B. für 27: 30.06.1993, ÖA 1994, 6). Liegen aber sonstige, etwa gesundheitliche Gründe (Behinderung etc.) vor, kann es sein, das eine Selbsterhaltungsfähigkeit nie eintritt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ab Erreichen der Volljährigkeit (= seit 01.07.2001: ab Vollendung des 18. Lebensjahres) ist das Kind eigenständig klagslegitimiert. Ist das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung (durch den Obsorgeberechtigten) noch minderjährig, ist das Pflegschaftsgericht im Außerstreitverfahren zuständig (vgl § 114 Abs 1 JN), ist es schon volljährig, ist sachlich das Bezirksgericht (vgl § 104a JN) zuständig, wo das volljährige präsumptiv unterhaltsberechtigte Kind seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl § 114 Abs 2 JN), wobei hier im Wesentlichen die allgemeinen Zivilprozessregeln gelten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>E) „VORBEUGEN IST BESSER ALS HEILEN“</strong></h2>
<p>Es empfiehlt sich, bei Unklarheiten eher rasch den Rechtsanwalt zur Beratung aufzusuchen, denn egal ob man Unterhaltsberechtigter oder Unterhaltspflichtiger ist, so könnte beim Unterhaltsberechtigten ein möglicher Anspruch verjähren oder beim Unterhaltspflichtigen ein zu viel bezahlter Unterhalt als vom Unterhaltsberechtigten gutgläubig verbraucht nicht mehr zurückgefordert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was wird an Daten zur Unterhaltsberechnung benötigt?</strong></p>
<ul>
<li><strong>bei Unselbständigen:</strong><br />
1. das Jahresnettoeinkommen zuzüglich allfälliger Sachbezüge (nur der Privatanteil)<br />
2. das Jahresbruttoeinkommen ohne Weihnachtsremuneration und Urlaubsgeld</li>
</ul>
<ul>
<li><strong><strong>bei Selbständigen:</strong></strong>1. das Jahresnettoeinkommen der letzten 3 Jahre<br />
2. das Jahresbruttoeinkommen der letzten 3 Jahre<br />
3. die Summe der Entnahmen der letzten 3 Jahre</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Rasch geholfen, ist doppelt geholfen! Kontaktieren Sie daher bitte unsere Kanzlei unter <a href="mailto:office@heinke.at">office@heinke.at</a> oder mich unter T: +43.1.535.00.35</strong></p>
<p>Dr. Eric HEINKE</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
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		<title>Honorar ist Verhandlungssache</title>
		<link>https://www.heinke.at/honorar-ist-verhandlungssache/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Eric HEINKE]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Jun 2018 11:22:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Dr. Eric HEINKE]]></category>
		<category><![CDATA[Publikationen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.heinke.at/?p=4345</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Artikel befasst sich mit Beachtens- und Wissenswertem beim Honorargespräch, der Honorarvereinbarung, der Abrechnung und Verbuchung, der Grenzen, der Fälligkeit, der Verjährung des Honorars und dem Zurückbehaltungs- und Pfandrecht. Zum vollständigen Artikel</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="wprt-container"><p>Der Artikel befasst sich mit Beachtens- und Wissenswertem beim Honorargespräch, der Honorarvereinbarung, der Abrechnung und Verbuchung, der Grenzen, der Fälligkeit, der Verjährung des Honorars und dem Zurückbehaltungs- und Pfandrecht.</p>
<p><strong><a href="http://www.heinke.at/wp-content/uploads/2018/06/Heinke-2018-144.pdf" target="_blank">Zum vollständigen Artikel</a></strong></p>
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			</item>
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		<title>Kindesunterhalt 2017/2018 &#8211; Allgemein und die aktuellen Sätze</title>
		<link>https://www.heinke.at/kindesunterhalt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Eric HEINKE]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Aug 2017 11:46:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.heinke.at/?p=4011</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die neuen Durchschnittsbedarfsätze gültig von 01.07.2017 bis 30.06.2018.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.heinke.at/kindesunterhalt/">Kindesunterhalt 2017/2018 &#8211; Allgemein und die aktuellen Sätze</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.heinke.at">Heinke + Partner</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="wprt-container">
		<div id="fws_6a6e9972501ea"  data-column-margin="default" data-midnight="dark"  class="wpb_row vc_row-fluid vc_row"  style="padding-top: 0px; padding-bottom: 0px; "><div class="row-bg-wrap" data-bg-animation="none" data-bg-animation-delay="" data-bg-overlay="false"><div class="inner-wrap row-bg-layer" ><div class="row-bg viewport-desktop"  style=""></div></div></div><div class="row_col_wrap_12 col span_12 dark left">
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		<h2><strong>A) </strong><strong>DIE AKTUELLEN DURCHSCHNITTSBEDARFSÄTZE AB 01.07.2017:</strong></h2>
<table style="height: 260px;" width="561">
<tbody>
<tr>
<td><strong>Alter</strong></td>
<td></td>
<td><strong>2014/2015</strong></td>
<td><strong>2015/2016</strong></td>
<td><strong>2016/2017</strong></td>
<td><strong>2017/2018</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>00-03 Jahre</td>
<td>   €</td>
<td>197,00</td>
<td>199,00</td>
<td>200,00</td>
<td>204,00</td>
</tr>
<tr>
<td>03-06 Jahre</td>
<td>   €</td>
<td>253,00</td>
<td>255,00</td>
<td>257,00</td>
<td>262,00</td>
</tr>
<tr>
<td>06-10 Jahre</td>
<td>   €</td>
<td>326,00</td>
<td>329,00</td>
<td>331,00</td>
<td>337,00</td>
</tr>
<tr>
<td>10-15 Jahre</td>
<td>   €</td>
<td>372,00</td>
<td>376,00</td>
<td>378,00</td>
<td>385,00</td>
</tr>
<tr>
<td>15-19 Jahre</td>
<td>   €</td>
<td>439,00</td>
<td>443,00</td>
<td>446,00</td>
<td>454,00</td>
</tr>
<tr>
<td>19-28 Jahre</td>
<td>   €</td>
<td>550,00</td>
<td>555,00</td>
<td>558,00</td>
<td>569,00</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Unter dem Durchschnittsbedarf (= Regelbedarf) versteht man jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung seiner weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle und sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub hat (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 571, 2.).<br />
Er bildet nach ständiger Judikatur nur den Mindestunterhalt (LGZ Wien 07.08.1996<br />
EF 79.918 uvam).</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Die neuen Durchschnittsbedarfsätze gültig von 01.07.2017 bis 30.06.2018</strong></p>
<p>Der Rechtsmittelsenat 43 des Landesgerichts für ZRS Wien (43 Nc 8/17b) hat im Juli 2017 – wie in den Vorjahren &#8211; die sich durch die Veränderung im Verbraucherpreisindex 1966 (Stand Mai 2017: 517,6) ergebenden Änderungen in den Verbrauchsausgaben der von Danninger (vgl Ehe und Familie, Juni 1970,<br />
ÖA 1972, 17) erläuterten Durchschnittsfamilie („Normalfall“), bestehend aus<br />
2 Erwachsenen und 2 Kindern mit einem durchschnittlichen Verbrauchsausgaberahmen von € 1.382,00 bis € 2.024,00, wie oben ersichtlich, bekanntgegeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>B) PROZENTUELLER UNTERHALTSSATZ („Kindesunterhalt alt“)</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Alter                 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens</strong></p>
<p>00 -06 Jahre:                             <strong>16 %</strong></p>
<p>06 -10 Jahre:                              <strong>18 %</strong></p>
<p>10 -15 Jahre:                               <strong>20 %</strong></p>
<p>ab 15 Jahre:                                <strong>22 %</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Zur </strong><strong>Unterhaltsbemessungsgrundlage:</strong></p>
<p><strong>Bei Selbständigen</strong> ist zur Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens<br />
(= Jahresnettoeinkommen : 12) im Regelfall der Durchschnitt der letzten 3 Jahre heranzuziehen. Doch Vorsicht: Als Nettoeinkommen wird nicht 1:1 jener Betrag herangezogen, der netto nach der (einkommens)steuerlichen Veranlagung bleibt. Einkommenssteuerbescheide sind nämlich nach ständiger Judikatur für sich alleine nicht als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 199, 1). Maßgeblich ist der tatsächlich verbleibende Reingewinn<br />
(= reale Einnahmen abzüglich realer Betriebsausgaben und der Zahlungspflicht für einkommens- und betriebsgebundene Steuern sowie öffentliche Abgaben). Daher fallen (erhöhend) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage etwa steuerlich absetzbare Beträge oder auch Steuerbegünstigungen, denen keine Einkommensminderung bzw. effektive Ausgaben gegenüberstanden (zB AfA, Abschreibungen, Investitionsfreibetrag oder –rücklage etc.). Doch Achtung: Als Unterhaltsbemessungsgrundlage können auch die Privat- oder Naturalentnahmen (dazu jüngst 28.04.2014, 8 Ob 106/13s) herangezogen werden und zwar selbst dann, wenn der Unterhaltspflichtige höhere Entnahmen tätigt, als es dem Reingewinn entspricht (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 207). In Gutachten von Buchsachverständigen, die zur Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen in Unterhaltsverfahren bei Selbständigen eingeholt werden, werden daher immer auch Berechnungen zu den Entnahmen angestellt. Die Gerichte „bedienen“ sich dann meist der höheren, sich nach den beiden Berechnungsmethoden ergebenden Unterhaltsbemessungsgrundlagen. Daher gilt für Selbständige: Vorsicht bei den Entnahmen!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bei unselbständig Erwerbstätigen</strong> entspricht die Unterhaltsbemessungsgrundlage dem Arbeitsentgelt. Im Regelfall wird das gesamte Nettoeinkommen des letzten Jahres herangezogen; somit beträgt das durchschnittliche monatliche Nettoein-kommen 1/12 davon. Jedoch je schwankender das Einkommen ist, ein desto längerer Beobachtungszeitraum wird herangezogen. In die Unterhaltsbemessungsgrundlage fallen nach Abzug der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeträge etwa auch das Feiertagsgeld, das Krankengeld, die Sonderzahlungen, aber auch all jene Aufwandsentschädigungen, die nicht für einen entsprechenden berufsbedingten Mehraufwand verwendet werden. Die Judikatur dazu ist umfangreich: manche Diäten, Reisekosten, Zulagen oder sonstige Einkommensbestandteile werden ganz oder nur teilweise eingerechnet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Anspannungsgrundsatz:</strong> Wenn die tatsächlich erzielten Einkünfte des Unterhaltspflichtigen fehlen oder in auffälliger Weise hinter den nach den Umständen gerechtfertigten Erwartungen zurückbleiben, wird die Unterhaltsbemessungsgrundlage danach ermittelt, was der Unterhaltspflichtige bei Einsatz aller persönlichen Fähigkeiten, also seiner Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens, ins Verdienen hätte bringen können. Es wird also ein fiktiv erzielbares Einkommen, meist durch Gutachten, ermittelt, das dann zur Berechnung des Unterhalts herangezogen wird. Selbst zB bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit kommt es darauf an, ob der Unterhaltspflichtige alles unternimmt, um wieder einer geregelten Arbeit nachzugehen. Auch vor „Umgehungskonstruktionen“ ist zu warnen: § 1 Unterhaltsschutzgesetz (USchG) lautet:<em> </em><em>Geht jemand, der gesetzlich zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist, keinem Erwerb nach, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde, und gewährt ihm ein Dritter in Kenntnis dieser Pflicht Unterhalt, ohne seinerseits hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, so haftet der Dritte dem Unterhaltsberechtigten als Bürge und Zahler für die Unterhaltsschulden, die auf die Zeit der Unterhaltsgewährung entfallen.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Da die Judikatur zur Unterhaltsbemessungsgrundlage bei selbständig wie unselbständig Erwerbstätigen sehr umfangreich ist und eine Darstellung den Rahmen hier sprengen würde, ist eine individuelle Überprüfung bzw. Berechnung erforderlich. Zur konkreten Berechnung kontaktieren Sie bitte in unserer Kanzlei Herrn Dr. Eric HEINKE unter der Tel.-Nr.: 01/535 00 35 oder unter <a href="mailto:office@heinke.at">office@heinke.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Liegt der nach der Prozentsatzmethode errechnete Betrag über dem Regelbedarf, ist der höhere maßgeblich (LGZ Wien 07.08.1996 EF 79.924 uvam). Eine angemessene Obergrenze ist für Kinder unter 10 Jahren das 2–fache, für Kinder über 10 Jahren das 2½-fache des Regelbedarfs (LGZ Wien 04.01.1996 uvam zuletzt 27.03.2014,<br />
1 Ob 15/14h; sogenannte/r <em>Playboygrenze </em>oder <em>Unterhaltsstop</em>).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><u>Abzüge bei konkurrierenden Unterhaltspflichten:</u></p>
<p>1 % pro weiterem Kind unter 10 Jahren</p>
<p>2 % pro weiterem Kind über 10 Jahren</p>
<p>0 % – 3 % pro weiteren (Ex-)Ehegatten, je nach dessen Einkommen oder nach Höhe der Sorgepflicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>C) ANRECHNUNG DER FAMILIENBEIHILFE AUF DEN UNTERHALT </strong></h2>
<p><strong> („Kindesunterhalt neu“)</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der OGH hat in mehreren bahnbrechenden Entscheidungen (19.11.2002, 4 Ob 52/02d; 26.11.2002, 1 Ob 79/02b; 28.11.2002, 3 Ob 141/02k) zur Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Unterhalt ausgesprochen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht nur der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern auch die steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen bewirken soll.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h4>Zur Berechnungsweise:</h4>
<p>Der Kindesunterhaltsanspruch = Prozentunterhalt &#8211; (Prozentunterhalt × Berechnungssteuersatz × 0,004) + Unterhaltsabsetzbetrag.</p>
<p>Der Berechnungssteuersatz beträgt bei einem Jahresbruttoeinkommen über<br />
€ 60.000,00 50 %, über € 25.000,00 43,21 % und über € 11.000,00 36,50 %:</p>
<p>https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/einkommensteuer/est-steuertarif.html#heading_Steuertarif</p>
<p>Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt für das 1. Kind € 29,20, für das 2. Kind € 43,80 und für jedes weitere Kind € 58,40:</p>
<p>https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/einkommensteuer/est-steuertarif.html#heading_Steuerabsetzbetraege</p>
<p>Zur konkreten Berechnung kontaktieren Sie bitte in unserer Kanzlei Herrn Dr. Eric HEINKE unter der Tel.-Nr.: 01/535 00 35 oder unter <a href="mailto:office@heinke.at">office@heinke.at</a></p>
<p><strong> </strong></p>
<h2><strong>D) WEITERE UMSTÄNDE DER ANRECHNUNG AUF DEN UNTERHALT</strong></h2>
<p><strong>Bei Selbständigen können sich uU Investitionen bzw Abschreibungen oder Kredite betragsmäßig senkend auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage auswirken</strong> (vgl <em>Siart</em> und <em>Dürauer</em>, Die Auswirkungen von Investitionen, Abschreibungen und Krediten auf die Unterhaltsbemessung, EF-Z 2010, 124).</p>
<p>Der <strong>Unterhaltsbedarf eines Kindes verringert sich</strong> dann, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil dem Kind eine <strong>kostenlose Wohnmöglichkeit</strong> zur Verfügung stellt (vgl 4 Ob 41/05s). Es ist grundsätzlich der fiktive Mietwert als Naturalunterhalt, allerdings nur in angemessenen Umfang anzurechnen. Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist im Einzelfall zu prüfen (vgl 7 Ob 95/05d; 6 Ob 5/08s). Laut Statistik Austria entfallen im Durchschnitt 23,8 % der Haushaltsausgaben auf Wohnkosten, was als Maßstab herangezogen werden kann (vgl Verbrauchsausgaben Hauptergebnisse der Konsumerhebung 2009/2010, Seite 11: <a href="http://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/soziales/verbrauchsausgaben/konsumerhebung_2009_2010/index.html">http://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/soziales/verbrauchsausgaben/konsumerhebung_2009_2010/index.html</a> ). Natürlich sind seit der genannten Konsumerhebung schon wieder rund 5 Jahre vergangen, weshalb man wohl mit rund 25 % rechnen kann. Laut Judikatur bedarf aber dann, wenn sich der Geldunterhalt aufgrund des Naturalunterhalts durch Versorgung mit einer Wohnung um mehr als ein Viertel mindert, einer Überprüfung, ob der restliche Unterhalt noch zur angemessenen Deckung der Restbedürfnisse ausreicht (vgl 4 Ob 42/10w =</p>
<p>EF-Z 2010/133).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Erhöhte Betreuungsleistungen</strong> des geldunterhaltspflichtigen Elternteils <strong>sind anrechenbar</strong>. Bei gleichwertigen Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen der Eltern für das Kind besteht kein Geldunterhaltsanspruch, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist (vgl 4 Ob 74/10a = EF-Z 2010/135).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Auch erhöhte Kontaktrechtskosten können zu einer Anrechnung führen:</strong> Ein die übliche Dauer (das ist in der Regel 1 Tag pro Woche oder 4 Tage pro Monat, also etwa ein 14-tägiges Wochenendkontaktrecht) überschreitendes Kontaktrecht führt pro weiterem wöchentlichen Kontakttag (also insgesamt ab 2 Tagen pro Woche = 8 Tage pro Monat) zu einer Reduktion des Unterhaltsanspruch um 10 % [seit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG), BGBl I 2013/15, heißt das Besuchsrecht =&gt; Kontaktrecht; vgl 10 Ob 11/04x = EF-Z 2006/11 (Gitschthaler); 7 Ob 178/06m].</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bei gleichwertigen Betreuungsleistungen</strong>, wenn also kein Elternteil mindestens 2/3 der Betreuung durchführt, und Naturalleistungen getrennt lebender Elternteile besteht kein Geldunterhaltsanspruch des Kindes gegen einen der beiden Elternteile, wenn deren Einkommen etwa gleich hoch sind bzw. beide über ein Einkommen verfügen, das jeweils zu über der Luxusgrenze liegenden Geldunterhaltsansprüchen des Kindes führt. Bei weitergehenden Einkommensdifferenzen hat das Kind gegenüber dem besser verdienenden Elternteil einen dessen Betreuungsleistungen ergänzenden angemessenen Geldunterhaltsanspruch. Dieser wird wie folgt ermittelt:</p>
<ol>
<li>der (fiktive) Geldunterhaltsanspruch jedes Elternteils nach der Prozentwertmethode [vgl Punkt B) oben];</li>
<li>dann ist die Familienbeihilfe im Verhältnis dieser (fiktiven) Geldunterhaltsansprüche aufzuteilen und bei jenem Elternteil abzuziehen, der die Familienbeihilfe nicht bezieht;</li>
<li>aufgrund der gleichteiligen Betreuung ist von dem zu Punkt 2. ermittelten Betrag die Hälfte zu nehmen und von diesem der laut Punkt 1. nach der Prozentwertmethode ermittelte Hälftebetrag des die Kinderbeihilfe beziehenden Elternteils abzuziehen; die Differenz ist dann der dem Kind zustehende Unterhaltsbetrag.</li>
</ol>
<p>(vgl 17.09.2015, 1 Ob 158/15i = EF-Z 2016/16)</p>
<p>Freilich sind <strong>Eigeneinkünfte des Kindes</strong>, sei es Natural-, sei es Geldleistungen, <strong>grundsätzlich immer</strong>, allerdings nur das Nettoeinkommen, <strong>anzurechnen</strong>. So zB die Lehrlingsentschädigung, sofern sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt; Präsenzdiener gelten üblicherweise auf Dauer des Präsenzdienstes als selbsterhaltungsfähig; die Untersuchungshaft des Kindes reduziert dann wesentlich den Unterhaltsanspruch, wenn für Unterbringung, Verköstigung und Kleidung gesorgt wird; die Strafhaft des Kindes reduziert dann wesentlich den Unterhaltsanspruch; Waisenpension; Kinderrente; etc.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>E) WANN IST UNTERHALT ANZUPASSEN?</strong></h2>
<p>Jeder Unterhaltspflicht wohnt – ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf – die Umstandsklausel inne, weshalb jede maßgebliche Änderung der Verhältnisse dazu führt, den Unterhalt neu zu bemessen. Dies gilt auch für die Vergangenheit, längstens 3 Jahre zurück.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine solche Änderung ist jedenfalls gegeben, wenn etwa ein Alterssprung eintritt.<br />
Die Altersgruppen zum Regelbedarf sind in lit A), jene zum Prozentunterhalt in lit B) ersichtlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch wesentliche Einkommenserhöhungen ab 10 % (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 921) oder unverschuldete, wesentliche Einkommensminderungen des Unterhaltspflichtigen, als solche werden jene im Bereich von 8 % bis 10 % angesehen (Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 922), berechtigen zur Unterhaltsanpassung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Natürlich sind auch wesentliche Sachverhaltsänderungen maßgeblich, wie etwa der Wechsel eines unselbständig erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen in die berufliche Selbständigkeit oder etwa eine Änderung im Eigeneinkommen des Kindes u.v.a.m.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>F) ENDE DER UNTERHALTSPFLICHT</strong></h2>
<p>Kindesunterhalt steht grundsätzlich nur bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit zu. Diese liegt entweder – bei Kindern jedes Alters – bei ausreichenden Eigeneinkünften oder bei Abschluss der Berufsausbildung vor, wobei ein angemessener Zeitraum für die Stellensuche (etwa 6 Monate) zugebilligt wird. Für studierende Kinder ist zielstrebiges Verfolgen des Studiums Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch. Als Maß wird üblicherweise die durchschnittliche Studiendauer herangezogen. Verschiedene Judikate nehmen die Selbsterhaltungsfähigkeit, je nach Studium bzw. Einzelfall, zwischen der Vollendung des 25. bis zum 28. Lebensjahr an (z.B. für 27: 30.06.1993, ÖA 1994, 6). Liegen aber sonstige, etwa gesundheitliche Gründe (Behinderung etc.) vor, kann es sein, das eine Selbsterhaltungsfähigkeit nie eintritt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ab Erreichen der Volljährigkeit (= seit 01.07.2001: ab Vollendung des 18. Lebensjahres) ist das Kind eigenständig klagslegitimiert. Ist das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung (durch den Obsorgeberechtigten) noch minderjährig, ist das Pflegschaftsgericht im Außerstreitverfahren zuständig (vgl § 114 Abs 1 JN), ist es schon volljährig, ist sachlich das Bezirksgericht (vgl § 104a JN) zuständig, wo das volljährige präsumptiv unterhaltsberechtigte Kind seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl § 114 Abs 2 JN), wobei hier im Wesentlichen die allgemeinen Zivilprozessregeln gelten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>E) „VORBEUGEN IST BESSER ALS HEILEN“</strong></h2>
<p>Es empfiehlt sich, bei Unklarheiten eher rasch den Rechtsanwalt zur Beratung aufzusuchen, denn egal ob man Unterhaltsberechtigter oder Unterhaltspflichtiger ist, so könnte beim Unterhaltsberechtigten ein möglicher Anspruch verjähren oder beim Unterhaltspflichtigen ein zu viel bezahlter Unterhalt als vom Unterhaltsberechtigten gutgläubig verbraucht nicht mehr zurückgefordert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was wird an Daten zur Unterhaltsberechnung benötigt?</strong></p>
<ul>
<li><strong>bei Unselbständigen:</strong><br />
1. das Jahresnettoeinkommen zuzüglich allfälliger Sachbezüge (nur der Privatanteil)<br />
2. das Jahresbruttoeinkommen ohne Weihnachtsremuneration und Urlaubsgeld</li>
</ul>
<ul>
<li><strong><strong>bei Selbständigen:</strong></strong>1. das Jahresnettoeinkommen der letzten 3 Jahre<br />
2. das Jahresbruttoeinkommen der letzten 3 Jahre<br />
3. die Summe der Entnahmen der letzten 3 Jahre</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Rasch geholfen, ist doppelt geholfen! Kontaktieren Sie daher bitte unsere Kanzlei unter <a href="mailto:office@heinke.at">office@heinke.at</a> oder mich unter T: +43.1.535.00.35</strong></p>
<p>Dr. Eric HEINKE</p>
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</div><p>Der Beitrag <a href="https://www.heinke.at/kindesunterhalt/">Kindesunterhalt 2017/2018 &#8211; Allgemein und die aktuellen Sätze</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.heinke.at">Heinke + Partner</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Beugestrafe für Kontaktverweigerer</title>
		<link>https://www.heinke.at/beugestrafe-fu%cc%88r-kontaktverweigerer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Eric HEINKE]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 31 May 2017 06:51:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.heinke.at/?p=4113</guid>

					<description><![CDATA[<p>Vorweg: Es ist sehr zu begrüßen, dass der OGH in seiner Entscheidung 1 Ob 64/17v nun ein deutliches Zeichen – auch für die Untergerichte – setzte! Elternteile, die dem an- deren das Kontaktrecht zum Kind verweigern, kommen nicht straflos da- von. Das war zwar bisher auch schon so, doch von...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.heinke.at/beugestrafe-fu%cc%88r-kontaktverweigerer/">Beugestrafe für Kontaktverweigerer</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.heinke.at">Heinke + Partner</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="wprt-container"><div class="page" title="Page 1">
<div class="section">
<div class="layoutArea">
<div class="column">
<h3><strong>Vorweg: Es ist sehr zu begrüßen, dass der OGH in seiner Entscheidung 1 Ob 64/17v nun ein deutliches Zeichen – auch für die Untergerichte – setzte!</strong></h3>
<p>Elternteile, die dem an- deren das Kontaktrecht zum Kind verweigern, kommen nicht straflos da- von. Das war zwar bisher auch schon so, doch von den Gerichten kaum gelebte Praxis. Nun ist klar, dass der andere Elternteil Parteistellung und ein Antragsrecht auf Verhängung einer Beugestrafe hat. Der KURIER berichtete dazu am 24.05.2017. Beugestrafen (je Antrag maximal 100.000 Euro) sind generell so zu bemessen, dass künftig ein dem Kontaktrecht entsprechendes Verhalten erzwungen wird.</p>
<h3>Taugliche Mittel</h3>
<p>Doch stellen Beugestrafen wirklich eine treffsichere Sanktion dar? Die Realität zeigt, dass dies zweifelhaft ist: Wird ein finanziell beengter Elternteil als Kontaktrechtsverweigerer mit einer Beugestrafe belegt, trifft dies natürlich auch das Kind, da dann im Alltag beider noch weniger Geld zur Verfügung steht. Durch eine Beugestrafe wird das meist zwischen den Eltern schon gegebene Konfliktpotenzial nur erhöht, was auch am Kind nicht spurlos vorübergeht. Das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 gibt dem Pflegschaftsgericht seit Februar 2013 taugliche Mittel, das Recht des Kindes auf Kontakt zum anderen Eltern- teil sinnvoll durchzusetzen: Die rasche Einschaltung der Familiengerichtshilfe dient der prompten Überprüfbarkeit von behaupteten Kontaktrechtshindernissen oder Grün- den, weshalb ein Kind den Kontakt (angeblich) zum anderen Elternteil ablehnt. Zur Durchsetzung kann sie auch als Besuchsmittler eingesetzt werden. Dies ist zwar kostenpflichtig, hat aber eine „erzieherische“ und keine „strafende“ Wirkung. Der Besuchsmittler wirkt an der konkreten Kontaktrechtsausübung mit, ist nötigenfalls persönlich anwesend und vermittelt und berichtet dem Gericht.</p>
<p>Das Gericht kann nun auch zwingend für Eltern eine Erziehungsberatung anordnen oder die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte nach Maßgabe des Kindeswohls, insbesondere zur Aufrechterhaltung der verlässlichen Kontakte und zur Schaffung von Rechtsklarheit, auch vorläufig einräumen oder entziehen. Nur als letzten Ausweg sieht das Gesetz die Zwangsmittel der Beugestrafe oder -haft vor. Die vorliegende OGH-Entscheidung lässt vermuten, dass die den Untergerichten gegebenen gesetzlichen Möglichkeiten bislang nicht voll genutzt wurden, um das Kontaktrecht des Elternteils, aber noch mehr des Kindes sinnvoll durchzusetzen. Die in Fachkreisen zu Recht kritisierte, leider bisher oft „erfolgreiche“ Praxis, durch das laufende Stellen von neuen Änderungsanträgen das Kontaktrecht zu verhindern, weil von Gerichten unter Hinweis auf noch „offene Anträge“ eine zwangsweise Durchsetzung des Kontaktrechts de facto abgelehnt wurde, erfährt damit hoffentlich endlich eine Abfuhr!</p>
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<p><strong><a href="http://www.heinke.at/wp-content/uploads/2017/06/ngen-46-99810089.pdf">» Originalartikel des Kuriers am 31.05.2017</a></strong></p>
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