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Lernen ist wie Rudern gegen den Strom.

Von 18. Oktober 2021 Publikationen

Sobald man aufhört, treibt man zurück. (Benjamin BRITTEN, 1913-1976)
Schon bisher bestand für uns Rechtsanwälte (m/w/*) die Verpflichtung zur Fortbildung (§ 10 Abs 6 RAO). Diese war uns aber gänzlich selbst überlassen. Mit Blick auf andere freie Berufe, aber auch in andere EU-Staaten und auf die Haftungsjudikatur bei Kunstfehlern zeigte sich, dass es galt diese besser zu definieren. Dies ist nun mit § 54 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 20215) geschehen: 36 Stunden Fortbildung sind innerhalb von 3 Jahren in den Fachgebieten des Jus-Studiums bzw. der Rechtsanwaltsprüfung ab 1.1.2022 zu dokumentieren und auf Anforderung der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen. Prüfer-, Vortrags- oder Autorentätigkeit ist angemessen anrechenbar. 18 Stunden können durch dokumentiertes Selbststudium von Fachzeitschriften, einschlägigen Newslettern, neuen Gesetze(svorhabe)n oder aktueller Judikatur etc. absolviert werden. Im Übrigen kann das gesamte Fortbildungsangebot, ob digital, hybrid oder in Präsenz, ob im In- oder Ausland, sofern es facheinschlägig und fortbildungsgeeignet ist, genützt werden. Die Dokumentation muss objektiv überprüfbar sein, so etwa durch eigene Zeitaufzeichnungen, Teilnahmebestätigungen von Veranstaltern oder Termine und Dauer von Vorträgen oder Prüfungen etc. Für die ersten 3 Jahre können alle Fortbildungen bereits berücksichtigt werden, die seit 24.6.2021 erfolgt sind. Für neu eingetragene Rechtsanwälte beginnt die Dokumentationspflicht erst mit Beginn des Folgejahres. Damit haben wir Rechtsanwälte nicht nur im eigenen, sondern auch im Interesse der Konsumenten unserer Leistungen, also der Mandanten, eine sinn- und maßvolle Regel zum Wohle aller geschaffen, denn: Fortbildung ist Qualitätssicherung!

Der Original-Artikel aus dem Rechtspanorama der juristischen Fachzeitschrift DIE PRESSE vom 18.10.2021 kann hier nachgelesen werden.

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