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Man stirbt nur einmal – und für so lange.

Sagt der Kammerdiener Mascarille in der Komödie „Liebesärger“ (1656) von Molière. Hinter diesem vordergründig witzigen Satz steht sehr viel juristische Lebensweisheit: Da der Tod kein Alter hat, sollte man jederzeit bereit sein, denn dem Tod ins Auge zu blicken, bedeutet in Wahrheit die Realität sehen. Wie immer der Verfassungsgerichtshof zur Sterbehilfe auch entscheidet, so lässt sich im Regelfall unser Lebensende zwar nicht planen, aber doch regeln: Mit einer Vorsorgevollmacht, einer Patientenverfügung, einer Bestattungsvorsorge, einer Sterbegeldversicherung und einem Testament. Mit der Vorsorgevollmacht bestimmt man, wer für einen was und wie entscheidet, falls man das selbst nicht mehr kann. Mit der Patientenverfügung legt man fest, welche medizinischen Behandlungen man ablehnt, wenn man das selbst nicht mehr sagen kann. Mit der Bestattungsvorsorge regelt man mit einem Bestattungsunternehmen vertraglich das eigene Begräbnis. Eine Sterbegeldversicherung schließt man zur Deckung der Kosten des eigenen Begräbnisses ab. Mit dem Testament schließlich regelt man, wer Erbe sein soll oder nicht und welches Recht zur Anwendung kommt. Damit all diese Vorkehrungen rechtlich haltbar, verbindlich und rechtssicher sind, sind zum Teil (bei sonstiger Ungültigkeit) strenge Formvorschriften einzuhalten und zwingend Registrierungen der Urkunden vorzunehmen. Die Zukunft soll man nicht voraussehen wollen, sondern möglich machen, sagte Antoine de SaintExupéry. Wir Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen beraten Sie dabei nicht nur kompetent und diskret, sondern bewahren Sie vor allfälligen, fatalen Fehlern und nehmen auch die Errichtung der Urkunden selbst, deren Verwahrung und die notwendigen Registrierungen vor. Man stirbt eben nur einmal!

Zum Originalartikel aus dem Rechtspanorama der Tageszeitung DIE PRESSE vom 02.11.2020

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