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Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser: Auch E-Mails, die im Spam-Ordner landen, entfalten volle Rechtswirksamkeit! Daher sollte man den Spam-Ordner regelmäßig kontrollieren!

Von 12. September 2019 Dezember 11th, 2019 Wirtschaftsrecht

Auch in seiner Entscheidung vom 20.02.2019, 3 Ob 224/18i hält der Oberste Gerichtshof (OGH) an der bisherigen Rechtsprechung zum wirksamen Zugang von E-Mails fest. Hier auszugweise aus dieser OGH-Entscheidung:

Für den Zugang elektronischer Willenserklärungen in den Machtbereich des Empfängers ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Mailbox des Empfängers jedenfalls dann zu seinem Machtbereich gehört, wenn er zu erkennen gegeben hat, dass er über die E-Mail-Adresse erreichbar ist (6 Ob 152/18y; 9 Ob 56/13w mwN). In der Entscheidung 2 Ob 108/07g wurde dies dahin präzisiert, dass eine E-Mail für den Empfänger in dem Zeitpunkt abrufbar ist, in dem sie in seiner Mailbox eingelangt und gespeichert ist und am Bildschirm angezeigt oder ausgedruckt werden kann, das heißt, sobald ein Abruf durch den Empfänger möglich ist (RIS-Justiz RS0123058).

Allgemein reicht es aus, wenn eine Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, selbst wenn sie dieser persönlich nicht erhalten hat; es genügt, dass der Adressat die Möglichkeit hatte, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0014076).

Nach der Bestimmung des § 12 Satz 1 ECG gelten elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Eine Kenntnisnahme dieser Erklärungen durch den Empfänger wird daher nicht vorausgesetzt; maßgeblich ist vielmehr die Möglichkeit der Kenntnisnahme „unter gewöhnlichen Umständen“ (dazu näher 6 Ob 152/18y = RIS-Justiz RS0123058 [T2 und T3]).

Die Frage des Zugangs elektronischer Willenserklärungen ist daher – aufgrund eindeutiger Gesetzeslage – in der Rechtsprechung bereits geklärt. Das Berufungsgericht ist in seiner Entscheidung von diesen Grundsätzen ausgegangen, wenn es (auch) das Einlangen der Erklärungen im „Spam-Ordner“ des Empfängers an der von diesem angegebenen E-Mail-Adresse als wirksamen Zugang beurteilt hat.

Die Moral von der G’schicht: Bitte kontrollieren Sie regelmäßig den Inhalt Ihres 
Spam-Ordners, um keine unliebsamen Überraschungen und damit verbundene Rechtsnachteile zu erleiden.

12.09.2019
Dr. Eric HEINKE

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